DGUV Regel 110-008 - Arbeiten in der Fleischwirtschaft

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Abschnitt 3.1 - 3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit in der Fleischwirtschaft

3.1 Allgemeine Maßnahmen

3.1.1
Mechanische Gefährdungen

3.1.1.1
Rutschgefährdung

Der Unternehmer hat nach § 17 der Arbeitsstättenverordnung dafür zu sorgen, dass gleitfördernde Verunreinigungen des Fußbodens im Verkehrsbereich entfernt werden.

Verunreinigungen auf dem Fußboden verringern die Rutschhemmung und können zu Rutschgefährdungen führen. Zwischenreinigungen sollten bei starker Verunreinigung durchgeführt werden.

Gleitfördernde Verunreinigungen sind z.B.:

  • Blut, Fleisch-, Fett- und Brätreste,

  • Darmschleim und Darminhalte,

  • Wasserlachen, Eis.

Die Versicherten haben rutschhemmendes Schuhwerk zu tragen.

Schuhwerk nach DIN EN 344 bis DIN EN 347 in Verbindung mit der DIN 4843-100 erfüllt z.B. die Forderung nach Rutschhemmung.

Beispiel der Ausführung:

Bild 1: Schuhwerk
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3.1.1.2
Einrichtarbeiten, Beseitigen von Störungen

Bei gefährlichen Einrichtarbeiten und Arbeiten zur Beseitigung von Störungen hat der Unternehmer nach § 8 der Betriebssicherheitsverordnung dafür zu sorgen, dass diese Arbeiten nur von Personen durchgeführt werden, die von ihm hierzu besonders beauftragt sind.

Gefährliche Einrichtarbeiten sind z.B.:

  • Einstellung der Flammen von Flämmeinrichtungen,

  • Wechseln von Kuttermessern,

  • Wechseln von Werkzeugen an Schneide- und Verpackungsmaschinen,

  • Einrichtarbeiten an Rundläufermaschinen der Geflügelschlachtung, (Rupfern, Ausnehmern).

Beauftragte Personen sind z.B. Betriebshandwerker, Servicemonteure, Vorarbeiter und Maschinenführer.

Ein sicheres Arbeiten ist zu gewährleisten, wenn bei Einrichtarbeiten Versicherte gefährdet werden können.

Dies erreicht man z.B. durch Impulsgabe, indem die Gefahr bringende Bewegung durch Drücken eines Tasters ohne Selbsthaltung so ausgelöst wird, dass sich z.B. eine Welle nur um ein best. Winkelmass (Umdrehung) weiterbewegt.

3.1.1.3
Handmesser und Beile

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung dürfen Handmesser und Beile nur verwendet werden, wenn diese sicher gehalten werden können und ein Abrutschen auf die Klinge vermieden wird.

Bei Handmessern wird dies erreicht, wenn der Griff so ausgebildet ist, dass die Hand nicht auf einfache Weise auf die Messerschneide rutschen kann.

Beispiel der Ausführung:

Bild 2: Der richtige Griff des Messers
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Sichere Messer müssen 20 mm hinter der Spitze noch mindestens 8 mm breit sein.

Die Messerklingen dürfen nicht so weit abgeschliffen werden, dass die Schutzwirkung der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Stichverletzungen beeinträchtigt wird.

Nach dem Schleifen der Messer sollte für die Vermessung der Messerspitze eine Prüflehre verwendet werden.

Beispiel der Ausführung:

Bild 3: Das Schleifen des Messers
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Bei Spaltern muss an der Übergangsstelle zwischen Blatt und Angel ein Radius von mindestens 50 mm und keine Schleifkerbe vorhanden sein.

Beispiel der Ausführung:

Bild 4: Klingenformen/Hackmesser und Spalter
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3.1.1.4
Pneumatisch angetriebene Arbeitsmittel

Pneumatisch angetriebene Arbeitsmittel müssen nach § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3) mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die Druckluft geräuscharm entweichen lassen und ungefährlich abführen.

Solche Arbeitsmittel sind z.B. pneumatische

  • Messer/Enthäutemesser,

  • Handkreissäge,

  • Schinkeneinziehpresse,

  • Clipmaschine,

  • Verpackungsmaschine,

  • Würstchenschälmaschine.

Geräuscharm bedeutet, dass die entweichende Druckluft einen Lärmpegel kleiner als 85 dB(A) erreicht.

Ungefährlich bedeutet, dass keine Zuglufterscheinungen oder Ölnebel am Arbeitsplatz auftreten.

