DGUV Regel 101-022 - Taucherdruckkammern

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Abschnitt 5.1 - 5 Betrieb

5.1 Allgemeines

5.1.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Taucherdruckkammern bestimmungsgemäß betrieben werden.

Dies bedeutet für den Taucherunternehmer, der auf die Taucherdruckkammer eines anderen Unternehmers zurückgreifen will, dass er sich vor Beginn des Tauchereinsatzes vom Betreiber der vorgesehenen Taucherdruckkammer schriftlich deren Einsatzbereitschaft bestätigen lässt.

Der bestimmungsgemäße Betrieb ist in der Betriebsanleitung des Herstellers festgelegt.

5.1.2

Der Unternehmer hat Betriebsanweisungen, insbesondere über In- und Außerbetriebnahme, Wartung, Verhalten bei außergewöhnlichen Vorkommnissen, Beseitigung von Störungen, aufzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Betriebsanweisungen mit der Bedienungsanleitung des Herstellers am Bedienungsstand der Taucherdruckkammer vorhanden ist.

Siehe Abschnitt 2.3 der Technischen Regeln Druckbehälter "Betrieb von Druckbehältern" (TRB 700).

5.1.3

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Taucherdruckkammern von geeigneten, zuverlässigen, unterwiesenen Personen bedient werden.

Personen sind z. B. nicht geeignet, wenn sie Krankheiten haben, die sie dauernd oder plötzlich an der Erfüllung ihrer Aufgaben hindern können, wenn sie starke Sehstörungen haben, schwerhörig sind oder zu Schwindelanfällen und Krämpfen neigen.

Unterwiesene Personen sind solche, die über die ihnen übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei einem unsachgemäßen Verhalten unterrichtet sind und erforderlichenfalls angelernt wurden.

5.1.4

Taucherdruckkammern dürfen zur Drucksteigerung und Spülung nur mit Atemluft nach DIN EN 12021 "Atemschutzgeräte; Druckluft für Atemschutzgeräte" betrieben werden.