DGUV Regel 110-008 - Arbeiten in der Fleischwirtschaft

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Besondere Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit beim Arbeiten in der Schlachtung und Zerlegung

3.2.1
Viehanlieferung und Umgang mit Großvieh

Die Viehanlieferung darf nach § 42 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung nur an den fest eingerichteten Entladestellen erfolgen. Die Transportfahrzeuge müssen diese ungehindert anfahren können; die Entladung der Transportfahrzeuge muss ohne Gefährdungen für Versicherte möglich sein.

Dies wird z.B. erreicht wenn

  • Entladestellen durch Überdachungen vor gefährdenden Witterungseinflüssen geschützt sind,

  • hochgelegene Entladestellen mit einem getrennten Zugang für Personen ausgerüstet sind,

  • an Entladestellen, die von Transportfahrzeugen rückwärts angefahren werden, Maßnahmen getroffen sind, die dem Fahrer ein Rangieren ohne Gefährdungen ermöglichen, z.B. durch Einsatz eines Einweisers, Ampelschaltung oder Räderleit- und Räderhemmeinrichtungen,

  • an den Entladestellen fest eingerichtete Absperrungen vorhanden sind, die auf der ganzen Länge an die Ladebrücken der Fahrzeuge dicht anschließen und als seitliche Absturzsicherung sowie als Absperrung gegen Ausbrechen von Tieren wirken; die Absperrungen sollten leicht einstellbar sein und verriegelt werden können,

  • ortsveränderliche Ladebrücken so beschaffen sind, dass ein Umkippen oder ungewollte Bewegungen während des Verladens verhindert ist.

Das Entladen und Aufstallen von Schlachttieren hat durch besonders unterwiesenes Personal zu erfolgen.

Das Entladen von Großvieh ist von mindestens zwei Personen durchzuführen.

Beim Führen und Treiben von Großvieh sind geeignete Maßnahmen gegen Verletzungen durch Tiere zu treffen.

Dies wird z.B. erreicht, wenn das Tier mit einem Halfter oder an den Hörnern befestigter Kette oder Seil geführt wird und dabei die Kette oder Leine so gehalten wird, dass man sie sofort loslassen kann. Zum sicheren Führen von Tieren gehört z.B. auch das Anlegen einer Augenblende.

Beispiel der Ausführung:

Bild 19: Treiben und Führen von Schlachtvieh
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Treibgänge, in denen sich Großvieh befindet, dürfen nur betreten werden, wenn Tiere festliegen. Hierbei sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen.

Besondere Schutzmaßnahmen zum Betreten der Treibgänge sind z.B. besondere Unterweisung und eine zweite Person außerhalb der Treibganges.

Großvieh ist an den dazu bestimmten Plätzen anzubinden.

3.2.2
Treibgänge und Buchten

Zum Treiben und Aufstallen der Schlachttiere müssen nach § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) geeignete Treibgänge und Buchten benutzt werden. Diese müssen so ausgeführt sein, dass Tiere nicht ausbrechen können und ein Ausschlagen nicht zu Gefährdungen führt.

Beispiel der Ausführung:

Bild 20: Baumaße für Rindertreibgang
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Buchten müssen Fluchtmöglichkeiten aufweisen.

Fluchtmöglichkeiten in Buchten sind z.B. leicht entriegelbare Türen oder das Übersteigen der Abgrenzungen in sichere Bereiche.

An Treibgängen für Rinder müssen getrennte Personengänge vorhanden sein, von denen aus das Weitertreiben der Schlachttiere vorgenommen werden kann.

Beispiel der Ausführung:

Bild 21: Sicherer Personengang zum Treiben
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In Treibgänge für Rinder muss das Rücklaufen der Tiere verhindert sein.

Vor dem Eingang der Betäubungseinrichtung sollte eine Rücklaufsperre vorhanden sein.

Beispiel der Ausführung:

Bild 22: Rindertreibgang mit Rücklaufsperre
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Beispiel des Ausführung:

Bild 23: Treibgang mit Rücklaufsperre
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Buchtentüren sind so zu verriegeln, das diese von den Tieren nicht geöffnet werden können.