Ungefährliche Abführung erreicht man z.B. durch Schalldämpfer oder Ableitung per Schlauch außerhalb des Arbeitsbereiches.

3.1.1.5
Transport und Ablegen von spitzen oder scharfen Werkzeugen und Gegenständen

Für den Transport von spitzen oder scharfen Werkzeugen und Gegenständen müssen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen und benutzt werden.

Geeignete Einrichtungen müssen so gestaltet sein, dass das Herausfallen von Messern verhindert ist und die Messerspitzen nicht nach außen ragen können.

Beispiel der Ausführung:

Bild 5: Ablageeinrichtung für Messer
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Messer, Beile, Sägeblätter, Pökelspritznadeln und andere spitze oder scharfe Werkzeuge und Gegenstände dürfen nicht ungeschützt herumliegen. Solange sie nicht benutzt werden, sollten sie an gesicherten Stellen abgelegt und aufbewahrt werden.

Ungesichert herumliegende Messer und Werkzeuge können zu schweren Verletzungen führen.

Nicht im Einsatz befindliche Messer, Beile, Sägeblätter, Pökelspritznadeln und andere spitze oder scharfe Werkzeuge sollten in geeigneten Ablagevorrichtungen abgelegt werden, die in ausreichender Anzahl am Arbeitsplatz vorhanden sein müssen.

Beispiel der Ausführung:

Bild 6: Messerhalter am Arbeitstisch
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3.1.1.6
Sicherung von Gefahrstellen

Der Unternehmer hat nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung sicherzustellen, dass nur Arbeitsmittel benutzt werden, an denen die Gefahrstellen vermieden oder durch Schutzeinrichtungen gesichert sind.

Dies erreicht man z.B. wenn

  • Gefahrstellen nach DIN EN 294 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen" gesichert sind,

  • Gefahrstellen nach DIN EN 349 "Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen" vermieden werden,

  • Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen ein Um-, Über- oder Durchgreifen zur Gefahrstelle verhindern

    oder

  • ortsbindende Schutzeinrichtungen

    oder

  • Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion

vorhanden sind.

Heiße Oberflächen von Arbeitsmitteln, die im Arbeits- und Verkehrsbereich liegen, müssen gegen zufälliges Berühren gesichert sein.

Dies erreicht man z.B. wenn die berührbaren heißen Oberflächen durch Isoliermaterial oder zusätzliche Verdeckungen so gesichert sind, dass die höchste Oberflächentemperatur

  • bei Metalloberflächen, unbeschichtet 60 °C,

  • bei Kunststoffen 80 °C

nicht überschritten wird.

Bei länger zu erwartenden Berührungszeiten siehe auch DIN EN 563 "Sicherheit von Maschinen; Temperaturen berührbarer Oberflächen".

Kalte Oberflächen von Arbeitsmitteln, die im Arbeits- und Verkehrsbereich liegen und durch die es bei verfahrensbedingter Langzeitberührung zu einem Wärmeentzug des Körpers kommen kann, müssen isoliert oder lokal beheizt werden.

Solche Oberflächen sind z.B. Flächen an Arbeitsmitteln, an die man sich verfahrensbedingt mit dem Körper anlehnen muss, z.B. Rückwände von Verkaufstheken, Wangen von Verpackungsmaschinen.

Von Hand bewegte Arbeitsmittel oder Teile davon müssen mit Handgriffen ausgerüstet sein. Ein Gewichtsausgleich ist erforderlich, wenn die zulässige Kraft zum Öffnen des Teiles überschritten wird.

Solche Teile sind z.B. Deckel, Trichter, trennende bewegliche Schutzeinrichtungen. Die Kraft zum Öffnen sollte 250 N nicht überschreiten.

3.1.1.7
Befreien von Personen aus Gefährdungssituationen

An Arbeitsmitteln hat der Unternehmer nach § 24 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) dafür zu sorgen, das Einrichtungen das Befreien von Personen aus Gefährdungssituationen ermöglichen.

Dies erreicht man z.B. durch folgende Einrichtungen:

  • Handsteuerungen für energiegesteuerte Ventile in hydraulischen oder pneumatischen Systemen,

  • Einrichtungen zum Druckfreimachen hydraulischer oder pneumatischer Systeme,

  • Befehlseinrichtungen zum Umschalten von Automatik- auf Handsteuerung,

  • Befehlseinrichtungen zum Umsteuern von Bewegungen,

  • Einrichtungen zum Auseinanderfahren von Walzen,

  • Einrichtungen zum Handantrieb,

  • Vorhandensein einer Seilrolle in Gasbetäubungsanlagen.

