
Ladebrücken und fahrbare Rampen (bisher: BGR 233)
Abschnitt 6 – 6 Prüfung
6.1
Ladebrücken, die fest mit dem Gebäude verbunden sind und fahrbare Rampen müssen vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, von einem Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden.
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Ladebrücken und fahrbaren Rampen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DlN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Ladebrücken und fahrbaren Rampen beurteilen kann.
Für die Durchführung der Prüfung durch den Sachkundigen können z.B. Betriebsingenieure, Betriebsmeister oder Kundendienstmonteure der Hersteller herangezogen werden.
6.2
Über die Durchführung der Prüfung nach Abschnitt 6.1 ist Nachweis zu führen.