Buchtentüren, die wechselseitig angeschlagen zu öffnen sind, dürfen erst geöffnet werden, wenn diese auf der Gegenseite angeschlagen, geschlossen und verriegelt sind. Wechselseitig angeschlagene Buchtentüren müssen beim Zuschlagen selbsttätig einrasten und verriegeln.

Verstellbare oder verschiebbare Buchtenwände müssen leicht zu handhaben sein und in der Führung sicher gehalten werden. Sie müssen für die jeweils festgelegte Stellung festgestellt werden können.

Einrichtungen zum Füttern und Tränken der Tiere müssen gefahrlos betätigt werden können.

Es müssen Einrichtungen zum Anbinden der Tiere vorhanden sein, wenn die Tiere nicht in Buchten aufgestallt werden oder die Sicherheit dies erfordert. Treibgänge zur Schlachtung müssen unmittelbar in eine Betäubungseinrichtung führen.

3.2.3
Rinderbetäubung

Werden mehr als vier Rinder pro Tag geschlachtet, muss das Betäuben von Rindern nach § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) in Betäubungsfallen erfolgen. Der Tiereintrieb darf nur durch Treibgänge erfolgen.

Bei Schlachtung von Laufstallbullen oder Bullen von der Weide sollten Betäubungsfallen verwendet werden.

Reflexbewegungen betäubter Rinder müssen unterbunden sein, bevor weitere Arbeiten am Tierkörper vorgenommen werden können.

Dies wird erreicht, wenn z.B. eine Elektrostimulation mit einer maximalen Spannung von 50 V zum Einsatz kommt. Dabei ist davon auszugehen, dass nur eine bewegliche Elektrode eingesetzt wird, die dem betäubten Schlachttier am Flotzmaul befestigt wird, wobei die andere Elektrode als feste Elektrode der Landingrost sein soll.

In der Einzelschlachtung fixiert man z.B. das oben liegende Vorderbein mit einem Strick, bevor der Entblutestich gesetzt wird. Das Anschlingen am Hinterbein sollte erst nach vollständigem Abklingen der Hinterbeinreflexe erfolgen.

Beispiel der Ausführung:

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Bild 24: Elektroimmobilisierung am betäubten Rind
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Zum Anschlingen betäubter Tiere muss ausreichender Bewegungsfreiraum zwischen Betäubungsfalle und Fördereinrichtung vorhanden sein.

Bild 25: Das Anschlingen von Tieren zum Entbluten
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Die Bewegungsfläche sollte mindestens 1,5 m2 betragen, wobei ein Abstand zu festen Bauteilen mindesten 500 mm betragen sollte.

Die am Arbeitsplatz vorhandene Ablagemöglichkeit für den Schussapparat und die Munition ist zu benutzen.

Die Tierkopfbewegung ist in einer für die Betäubung geeigneten Weise einschränken.

Gefährdungen durch unzureichend betäubte Tiere müssen durch Schutzmaßnahmen verhindert sein.

Schutzeinrichtungen gegen unzureichend betäubte Rinder sind z.B.

  • Niederhalter über den liegenden Tieren,

    Beispiel der Ausführung:

    Bild 26: Niederhalter über den liegenden Tieren
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  • Abgrenzung des Anschlingplatzes durch Fluchtpfosten.

    Beispiel der Ausführung:

    Bild 27: Fluchtpfostenanordnung
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An Betäubungsfallen mit Kipptor am Auswurf muss das entriegelte Tor selbsttätig in die Schließstellung fallen und verriegeln.

Dies wird z.B. erreicht, wenn bei Öffnung der Eintreibtüre die Auswurftüre geschlossen und bei geöffneter Eintreibtür die Auswurftür zwangsverriegelt ist, oder umgekehrt.

Das betäubte Tier muss zwangsläufig so aus der Betäubungsfalle herausfallen, dass Maßnahmen zur Immobilisierung des Schlachttieres durchgeführt werden können.

Dies wird z.B. erreicht, wenn die Falle erhöht montiert und der Fallenboden angeschrägt ist, oder der Tierkörper mechanisch aus der Falle gedrückt wird und auf einen so genannten Landingrost fällt.

Beispiel der Ausführung:

Bild: 28: Auswurf aus erhöhter Betäubungsfalle auf Landingrost
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3.2.4
Elektrische Schweinebetäubung

Werden für die Schweinebetäubung Betäubungsfallen verwendet, sind diese nach § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) so aufzustellen und zu betreiben, dass die Schweine ohne Gefährdung der Versicherten dem Betäubungsprozess zugeführt und anschließend ausgeworfen werden können.