3.1.1.8
Verfahrbare Arbeitsmittel und Räucherwagen

Verfahrbare Arbeitsmittel und Räucherwagen müssen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung gegen unbeabsichtigtes Wegrollen zu sichern sein und sicher verfahren werden können.

Solche Arbeitsmittel mit Rollen sind z.B.:

  • Brüh- und Enthaarungsmaschinen,

  • Schlachtschragen,

  • verfahrbare Hebebühnen oder Podeste,

  • Entschwartungsmaschinen,

  • Schlaufenknüpfmaschinen.

Sichern gegen unbeabsichtigtes Wegrollen erreicht man z.B. durch Feststellrollen, oder Fußstützen. Sicheres Verfahren erreicht man z.B. durch innenliegende Griffe bei Räucherwagen.

Die Beladung der Räucherwagen hat so zu erfolgen, dass sie beim Verfahren nicht kippen.

Die Beladung der Räucherwagen sollte von unten nach oben und gleichmäßig auf beiden Seiten erfolgen.

Beispiel der Ausführung:

Bild 7: Handhabung von Räucherwagen
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3.1.1.9
Aufstiege, Auftritte, Podeste und Arbeitsbühnen

An Arbeitsmitteln hat der Unternehmer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung sicherzustellen, dass Aufstiege, Auftritte, Podeste oder Arbeitsbühnen benutzt werden, wenn das Betreiben, Instandhalten oder regelmäßige Reinigen vom Fußboden aus nicht durchgeführt werden kann.

Unter regelmäßiges Reinigen fallen alle Reinigungsarbeiten, die wöchentlich oder häufiger durchzuführen sind.

Die Auftritte, Aufstiege, Podeste und Arbeitsbühnen sollten ausreichend bemessen und rutschhemmend gestaltet sein.

Die freie Grundfläche soll auf Auftritten mindestens 500 mm x 500 mm betragen. Auf Arbeitsbühnen sollte für jeden Versicherten eine freie Bewegungsfläche von 1,50 m2 vorhanden sein. Die Tiefe der Bewegungsfläche soll an keiner Stelle 1000 mm unterschreiten.

Die Tiefe auf Arbeitsbühnen und Podesten kann bis auf 600 mm verringert werden, wenn ein Rückengeländer als Stützhilfe bei der Arbeitsausführung dient.

In Bandschlachtungen kann die Breite der Bewegungsfläche der Kettenteilung entsprechen.

Hochgelegene Arbeitsplätze dürfen nur über dafür vorgesehene Zugänge betreten und verlassen werden.

Beispiel der Ausführung:

Bild 8: Zugang zum höhergelegenen Arbeitsplatz
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Hochgelegene Arbeitsplätze sind z.B. Arbeitsplätze mit einem Abstand über Flur > 500 mm.

Zu Auftritten, Podesten und Arbeitsbühnen, die mehr als 500 mm über Flur angelegt sind, sind geeignete Zugänge zu benutzen.

Siehe auch

  • DIN EN ISO 14122-1 "Sicherheit von Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen; Teil 1: Wahl eines ortsfesten Zugangs zwischen zwei Ebenen",

  • DIN EN ISO 14122-2 "Sicherheit von Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen; Teil 2: Arbeitsbühnen und Laufstege"

    bzw.

  • DIN EN ISO 14122-3 "Sicherheit von Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen; Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer".

Arbeitsbühnen und Podeste, die ständige Arbeitsplätze sind und 200 mm bis 1000 mm über Flur liegen oder an Gefahrbereiche grenzen, müssen mit einstäbigen Geländern ausgerüstet sein.

Ständige Arbeitsplätze sind z.B. Arbeitsplätze, an denen mindestens 30 Tage im Jahr oder regelmäßig mehr als zwei Stunden je Arbeitstag gearbeitet wird.

Gefahrbereiche sind z.B.:

  • Verkehrswege mit Flurförderzeugen,

  • Bottiche, Becken und Behälter mit heißen Flüssigkeiten, oder mit Stoffen, in denen man versinken kann, oder mit Rührwerken, deren Oberkante weniger als 1100 mm über dem Standplatz liegt.

Siehe auch Arbeitsstätten-RichtlinieASR 12/1-3 "Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände". Schlachthubpodeste mit Absturzgefahren können zum Ein- und Aussteigen eine Unterbrechung der Umwehrung von höchstens 350 mm Breite aufweisen.

