DGUV Regel 101-022 - Taucherdruckkammern

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Taucherdruckkammern
(bisher: BGR 235)

(bisher ZH 1/539)

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Fachausschuss "Tiefbau" der BGZ

Stand der Vorschrift: Aktualisierte Fassung Januar 2004

Berufsgenossenschaftliche Regel für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z. B. aus

  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)

    und/oder

  • berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)

    und/oder

  • technischen Spezifikationen

    und/oder

  • den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.

Vorbemerkung

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kleinschrift gegeben.

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In § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Taucherarbeiten" (BGV C23, bisherige VBG 39) sind die Grundanforderungen an Taucherdruckkammern festgelegt. Hiernach müssen Taucherdruckkammern so beschaffen sein, dass

  • sie einen Überdruck von mindestens 5 bar ermöglichen,

  • der Überdruck von 5 bar in höchstens 6 min erreicht wird

    und

  • Sicht- und Sprechmöglichkeit mit Personen in der Taucherdruckkammer besteht,

  • Taucherdruckkammern das Einschleusen einer Begleitperson ermöglichen

    sowie

  • die Behandlung eines erkrankten Tauchers und Sauerstoffatmung in der Kammer möglich ist.

Da Taucherdruckkammern zur medizinischen Behandlung von Druckfallkrankheiten herangezogen werden, ist auf sie auch das Medizinproduktegesetz (MPG) und die Medizinprodukte-Betreiberverordnung anzuwenden.

Diese BG-Regel legt die an Bau, Ausrüstung und Betrieb von Taucherdruckkammern zu stellenden Anforderungen im Einzelnen fest. Diese BG-Regel gibt Hinweise hinsichtlich der für den gefahrlosen Aufenthalt von Personen in Druckkammern erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.

Zur Übersichtlichkeit für Hersteller und Betreiber werden in dieser BG-Regel auch Festlegungen wiederholt, die an anderer Stelle gefordert werden.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Allgemeine Anforderungen3
Bau und Ausrüstung 4
Transportkammern4.1
Taucherdruckkammern 4.2
Betrieb 5
Allgemeines5.1
Transportkammern5.2
Taucherdruckkammern5.3
Prüfung6
Zeitpunkt der Anwendung7
Sachverständigenprüfungen für TaucherdruckkammernAnhang 1
Vorschriften und RegelnAnhang 2