
Ladebrücken und fahrbare Rampen (bisher: BGR 233)
Abschnitt 2 – 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
- 1.
Ladebrücken sind ortsfeste und ortsveränderliche Einrichtungen zum Ausgleich von Höhenunterschieden und zur Überbrückung von Abständen zwischen Laderampen oder vergleichbaren Ladeplätzen und Ladeflächen von Fahrzeugen. Ladebrücken können handbetätigt oder kraftbetrieben sein.
- 2.
Ladestege sind ortsveränderliche Einrichtungen, die bestimmungsgemäß dem Gehverkehr und dem Verkehr mit handbetätigten oder handgeführten Transportmitteln zwischen Ladeflächen und Standflächen von Fahrzeugen dienen.
- 3.
Ladeschienen sind ortsveränderliche, paarweise verwendete Einrichtungen, die bestimmungsgemäß dem Verkehr mit durch Kraftantrieb bewegten Fahrzeugen zwischen Ladeflächen und Standflächen von Fahrzeugen dienen.
- 4.
Fahrbare Rampen sind ortsveränderliche Einrichtungen, die das Auf- und Abfahren von Flurförderzeugen und anderen Fahrzeugen zu Ladeflächen von Fahrzeugen vom Boden aus ermöglichen.