Einstäbige Geländer haben keine Fuß- und Knieleiste.

Schutzmaßnahmen gegen Absturz sind z.B. Anschlagpunkte für Auffanggurte an ausreichend bemessenen Umwehrungen, Querträgern oder Ösen, die ein ungehindertes Arbeiten ermöglichen.

Siehe auch BG-Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198).

Abweichend davon ist für Arbeitsplätze am Schlachtband auf der dem Schlachtkörper zugewandten Seite nur eine Fußleiste erforderlich, wenn die am Schlachtkörper notwendigen Arbeiten sonst nicht ausgeführt werden können.

Beispiel der Ausführung:

Bild 9: Schlachthubpodest mit Absturzsicherungselementen
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Aufstiege, wie Zwischenauftritte, Treppen oder Leitern sowie Handgriffe sind zu benutzen, wenn die Steighöhe zum Auftritt oder zur Arbeitsbühne mehr als 500 mm beträgt.

Der Abstand vom Standplatz von Auftritten oder Arbeitsbühnen bis zur Trog- oder Trichterkante darf 1100 mm nicht unterschreiten und 1200 mm nicht überschreiten. Abweichend hiervon ist bei Trichtern mit einem Innendurchmesser von weniger als 1100 mm ein Abstand vom Standplatz bis zur Trichterkante von 700 mm ausreichend.

Ein Erreichen von Gefahrstellen von Auftritten oder Arbeitsbühnen aus muss verhindert sein.

Ein Erreichen von Gefahrstellen ist z.B. verhindert, wenn die Auftritte oder die Trittflächen der Arbeitsbühnen mit dem Antrieb der Maschine verriegelt sind. Im Einfüllbereich darf eine Zweihandschaltung vorhanden sein, die die Verriegelung des Auftrittes überbrückt.

Arbeitsbühnen sind so einzusetzen, dass vorwiegend in aufrechter Körperhaltung gearbeitet werden kann.

Eine ergonomische Einstellung kann z.B. durch eine Höhenverstellung realisiert werden.

Höhenverstellbare Arbeitsbühnen sind auf den jeweils ergonomisch günstigsten Wert einzurichten.

Ortveränderliche Auftritte, Podeste und Arbeitsbühnen müssen standsicher und feststellbar sein.

Hinsichtlich der Benutzung von Schlachthubpodesten gilt Kapitel 2.10 "Betreiben von Hebebühnen" der BG-Regel "Betriebsbestimmungen aus zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften" (BGR 500).

Siehe Seiten 3 und 7 der HVBG-Internetpräsentation: http://www.hvbg.de/bgvr

3.1.1.10
Auftritte an Arbeitsmitteln mit Schutztrichtern und Schutztrögen

An Arbeitsmitteln mit Schutztrichtern und Schutztrögen dürfen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung nur Auftritte und Aufstiege benutzt werden, die ein Erreichen von Gefahrstellen nicht zulassen oder solche, die mit dem Antrieb der Maschine verriegelt sind.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die vorhandenen Auftritte benutzt werden und bei hochgeklapptem Auftritt nicht im Trichter hantiert wird.

Kisten und Tische sind keine geeigneten Auftritte.

Beispiel der Ausführung:

Bild 10: Auftritt am Vakuumfüller
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3.1.1.11
Schlacht- und Fleischtransportbahnen

Schlacht- und Fleischtransportbahnen und ihre Tragsysteme müssen nach § 7 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung so ausgeführt sein, dass sie den betriebsmäßig auftretenden Beanspruchungen durch ruhende und bewegte Lasten standhalten und Lastaufnahmemittel, z.B. Rohrbahnhaken, nicht abstürzen können. Lastaufnahmemittel und Transportbahnen dürfen nicht überlastet werden.

Betriebsmäßig auftretende Beanspruchungen sind z.B. bei

-Entblutbahnen für Rinder, Pferde1500 kg je m,
-Schlachtbahnen für Rinder, Pferde1000 kg je m,
-weiterführende Bahnen für Rinder in Kühlräume, Zerlegeräume, Versandräume und Abhängstellen800 kg je m,
-Entblutbahnen für Schweine und Kleintiere1200 kg je m,
-Schlachtbahnen und weiterführende Bahnen für
Schweine und Kleintiere500 kg je m,
Schlachtbahnen für Geflügel150 kg je m.

