Anhang 1 - Sachverständigenprüfungen für Taucherdruckkammern
Prüfung nach der Betriebssicherheitsverordnung | Einzelprüfungen, Zeitpunkt | Anzuwendende TRB |
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Prüfung vor Inbetriebnahme (§ 14) | Erstmalige Prüfung
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| TRB 511 | |
| TRB 512 | |
Abnahmeprüfung
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| TRB 513 | |
Nach wesentlichen Änderungen oder Instandsetzungen1 vor Wiederinbetriebnahme | TRB 515 | |
Wiederkehrende Prüfungen (§ 10 Abs. 1 und 4) | Äußere Prüfung alle 2 Jahre Innere Prüfung alle 5 Jahre Festigkeitsprüfung alle 10 Jahre | TRB 514 |
Prüfungen in besonderen Fällen (§ 11) | Nach wesentlichen Änderungen oder Instandsetzungen2 vor Wiederinbetriebnahme | TRB 515 |
Prüfung besonderer Druckbehälter (§ 17 in Verbindung mit Anhang 5 Nr. 26) | Äußere Prüfung von Schnellverschlüssen3 alle 2 Jahre | TRB 801 Nr. 17 |
Anwendung von TRB 511, 512 und 513 in dem durch die Änderung bestimmten Umfang.
Anwendung von TRB 511, 512 und 513 in dem durch die Änderung bestimmten Umfang.
Z. B. Verschluss der Versorgungsschleuse an Taucherdruckkammern.