Solche Schweinebetäubungsfallen können z.B. auch Restrainer mit manueller oder automatischer Elektrobetäubung sein. Bei automatischer Betäubung ist der reflexive Zugriff zu den Betäubungselektroden zu verhindern.

Der reflexive Zugriff zu den Betäubungselektroden bei automatischer Betäubung ist z.B. dann verhindert, wenn Sicherheitsabstände nach DIN EN 294 eingehalten sind.

Für die Elektrobetäubung verwendete Betäubungszangen sind so anzubringen und einzusetzen, dass keine Gefährdungen für die Versicherten entstehen.

Beispiel der Ausführung:

Bild: 29: Arbeiten mit der elektrischen Betäubungszange
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Siehe auch DIN EN 60335-2-87/DIN VDE 0700 Teil 87 "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Teil 2-87: Besondere Anforderungen für elektrische Tierbetäubungsgeräte".

3.2.5
Rituelle Rinderschlachtung

Wird dem Rind zum Zwecke der Schlachtung das Blut durch vollständigen Halsschnitt, dem Schächten, unbetäubt entzogen, sind nach § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) Einrichtungen zu benutzen, mit denen die mit dem Schlachtprozess beschäftigten Versicherten gegen gefährdende Bewegungen des Schlachttieres geschützt werden.

Solche Einrichtungen sind z.B. Betäubungsstände oder -fallen (Weinberg‚scher Apparat), in denen das Schlachttier für das Schächten fixiert werden kann.

Beispiel der Ausführung:

Bild 30: Weinberg'scher Apparat
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3.2.6
Gasbetäubungsanlagen

Beim Betrieb von Gasbetäubungsanlagen darf nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung das Betäubungsgas nicht in gefährlicher Konzentration in der Atemluft an Arbeitsplätzen vorhanden sein.

Der MAK-Wert für CO2 liegt bei 9000 mg/m3 Luft oder 5000 ml/m3 Luft (5000 ppm).

Dies wird z.B. erreicht, wenn an der Auswurföffnung der Betäubungsanlage eine Frischlufteinrichtung mit Gebläse so installiert ist, dass vor der Auswurföffnung ein Luftschleier erzeugt wird, der weder Zugerscheinungen für die Beschäftigten noch Saugwirkung auf das im Betäubungsschacht vorhandene Gas verursacht. Möglichkeiten zur Reduzierung der CO2-Konzentration können zum Beispiel auch Absaugungen unterhalb der Auswurfwanne sein, wenn diese gasdurchlässig ist.

Hinsichtlich gefährlicher Konzentration siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte" (TRGS 900).

Das Betreten des Betäubungsschachtes darf nicht erfolgen, solange sich Betäubungsgas in gefährlicher Konzentration in der Anlage befindet. Einrichtungen zur Rettung von Personen müssen vorhanden sein.

Das unerlaubte Betreten ist z.B. verhindert, wenn die Türen für den Tiereintrieb und Revisionstüren zum Befahren des Betäubungsschachtes mit dem Antrieb der Gasbetäubungsanlage und mit der Steuerung der Gaszufuhr verriegelt sind. Die Revisionstüren sollten sich solange nicht öffnen lassen, solange sich noch Gas in gefährlicher Konzentration in der Anlage befindet. Dies erreicht man z.B. durch eine Verriegelung mit Zuhaltung.

Zum Einsteigen siehe auch BG-Regeln "Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117) und "Steigeisen und Steigeisengänge" (BGR 177).

Die im Betäubungsschacht vorhandene Gaskonzentration muss regelmäßig angezeigt und überwacht werden.

Der Messfühler für das Steuergerät zur Überwachung der Gaskonzentration sollte höchstens 300 mm über der Sohle des Betäubungsschachtes installiert ist.

Aus Gasbetäubungsanlagen muss das Betäubungsgas ungefährlich abführt werden können.

Der Ansaugstutzen zum ungefährlichen Abführen sollte dazu höchstens 100 mm oberhalb der Sohle des Betäubungsschachtes installiert sein.