Ein Abstürzen von Lastaufnahmemitteln wird z.B. verhindert, wenn

  • Gefällstrecken gegen unbeabsichtigtes Abrutschen von Lastaufnahmemittel mittels Sperren und Gleitbremsen gesichert sind,

  • enge Rohrbahnkurven durch Sicherungsleisten bei Gefahr des Aushängens des Lastaufnahmemittel gesichert sind,

  • die Lastaufnahmemittel auf die Schlacht- und Fleischtransportbahnen nach den Regeln der Technik abgestimmt sind,

  • an den Bahnenden Einrichtungen gegen das Abstürzen der Lastaufnahmemittel, z.B. Stopper, vorhanden sind,

  • Weichen nur in den Endlagen stehen bleiben,

  • Weichen in ihrer Konstruktion einen einwandfreien Durchlauf für Normhaken gewährleisten,

  • an handbetätigten Weichen die Betätigungseinrichtung, z.B. Seil, Kette, sich nicht mit dem Transportgut verfangen kann,

  • Weichen z.B. entsprechend den nachfolgenden Zeichnungen ausgebildet sind.

Beispiele der Ausführung:

Bild 11: Rohrbahnweiche
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Bild 12: Rohrbahn-Innenweiche (rechts)
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Die Belastung wird z.B. nicht überschritten, wenn

  • am Verladeschwenkarm die Länge der ausziehbaren Anschlussverlängerung (Teleskoprohr) höchstens 2000 mm beträgt,

  • der Kopf des Schwenkarmes so ausgeführt ist, dass der Anschluss an die Gegenbahn formschlüssig und passgerecht für jede Winkellage des Schwenkarmes erfolgen und gesichert werden kann,

  • der Schwenkarm gegen Abstürzen, das Teleskoprohr gegen unbeabsichtigtes Herausgleiten gesichert sind und sichergestellt ist, dass bei Rohrbahnverbindung zwischen Fahrzeug und betrieblicher Rohrbahn Gefährdungen bei wegfahrendem Fahrzeug verhindert werden,

  • die Sicherung der Rohrbahn gegen wegfahrende Fahrzeuge z.B. durch eine Sollbruchstelle am Kopfstück des Teleskoparmes möglich ist.

Schlacht- und Fleischtransportbahnen dürfen nur so benutzt werden, dass bei angehängter Last die erforderlichen Verkehrsräume für den Personen- und Fahrzeugverkehr nicht eingeschränkt werden.

An Schlacht- und Fleischtransportbahnen dürfen im Bereich der Hebeschwingen, Verladeschwenkarme oder Elevatoren die Lastaufnahmemittel nicht ungewollt zurücklaufen.

An Elevatoren darf das Lastaufnahmemittel nur an der dafür vorgesehenen Seite des Elevators eingehängt werden.

Drehscheibenweichen müssen leichtgängig sein und in Durchfahrtsstellung sicher verriegeln. Rohrbahnumschlagweichen dürfen nicht umgelegt werden, solange sich ein Lastaufnahmemittel auf ihnen befindet.

Die verwendeten Lastaufnahmemittel müssen für die vorhandene Transportbahn geeignet sein.

Zum Warten von Lastaufnahmemitteln, die nicht von der Fleischtransportbahn abgenommen werden können, sind sichere Standplätze und geeignete Werkzeuge zu benutzen. Schadhafte Lastaufnahmemittel sind der Benutzung zu entziehen.

Schadhafte Transportbahnen sind bis zur Instandsetzung zu sperren.

Transportbahnen, die der Rückführung von Leerhaken zur Einsatzstelle dienen und über Arbeits- und Verkehrsbereiche verlaufen, müssen mit Sicherungen gegen Absturz von Haken ausgerüstet sein. Die Leerhaken müssen am Sammelplatz einzeln entnommen werden können.

Sicherungen gegen Absturz der Haken sind z.B.

  • seitliche Führungsschienen,

  • Auffangnetze.

An Abhängstellen von Fleischtransportbahnen muss das Abheben des Lastaufnahmemittels von der Bahn und dessen Herabfallen verhindert sein. Die Abhängstellen müssen gekennzeichnet sein. Es darf nur an diesen Abhängstellen abgehängt werden.

Als Abhängsicherung können z.B. folgende Sicherungssysteme Anwendung finden:

Beispiel der Ausführung:

Bild 13: Abhängsicherungen
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Beispiel der Ausführung:

Bild 14: Abhängsicherungen an der Rohrbahn
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Die Abhängstellen sollen gekennzeichnet sein, z.B. durch farblichen Anstrich. Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

An Lastaufnahmemitteln müssen die Oberteile so ausgebildet sein, dass diese die Rohrbahn sicher umschlingen. Die Einhängespitzen müssen stumpf sein.

