
Abschnitt 3
Ladebrücken und fahrbare Rampen (bisher: BGR 233)
Ladebrücken und fahrbare Rampen (bisher: BGR 233)
Abschnitt 3 – 3 Allgemeine Anforderungen
Ladebrücken und fahrbare Rampen müssen nach dieser BG-Regel und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein sowie betrieben und geprüft werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang aufgeführten DlN-Normen und VDE-Bestimmungen.