DGUV Regel 109-013 - Schutzmaßnahmenkonzept für Spritzlackierarbeiten - Lackaerosole

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Atemschutz

3.2.1

Der Unternehmer hat nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung den Versicherten, die Spritzlackierarbeiten durchführen, ein Atemschutzgerät zur Verfügung zu stellen, sofern die Gefährdung nicht durch Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 verhütet wird.

Geeignet sind Atemschutzgeräte, für die keine Tragezeitbegrenzung nach der BG-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190) gilt.

Dies sind Leichtschlauchgeräte mit Haube oder Helm der Geräteklasse LDH2 nach DIN EN 14 594 "Atemschutzgeräte; Druckluft-Schlauchgeräte mit kontinuierlichem Luftstrom; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung" oder Filtergeräte mit Gebläse und Haube oder Helm der Geräteklasse TH2A2P nach DIN EN 12941 "Atemschutzgeräte; Gebläsefiltergeräte mit Helm oder einer Haube; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung".

Eine Gefährdung tritt nicht auf, wenn

  • bei einer Überprüfungsmessung unter typischen Arbeitsbedingungen mit den anerkannten Messverfahren der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG-Methoden 1 bis 3 für Lackaerosole) gemessene Konzentration an Lackaerosolen die Bestimmungsgrenze des Messverfahrens nicht überschreitet

    und

  • zusätzlich der Bewertungsindex gemäß der Technischen Regel für Gefahrstoffe "Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz" (TRGS 403) für die Lösemittel und die weiteren Inhaltsstoffe (z.B. monomere und polymere Isocyanate) = 1 beträgt.

Messungen der Berufsgenossenschaften, der Länder und der Bundesanstalt für Arbeitschutz und Arbeitsmedizin haben gezeigt, dass an Spritzständen sehr viel niedrigere Konzentrationen an Lackaerosolen und anderen Gefahrstoffen gefunden werden als in Spritzkabinen und an Spritzwänden. Ist die Konzentration an Lackaerosolen so gering, dass sie mit den anerkannten Messverfahren nicht nachgewiesen werden kann, und unterschreitet der Bewertungsindex nach TRGS 403 für die sonstigen Inhaltsstoffe die Grenze von 1, ist die Gefährdung am Spritzlackierarbeitsplatz des Spritzstandes so gering, dass die Benutzung von Atemschutzgeräten zur Gefährdungsminderung nicht erforderlich ist.

Die Bestimmungsgrenze beträgt 1,45 mg/m3 bei der vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz (BGIA) angewendeten DFG-Methode 2.

3.2.2

Bei Spritzlackierarbeiten

  • mit geringer Lackmenge (< 0,5 kg pro Arbeitsschicht) und den Maßnahmen nach Abschnitt 3.1.2

    oder

  • geringen Umfangs (< 1 Stunde pro Arbeitsschicht) in Spritzkabinen oder an Spritzständen

ist das Tragen von Atemschutz keine ständige Maßnahme im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung. Bei diesen Tätigkeiten können auch

  • Filtergeräte mit Halb-/Viertelmaske nach DIN EN 140 "Atemschutzgeräte; Halbmasken und Viertelmasken; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung" mit Kombinationsfilter A2P2 nach DIN EN 14387 "Atemschutzgeräte; Gasfilter und Kombinationsfilter; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung"

    oder

  • Gas und Partikel filtrierende Halbmasken FFA2P2 nach DIN EN 149 "Atemschutzgeräte; Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung" und DIN EN 405 Atemschutzgeräte; Filtrierende Halbmasken mit Ventilen zum Schutz gegen Gase oder Gase und Partikeln; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung"

für den Schutz vor Lackaerosolen und Lösemitteln verwendet werden. Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten:

  • Die Halb-/Viertelmaske muss regelmäßig gewartet, das Kombinationsfilter nach Herstellerangabe, spätestens wöchentlich gewechselt werden, wenn in der Woche Spritzarbeiten durchgeführt wurden

    oder

  • die Gas und Partikel filtrierende Halbmaske FFA2P2 ist nach Schichtende zu entsorgen und durch eine neue Halbmaske zu ersetzen.

3.2.3

Versicherte haben nach § 9 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung bereitgestellte Atemschutzgeräte zu benutzen.