Lastaufnahmemittel sind z.B.:

  • Rohrbahn-Rollhaken und Rohrbahn-Gleithaken,

  • Hakenbäume,

  • Schlingketten.

Die Rohrbahn ist sicher umschlungen, wenn z.B. die Hakenoberteile die Rohrbahnmitte um mindestens 2 mm überragen.

Beispiel der Ausführung:

Bild 15: Gleithakenumschlingung
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3.1.1.12
S-Haken

S-Haken müssen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung so gestaltet und angebracht sein, dass Riss- und Stichverletzungen vermieden werden. An S-Haken müssen die Enden stumpf sein.

Siehe DIN 5046 "Haken für Fleisch und sonstige Lebensmittel; S-Haken".

Abweichend davon sind zum Aufspießen von Fleisch S-Haken mit nur einer abgerundeten Spitze zulässig.

Sonderbauarten sind Sternhaken und Hakenbäume, sowie Markierungsklammern.

Die Hakenspitzen von fest an Hakenleisten angebrachten Haken führen nicht zu Gefährdungen, wenn z.B. die Spitzen der Haken eine Rundung mit einem Radius größer 2,5 mm haben, die Hakenleiste 2000 mm über Flur angebracht ist oder die Spitzen mit einer Abdeckung versehen sind.

Beispiel der Ausführung:

Bild 16: S-Haken mit und ohne Spitze
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3.1.1.13
Reinigung und Desinfektion

Der Unternehmer hat nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung sicherzustellen, dass die Reinigung leicht und gefahrlos durchgeführt werden kann. Er hat geeignete Reinigungsmittel und Reinigungsverfahren in einer Betriebsanweisung festzulegen und dafür zu sorgen, dass Sicherheitsfunktionen durch das Reinigungsverfahren nicht beeinträchtigt werden.

Beim Reinigen von Kuttern, Aufschnittschneidemaschinen, Schneidemaschinen mit Gatter und Sichelmesser, Kotelettschneidemaschinen, Streifenschneidemaschinen, Entschwartungsmaschinen, Entvliesmaschinen, Speckplattenschneidemaschinen und dergleichen sowie beim Ein- und Ausbauen und Schleifen der Werkzeuge dieser Maschinen sollen die Versicherten geeignete schnitthemmende Schutzhandschuhe, z.B. aus metallfadenverstärktem Gewebe, tragen.

Die nach § 8 der Arbeitsstättenverordnung erforderlichen rutschhemmenden Bodenbeläge - siehe auch BG-Regel "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR 181) - können leicht gereinigt werden, wenn ein entsprechendes Reinigungsverfahren des Bodenherstellers gewählt wird.

Unter Beachtung der Betriebsanweisung für gefährliche Arbeitsstoffe sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und zu benutzen.

Es sind ebenfalls die Maßnahmen des Hautschutzes umzusetzen.

Hinweis: Nach § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.

Siehe auch Abschnitt 3.1.3.5 dieser BG-Regel.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte an Arbeitsmitteln, die an eine zentrale oder anlagenbezogene Reinigungsanlage angeschlossen sind, nicht durch den unbeabsichtigten Austritt von Reinigungsmitteln gefährdet werden.

Es sollten Schnellkupplungen verwendet werden, die beim Lösen selbsttätig sperren.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel bei geöffneten Schutzeinrichtungen gefahrlos gereinigt werden können.

Einrichtungen, mit denen Maschinenteile von Hand bewegt werden können, oder auch z.B. die Verwendung von Schaltern ohne Selbsthaltung (Tippschalter) können bei geöffneten Schutzeinrichtungen zum Einsatz kommen.

Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß auch für die Desinfektion.

3.1.2
Elektrische Gefährdungen

3.1.2.1
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nach § 4 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2) nicht mit Druckwasser gereinigt werden, es sei denn, die Schutzart lässt dies zu.

Druckwasser ist Wasser mit einem Druck, der größer als der am Wasserhahn des öffentlichen Netzes anliegende Wasserdruck ist.

Die Anwendung von Reinigungsverfahren mit Wasser und Reinigungslösung hat sich an der vorhandenen Feuchtigkeitsschutzart zu orientieren.

Handgeführte elektrische Sägen mit Wasserunterstützung für den Sägevorgang dürfen nur benutzt werden, wenn diese mit Schutzkleinspannung betrieben werden.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2), DIN VDE 0740 "Handgeführte Elektrowerkzeuge" und DIN VDE 0100 Teil 410.