An Revisionstüren zum Schachteinstieg muss das Warnzeichen "Warnung vor einer Gefahrstelle" und ein Zusatzzeichen angebracht sein, das Angaben enthält

  • über die Gefahren beim Schachteinstieg

  • und über die zu treffenden Maßnahmen vor dem Einstieg.

Ausführung des Warn- und Zusatzzeichens siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

Ausführungsbeispiel für das Zusatzzeichen:

Bei Einstieg Erstickungsgefahr!

Festgelegte Sicherheitsmaßnahmen beachten!

An Betäubungsanlagen, bei denen der Schachteinstieg nur von oben möglich ist, sind geeignete Einstiegshilfen zu verwenden.

Das Einsteigen und Arbeiten in Gasbetäubungsanlagen muss durch einen Aufsichtführenden überwacht werden.

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die betriebssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Der Aufsichtführende hat vor dem Einsteigen sicherzustellen, dass sich kein Betäubungsgas in gefährlicher Konzentration in der Anlage befindet und die Anlage gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Inbetriebsetzen gesichert ist.

Der Aufsichtführende hat dafür zu sorgen, dass Versicherte, die in Gasbetäubungsanlagen einsteigen, so gesichert sind, dass diese jederzeit gerettet werden können, z.B. durch persönliche Schutzausrüstungen zum Retten. Das Rettungsseil ist außerhalb der Anlage zu befestigen.

Siehe auch BG-Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen" (BGR 199).

Die Sicherungen dürfen nur mit Erlaubnis des Aufsichtführenden aufgehoben werden, wenn er sich davon überzeugt hat, dass keine Personen mehr in der Anlage sind.

3.2.7
Stechplätze und Einrichtungen für den Blutentzug

Stechplätze zum Blutentzug müssen nach § 4 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung so angelegt und bemessen sein, dass den Beschäftigten ausreichen Platz zur Verfügung steht und im Arbeitsbereich der Entbluterohrbahn müssen die Tierkörper zueinander genügend Abstand aufweisen. Bei der Anschlingwinde muss die Windenbetätigung außerhalb des Aufzugbereiches erfolgen.

Siehe auch die Abschnitte 3.1.1.8 und 3.1.3.1 dieser BG-Regel.

Beispiele der Ausführung:

Bild 31: Rohrbahnteilung bei Schweineentblutung
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Bild 32: Abstände bei Rinderentblutung
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Das Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen sollte beachtet werden.

Entblutehaken müssen so geführt sein, dass ein sicheres Aufsetzen auf die Entbluterohrbahn ohne zusätzliche Eingriffe gewährleistet ist.

Zum Auffangen des Blutes müssen Einrichtungen vorhanden sein.

3.2.8
Elektrische Geräte zur Betäubung, Stimulation und Rückenstabilisierung

Geräte mit Nennspannung über 50 Volt Wechselstrom sind nach § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2) so einzusetzen, dass die zur Wirkung kommende Spannung erst nach Anlegen der Elektroden an das Schlachttier aufgeschaltet werden kann.

Siehe auch DIN EN 60335-2-87/DIN VDE 0700 Teil 87 "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Teil 2-87: Besondere Anforderungen für elektrische Tierbetäubungsgeräte".

3.2.9
Absetzen des Rinderkopfes

In Bandschlachtungen müssen zum Transport des Rinderkopfes nach § 2 Abs. 1 der Lastenhandhabungsverordnung Einrichtungen vorhanden und so an den Absetzplatz herangeführt sein, dass ein Tragen von Hand nicht erforderlich ist.

Abweichend davon ist ein Transport von Hand zulässig, wenn Gefährdungen der Gesundheit durch manuelle Handhabung von Lasten nicht zu erwarten sind.

Siehe auch Abschnitt 3.1.3.3 dieser BG-Regel.

3.2.10 
Brühtröge/Brüh- und Enthaarungsmaschinen

Offene Brühtröge dürfen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung nur betrieben werden, wenn ein Hineinstürzen verhindert ist.

Dies wird z.B. erreicht, wenn die Umwandung so ausgeführt ist, dass die Oberkante so spitz oder schräg ausgeführt ist, dass man dort nicht stehen kann. Die Höhe der Wandungen oder Umwehrungen über der Standfläche sollte mindestens 1100 mm betragen.

