DGUV Regel 113-014 - Maschinelle Hohlglasherstellung

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Gefährdungen durch elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass diese Anlagen nur von Elektrofachkräften oder unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instand gehalten werden.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel entsprechend den elektrotechnischen Regeln betrieben werden. Für elektrische Anlagen und Betriebsmittel besteht eine Prüfverpflichtung (erstmalige und wiederkehrende Prüfungen).