3.1.3
Gefährdungen durch Arbeitsbedingungen

3.1.3.1
Anforderungen an Arbeitsplätze

An ständigen Arbeitsplätzen müssen nach § 4 Abs. 4 der Betriebssicherheitsverordnung alle tätigen Personen überwiegend in aufrechter und zwangloser Körperhaltung arbeiten können.

Ständige Arbeitsplätze sind z.B. ortsfeste Arbeitsplätze, an denen mindestens zwei Stunden täglich oder an mindestens 30 Tagen im Jahr gearbeitet wird.

Um überwiegend aufrecht und ohne Zwangshaltung arbeiten zu können, sollten z.B. Arbeitstische höhenverstellbar sein oder die Standfläche der Person sollte veränderbar sein.

Anforderungen zu den Bewegungsflächen an Arbeitsplätzen siehe § 24 der Arbeitsstättenverordnung.

3.1.3.2
Raumtemperatur und Lüftung

Werden bei besonderen Arbeitsabläufen oder Fertigungsverfahren die vorgeschriebenen Raumtemperaturen nach § 6 der Arbeitsstättenverordnung unterschritten, hat der Unternehmer geeignete Maßnahmen zu treffen.

Eingeblasene Luft sollte über geeignete Luftsäcke bzw. Leiteinrichtungen geführt werden. Die Luftgeschwindigkeit sollte am Arbeitsplatz 0,15 m/s nicht überschreiten.

Zu vorgeschriebenen Raumtemperaturen siehe auch § 6 der Arbeitsstättenverordnung mit zugehöriger Arbeitsstätten-RichtlinieASR 6/1,3 und die Fleischhygieneverordnung.

Hierzu sollte z.B. auch die Beratung eines Arbeitsmediziners genutzt werden.

Geeignete Maßnahmen sind z.B.

  • bauliche Maßnahmen, wie partielle Fußbodenheizung sowie isolierende oder beheizbare Fußbodenmatten,

  • Verwendung von Kälteschutzkleidung, wie Thermowesten, Funktionsunterwäsche, Jacken und Hosen sowie Schuhe mit Isoliersohle.

Siehe auch DIN 33403 "Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung; Teil 5: Ergonomische Gestaltung von Kältearbeitsplätzen".

Geeignete organisatorische Maßnahmen sind z.B. Pausenregelungen.

3.1.3.3
Hebe-, Beschickungs- und Transporteinrichtungen

Hebe-, Beschickungs- oder Transporteinrichtungen sind nach § 2 Abs. 1 der Lastenhandhabungsverordnung zu verwenden, wenn die Höchstwerte für das Heben und Tragen von Lasten überschritten werden.

Siehe auch Abschnitt 3.2.3 des Anhanges 2 zur Betriebssicherheitsverordnung.

Die folgenden Tabellen enthalten empfohlene Richtwerte und gesetzlich zulässige Höchstwerte für das Heben und Tragen von Lasten.

Lastgewicht
kg
Heben, Absetzen, Umsetzen und Halten
Dauer < 5s
Männer
< 10im Allgemeinen keine Einschränkungen
10-15bis 1000-mal
15-20bis 250-mal
20-25bis 100-mal
> 25nur in Verbindung mit speziellen präventiven Maßnahmen
Frauen
< 5im Allgemeinen keine Einschränkungen
5-10bis 1000-mal
10-15bis 100-mal
> 15nur in Verbindung mit speziellen präventiven Maßnahmen
Lastgewicht
kg
Tragen
Trageentfernung
Männer
5-10 m10-30 m> 30 m
< 10im Allgemeinen keine Einschränkungen
10-15bis 500-malbis 250-malbis 100-mal
15-20bis 100-malbis 50-mal
20-25bis 50-mal
> 25nur in Verbindung mit speziellen präventiven Maßnahmen
Frauen
< 5im Allgemeinen keine Einschränkungen
5-10bis 500-malbis 250-malbis 50-mal
10-15bis 100-malbis 50-mal
> 15nur in Verbindung mit speziellen präventiven Maßnahmen

Diese Angaben stellen Richtwerte für normal belastbare Personen bzw. Personen der allgemeinen berufstätigen Bevölkerung dar.

Behälter sind in Lastaufnahmemittel für Behälter so einzufahren, dass die Sicherungsmaßnahmen gegen Herausrutschen wirksam werden.

Es dürfen nur Behälter eingeschoben werden, die vom Lastaufnahmemittel sicher gehalten werden können.

