
Abschnitt 7
Ladebrücken und fahrbare Rampen (bisher: BGR 233)
Ladebrücken und fahrbare Rampen (bisher: BGR 233)
Abschnitt 7 – 7 Zeitpunkt der Anwendung
7.1
Diese BG-Regel ist anzuwenden ab Oktober 1988. Sie ersetzt die "Richtlinien für Ladebrücken und fahrbare Rampen" (ZH 1/156) vom Oktober 1984.
Siehe auch Vorbemerkung.
7.2
Abweichend von Abschnitt 7.1 ist diese BG-Regel auf Ladebrücken und fahrbare Rampen, die vor dem 1. Oktober 1985 errichtet worden sind, nicht anzuwenden. Hiervon ausgenommen sind die Bestimmungen der Abschnitte 4.3.1, 4.3.2, 5 und 6.