Als Beschickungshilfe vorgesehene Deckel dürfen die Standfestigkeit des Troges nicht beeinträchtigen. Der Deckel muss gefahrlos bewegt werden können. Handhebel als Hebehilfe sind so zu benutzen, dass diese durch Ziehen zum Körper hin betätigt werden müssen; Fußbetätigung muss ausgeschlossen sein.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Enthaarungsmaschinen und Brühtröge so aufgestellt sind, dass zwischen Einwurfrechen und Trogwand keine Gefahrstellen gebildet oder erreicht werden können.

Beispiel der Ausführung:

Bild 33: Brühtrog-Enthaarungsmaschinenkombination
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3.2.11
Flammgeräte und Flammanlagen

Rohrleitungen zwischen Gasversorgungsanlagen und Flammanlagen müssen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung fest verlegt sein.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Gase" (BGV B6).

Abweichend davon muss der Anschluss als bewegliche Leitung ausgeführt sein, wenn wegen Vibration der Flammeinrichtung eine Entkopplung der Anschlussrohre erfolgen muss. Bewegliche Leitungen müssen so kurz wie möglich sein.

Für gasbetriebene Flammeinrichtungen und deren Gasversorgung sind die technischen Regeln und Anschlussbedingungen der Gastechnik zu beachten, insbesondere DVGW-Arbeitsblätter, z.B.

  • G 600 "Technische Regeln für Gasinstallation",

  • G 631 "Installation von gewerblichen Gasverbrauchseinrichtungen".

Bewegliche Leitungen von Gasanschlüssen sind durch die konstruktiven bzw. baulichen Vorgaben und durch die Vorgaben der gasseitig installierenden Firma zu wählen.

Die Abgase von Flämmanlagen sind abzuführen.

An über mechanischer Förderung beschickten Flammanlagen darf der Flammvorgang erst einsetzen, wenn sich Schlachtkörper im Wirkbereich der Brenner befinden. Es muss verhindert sein, dass die Signalgebung von hinzutretenden Personen ausgelöst wird.

Dies wird z.B. erreicht, wenn Flammvorgang und Transportrohrbahn miteinander verriegelt sind und die Signalgebung für den Brennereinsatz über Schaltvorgänge wie folgt gegeben wird:

  1. 1.

    Abtasten der beiden ankommenden Rohrbahnhaken mit gleichzeitiger Abtastung eines Schweinebeines

    oder

  2. 2.

    Abtastung des Rohrbahnhakens in Verbindung mit einer in Sprunggelenkhöhe der Schweinehinterbeine angebrachten Einweglichtschranke.

Es hat sich bewährt, dass an Flammanlagen die Zu- und Abführöffnungen durch Verdeckungen so gesichert sind, dass ein Zugriff zu den Brennern vermieden und die nach außen gerichtete Hitzestrahlung eingeschränkt ist.

Handgeführte Flammgeräte müssen beim Ablegen die Flamme auf Kleinstellung reduzieren. Beim Ablegen sind geeignete Ablageeinrichtungen zu benutzen.

Dies wird z.B. erreicht, wenn die Flammenlänge auf 80 mm reduziert wird. Die Schlauchlänge zum Handflämmer sollte 1,5 m nicht überschreiten. Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34).

3.2.12
Schlachtbahnen

An Arbeitsplätzen, an denen Schlachtkörper mit dem Beil (Spalter) halbiert werden, muss nach § 24 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung der Abstand zu gegenüberliegenden Arbeitsplätzen und Verkehrswegen mindestens 2 m betragen. Erfolgt das Spalten von einer Arbeitsbühne aus, muss deren zum Schlachtkörper gelegene Kante mit einem Material bestückt sein, das Beileinschläge dämpft.

Beileinschläge werden z.B. gedämpft durch Anbringen einer min. 40 mm starken Kunststoffleiste.

An Schlachtbahnen, die abwechselnd zur Rinder- und Schweineschlachtung benutzt werden, müssen die Einrichtungen und die Arbeitsmittel den jeweiligen Anforderungen angepasst werden können.

Einrichtungen für Rind- und Schweineschlachtung sind z.B. Arbeitsbühnen oder Podeste, die dem jeweiligen Schlachtprozess angepasst werden können.

