
Abschnitt 4.1
Ladebrücken und fahrbare Rampen (bisher: BGR 233)
Ladebrücken und fahrbare Rampen (bisher: BGR 233)
Abschnitt 4.1 – 4 Bau und Ausrüstung
4.1 Kennzeichnung
An Ladebrücken und fahrbaren Rampen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
Hersteller oder Lieferer,
Baujahr,
Typ,
Tragfähigkeit.