Taucherdruckkammern
(bisher: BGR 235)
(bisher ZH 1/539)
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Fachausschuss "Tiefbau" der BGZ
Stand der Vorschrift: Aktualisierte Fassung Januar 2004
Berufsgenossenschaftliche Regel für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z. B. aus
staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)
und/oder
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)
und/oder
technischen Spezifikationen
und/oder
den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.
Vorbemerkung
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kleinschrift gegeben.
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In § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Taucherarbeiten" (BGV C23, bisherige VBG 39) sind die Grundanforderungen an Taucherdruckkammern festgelegt. Hiernach müssen Taucherdruckkammern so beschaffen sein, dass
sie einen Überdruck von mindestens 5 bar ermöglichen,
der Überdruck von 5 bar in höchstens 6 min erreicht wird
und
Sicht- und Sprechmöglichkeit mit Personen in der Taucherdruckkammer besteht,
Taucherdruckkammern das Einschleusen einer Begleitperson ermöglichen
sowie
die Behandlung eines erkrankten Tauchers und Sauerstoffatmung in der Kammer möglich ist.
Da Taucherdruckkammern zur medizinischen Behandlung von Druckfallkrankheiten herangezogen werden, ist auf sie auch das Medizinproduktegesetz (MPG) und die Medizinprodukte-Betreiberverordnung anzuwenden.
Diese BG-Regel legt die an Bau, Ausrüstung und Betrieb von Taucherdruckkammern zu stellenden Anforderungen im Einzelnen fest. Diese BG-Regel gibt Hinweise hinsichtlich der für den gefahrlosen Aufenthalt von Personen in Druckkammern erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.
Zur Übersichtlichkeit für Hersteller und Betreiber werden in dieser BG-Regel auch Festlegungen wiederholt, die an anderer Stelle gefordert werden.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Allgemeine Anforderungen | 3 |
Bau und Ausrüstung | 4 |
Transportkammern | 4.1 |
Taucherdruckkammern | 4.2 |
Betrieb | 5 |
Allgemeines | 5.1 |
Transportkammern | 5.2 |
Taucherdruckkammern | 5.3 |
Prüfung | 6 |
Zeitpunkt der Anwendung | 7 |
Sachverständigenprüfungen für Taucherdruckkammern | Anhang 1 |
Vorschriften und Regeln | Anhang 2 |