Arbeitsplätze, an denen die Bauchorgane entnommen werden, müssen so gestaltet sein, dass der am Schlachtkörper beschäftigte Versicherte unbehindert durch die herausgelösten Bauchorgane einen festen Standplatz hat. Auffangwannen sind als Standplatz nicht zulässig.

Sicheren Stand bei der Organentnahme erreicht man z.B., wenn die Bauchorgane vor dem Podest auf eine Auffangwanne fallen und abgeführt werden.

Für den Abtransport der Bauchorgane müssen Transporteinrichtungen vorhanden sein.

Transporteinrichtungen für Bauchorgane sind z.B. Rutschen, fahrbare Wannen, Kübel und andere Einrichtungen.

Siehe auch Lastenhandhabungsverordnung.

Übermäßige Rumpfdrehbewegungen am Ausschlachtband sind zu vermeiden.

Organförderer sollten so an das Ausschlachtband geführt sein, dass der Versicherte die Organe ohne Rumpfdrehbewegung von mehr als 60° übergeben kann.

3.2.13
Hörner-, Bein-, Klauen- und Fußzangen sowie -scheren

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 2.8 des Anhanges 1 der Betriebssicherheitsverordnung nur kraftbetriebene Hörner-, Bein-, Klauen- und Fußzangen sowie -scheren eingesetzt werden, die eine Zweihandschaltung haben und das Loslassen der Stellteile ein Auseinanderfahren der Werkzeuge bewirkt.

Abweichend davon dürfen Einhandgeräte benutzt werden, die anstelle der Zweihandschaltung einen Handabweiser haben. Einhandgeräte sind so anzusetzen, dass der Handabweiser zur materialhaltenden Hand weist.

Ein Handabweiser ist z.B. ein U-förmig gebogenes Bauteil, das einen Sicherheitsabstand von mindestens 60 mm bis zum Schneidwerkzeug gewährleistet.

Beispiel der Ausführung:

Bild 34: Pfotenzange mit Handabweiser
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3.2.14
Enthäutemaschinen und -anlagen

Nach § 12 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung müssen Sicherungen gegen Gefährdungen der Versicherten durch herabfallende Tiere oder den Enthäutevorgang getroffen sein.

Dies wird z.B. erreicht durch Verkleidungen und Verdeckungen.

Beim Enthäuten auftretende Zusatzkräfte, die die Tragfähigkeit der Lastaufnahmemittel überschreiten, sollten vollständig abgefangen werden.

Die Steuerung der Enthäuter sollte folgende Forderungen erfüllen:

  • Der Abziehvorgang sollte erst anlaufen können, nachdem von beiden Enthäutepodesten das Anlaufsignal in Gleichzeitigkeitsschaltung gegeben ist.

  • Der Abziehvorgang sollte von jedem der Enthäutepodeste unterbrochen werden können.

  • Bei automatischer Regelung der Zuggeschwindigkeit sollte diese während des Zuziehens der Schlingen die Abziehgeschwindigkeit nicht überschreiten.

Beispiel der Ausführung:

Bild 35: Enthäutepodest mit Absturzsicherungen
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3.2.15
Maschinen und Geräte zum automatischen Halbieren der Schlachttierkörper

Der Unternehmer hat nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 2.8 des Anhanges 1 der Betriebssicherheitsverordnung dafür zu sorgen, dass an automatisch arbeitenden Spaltsäge- und Hackmaschinen während des Betriebs der Zugang verboten ist.

Dies wird z.B. erreicht durch Umwehrungen, Umzäunungen, Einhausungen.

Abweichend davon darf im Störungsfalle der Zugang erst erfolgen, wenn zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen sind.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen sind z.B. der Einsatz besonders unterwiesener Mitarbeiter und die Sicherstellung, dass ein Anlaufen der Maschinen erst erfolgen kann, wenn sich ein Schlachttierkörper im Bereich des Halbierwerkzeugs befindet.

3.2.16
Darmbearbeitungsmaschinen

Die Walzenpaare dürfen sich nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 2.8 des Anhanges 1 der Betriebssicherheitsverordnung nur auseinanderfahren lassen, wenn der Antrieb der Maschine nicht läuft; zum gefahrlosen Lösen der Darmschlingen von den Walzen sind geeignete Hilfswerkzeuge zu verwenden.

