Abschnitt 2.12 - 2.12 Pflichtenübertragung
DGUV Vorschrift 1 § 13 Pflichtenübertragung Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen. |
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Die Pflichtenübertragung ist ein Instrument des Unternehmers zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Durch sie werden Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten des Arbeitsschutzes auf Personen übertragen. Mit der Pflichtenübertragung kann der Unternehmer einen wesentlichen Teil seiner ihm obliegenden Organisationspflichten erfüllen.
Der Unternehmer hat vor der Beauftragung zu prüfen, ob die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen zuverlässig und fachkundig sind.
Zuverlässigkeit und Fachkunde
Zuverlässig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehen Personen, wenn zu erwarten ist, dass diese die Aufgaben des Arbeitsschutzes mit der gebotenen Sorgfalt ausführen.
Fachkundig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen, die das einschlägige Fachwissen und die praktische Erfahrung aufweisen, um die ihnen obliegenden Aufgaben sachgerecht auszuführen.
Beauftragte Personen können z. B. sein:
Betriebs- und Verwaltungsleiter,
Abteilungsleiter,
Prokuristen,
Objektleiter,
Bauleiter,
Meister,
Polier,
Schichtführer
aber auch
betriebsfremde Dienstleister.
Form und Inhalt der Pflichtenübertragung
Die Pflichtenübertragung bedarf der Schriftform (siehe nachstehendes Muster für die Übertragung von Unternehmerpflichten); dieses ist den vorgesehenen Aufgaben des Verpflichteten so anzupassen, dass die Aufgabenverteilung konkret nachvollziehbar wird. Sie kann auch durch Arbeitsvertrag erfolgen. Die Pflichtenübertragung muss so erfolgen, dass sie sich mit den aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Pflichten vereinbaren lässt und diese sinnvoll ergänzt. Die Zustimmung des Verpflichteten ist nur erforderlich, sofern der bisherige Rahmen des Arbeitsvertrages überschritten wird. Durch die schriftliche Fixierung kann der Unternehmer im Zweifel beweisen, dass die Aufgaben übertragen wurden und die beauftragte Person ordnungsgemäß bestellt ist. Inhaltlich verlangt die Pflichtenübertragung dass
die übertragenen Unternehmerpflichten hinreichend genau nach Art und Umfang umschrieben sind,
der beauftragten Person die erforderlichen Handlungs- und Entscheidungskompetenzen (insbesondere organisatorischer, personeller und finanzieller Art) sowie die notwendigen Weisungsbefugnisse eingeräumt werden, um selbständig handeln zu können und
die Schnittstellen zu benachbarten Verantwortungsbereichen eindeutig festgelegt und die Zusammenarbeit mit anderen Verpflichteten geregelt sind.
Auswirkungen der Pflichtenübertragung
Durch die Pflichtenübertragung übernimmt die beauftragte Person im festgelegten Umfang die Pflichten des Unternehmers zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Sie nimmt im Rahmen der Beauftragung die Rechtsstellung des Unternehmers im Betrieb mit allen damit verbunden Rechten und Pflichten ein. Insoweit ist die beauftragte Person selbst für die Durchführung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen verantwortlich.
Der Unternehmer wird durch die Pflichtenübertragung nicht von allen Pflichten befreit. Er bleibt verantwortlich für die Aufsicht und Kontrolle und hat dafür zu sorgen, dass die übertragenen unternehmerischen Pflichten auch tatsächlich umgesetzt werden. Der Unternehmer hat zumindest stichprobenartig zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Die oberste Auswahl-, Aufsichts- und Kontrollverpflichtung des Unternehmers ist nicht übertragbar.
Muster für die Übertragung von Unternehmerpflichten
Herrn/Frau: | __________________________________________________________________________ | ||
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werden für den Betrieb/die Abteilung: | _______________________________________________________________ | ||
des Unternehmens: | __________________________________________________________________________ (Name und Anschrift des Unternehmens) __________________________________________________________________________ | ||
die dem Unternehmer hinsichtlich der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegenden Pflichten übertragen, in eigener Verantwortung
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Sonstige/weitere Aufgaben: ___________________________________________________________________________________________________________________________________ Dazu gehören insbesondere: ___________________________________________________________________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________________________________________________________________ | |||
(Notwendige Konkretisierungen der Aufgaben und Befugnisse erfolgen im Anhang) | |||
____________________________________ Ort | ____________________________________ Datum | ||
____________________________________ Unterschrift des Unternehmers | ____________________________________ Unterschrift der beauftragten Person | ||
nichtzutreffendes streichen | |||
Rückseite beachten! |
Rückseite für Muster
Vor Unterzeichnung beachten! § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten: "(1) Handelt jemand
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen. (2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist." § 13 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): "Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen." § 15 Absatz 1 Nummer 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII): "(1) Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über
§ 13 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift1): "Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen." |
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