Dies wird z.B. erreicht, wenn ein gebogener Darmabstreifer verwendet wird.

3.2.17
Druckluftkanonen für den Abfall- und Reststofftransport

Druckluftkanonen mit Füllstandüberwachung zur selbsttätigen Steuerung des Verschlussschiebers müssen nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 2.8 des Anhanges 1 der Betriebssicherheitsverordnung auch per Hand gesteuert werden können.

Druckluftkanonen mit Füllstandüberwachung zur selbsttätigen Steuerung des Verschlussschiebers sollten mit einer Befehlseinrichtung ausgerüstet sein, mit der die Steuerung auf Handbetrieb umgestellt werden kann.

Die Beseitigung der Verstopfung der Förderrohrleitung darf nur drucklos und entlüftet erfolgen.

Bei Verstopfung der Förderrohrleitung sollte diese drucklos geschaltet und entlüftet werden können.

Die Förderrohrleitung sollte so beschaffen sein, dass das Fördergut am Bestimmungsort drucklos freigegeben wird.

Die Entnahme von Fördergut am Bestimmungsort muss im drucklosen Zustand erfolgen.

Dies wird z.B. erreicht, wenn am Ende der Transportrohrleitung ein Luftabscheider vorhanden ist.

3.2.18
Geflügelanlieferung

Nach § 14 der Arbeitsstättenverordnung müssen Maßnahmen getroffen sein, die die Staubeinwirkung auf die Versicherten verringern.

Eine Verringerung der Staubeinwirkungen auf die Versicherten erreicht man z.B. durch lüftungstechnische Einrichtungen, die einen Außenluftstrom von ca. 80 m3/h und Person erzeugen oder den Staub örtlich absaugen. Des Weiteren ist z.B. das Tragen von Staubmasken und eine Bindung des Staubes durch Berieselung mit Wasser zu empfehlen.

Siehe auch Biostoffverordnung.

Für den Transport der Geflügelkörbe an die Entnahmestellen sind Fördereinrichtungen zu benutzen.

Siehe auch Lastenhandhabungsverordnung.

An den Arbeitsplätzen zum Einhängen der Tiere sind die ergonomischen Grundsätze zu beachten.

3.2.19
Geflügelbetäubungsanlagen

Der Einschaltzustand der Betäubungsanlage muss nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 2.8 des Anhanges 1 der Betriebssicherheitsverordnung im Gefahrbereich deutlich erkennbar angezeigt werden.

Dies wird z.B. erreicht durch optische oder akustische Warnsignale (Rundumleuchte).

Das Reinigen der Betäubungswanne darf nur erfolgen, wenn keine Spannung mehr aufgeschaltet ist.

Dies wird z.B. erreicht durch einen abschließbaren Hauptschalter.

Hinweis: Bei Betäubung durch Betäubungsgas siehe auch Abschnitt 3.2.6 dieser BG-Regel.

3.2.20
Rundmesserschneidemaschinen

Der Unternehmer hat nach § 7 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung dafür zu sorgen, dass die Schutzmaßnahmen an Rundmesserschneidemaschinen nicht unwirksam gemacht werden.

Der Eingriff in die Gefahrstelle an der Messerschneide ist bis auf die Schneidstelle, durch eine unlösbare Verdeckung gesichert, die den Umfang des Messers in einem Winkel von 260° umschließt und nur die Schneidstelle freilässt.

Beispiel der Ausführung:

Bild 36: Sicherung der Messerschneide
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3.2.21
Arbeitsplätze in der Zerlegung

An Zerlegetischen müssen nach § 4 Abs. 4 der Betriebssicherheitsverordnung die Vorderkanten so gestaltet sein, dass ein Anstoßen mit der Messerspitze nicht zu Gefährdungen führt. Die Möglichkeiten zur ergonomischen Anpassung sind zu nutzen.

Die optimale Tischhöhe der Zerlegetische ist abhängig von der Größe der zu bearbeitenden Teile und von der Körpergröße des Arbeitenden. Ergonomisch günstig ist die Arbeit in überwiegend aufrechter Körperhaltung.

Siehe auch den Abschnitt 3.1.3.1 dieser BG-Regel.

Beispiel der Ausführung:

Bild 37: Ergonomisch einstellbarer Tisch
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