Mit Hebe-, Beschickungs- und Transporteinrichtungen dürfen keine Personen befördert werden, es sei denn, diese Einrichtungen sind dafür bestimmt.

Es dürfen nur Beschickungseinrichtungen verwendet werden, die keine Gefährdungen beim Absenken auslösen.

Bei einer Senkgeschwindigkeit der Beschickungseinrichtung von ≤ 0,1 m/s sind keine Gefährdungen zu erwarten. Bei einer Senkgeschwindigkeit von ≤ 0,4 m/s ist eine Steuerung ohne Selbsthaltung (Totmannschaltung) ausreichend.

3.1.3.4
Handgeführte Maschinen und Geräte

Schwere handgeführte Maschinen und Geräte müssen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung gewichtsentlastend aufgehängt sein und sich beim Loslassen selbstständig in eine sichere Ruhestellung bewegen .

Schwere handgeführte Maschinen und Geräte sind z.B.

  • Bandsägemaschinen,

  • Kreissägemaschinen,

  • Brustbeinsägen,

  • Hörner-, Bein- und Klauenscheren und -zangen.

Durch den Einsatz von Federseilzügen können beide Forderungen erfüllt werden.

Vibrationen von handgeführten Maschinen und Geräten dürfen nicht zu Gefährdungen führen.

Solche handgeführte Maschinen und Geräte sind z.B. Maschinen und Geräte mit oszillierenden Antrieben, wie

  • Enthäutemesser,

  • Zerlegemesser

    und

  • Sägen.

Vibrationen führen z.B. dann zu Gefährdungen, wenn der Schwingungswert > 2,5 m/s2 beträgt.

3.1.3.5
Persönliche Schutzausrüstungen

Ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass die Versicherten Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, hat der Unternehmer nach § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) persönliche Schutzausrüstungen zu Verfügung zu stellen; die Versicherten haben diese nach § 30 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift zu benutzen.

Dies sollte z.B. bei folgenden Tätigkeiten erfolgen:

  • bei Ausbein-, Auslöse- und Zerlegearbeiten sowie verschiedenen Arbeitsgängen beim Schlachten, bei denen z.B. das Messer zum Körper geführt wird, Stechschutz, wie Stechschutzschürze, Metallringgeflechthandschuhe und Unterarmstulpe; siehe auch BG-Regeln "Benutzung von Stechschutzbekleidung" (BGR 196) und "Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern" (BGR 200),

  • bei regelmäßigen Schneidearbeiten mit Messern im Bereich der Produktion und Schlachtung Schnittschutz, wie schnitthemmende Handschuhe,

  • bei Transportarbeiten Schutzschuhe mit Stahlkappe; siehe auch BG-Regel "Benutzung von Fuß- und Beinschutz" (BGR 191),

  • bei Reinigungsarbeiten hochschäftige Stiefel,

  • beim Umgang mit ätzenden Reinigungsmitteln entsprechende Schutzbrillen, Gesichtsschutz und Schutzkleidung; siehe auch BG-Regel "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192),

  • bei Schleifarbeiten, Schutzbrillen und Gesichtsschutz,

  • bei Arbeiten, bei denen mit dem Herabfallen von Teilen zu rechnen ist, wie beim Arbeiten unter Rohrhochbahnen, Schutzhelm nach DIN 397; siehe auch BG-Regel "Benutzung von Kopfschutz" (BGR 193),

  • beim Versprühen von ätzenden und reizenden Reinigungsmittellösungen Atemschutz, wie Filtermasken,

  • bei Arbeiten im feuchten Milieu und allen hautgefährdenden Arbeiten entsprechender Hautschutz, wie Schutzhandschuhe oder Hautschutzcreme; siehe auch BG-Regeln "Einsatz von Schutzhandschuhen" (BGR 195) und "Benutzung von Hautschutz" (BGR 197),

  • bei Arbeiten im Bereichen mit einem Lärmbeurteilungspegel >85 dB(A) Gehörschutz, wie Gehörschutzstöpsel oder Kapselgehörschützer benutzt werden; siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3) und BG-Regel "Einsatz von Gehörschützern" (BGR 194),

  • bei Arbeiten in kalten Räumen (<12 °C) Kälteschutzkleidung; siehe Abschnitt 3.1.3.2.

3.1.4
Biologische Gefährdungen

3.1.4.1
Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE) bei Rinder-/Schafschlachtung

Der Unternehmer hat nach § 10 der Biostoffverordnung dafür zu sorgen, dass bei der Schlachtung von Rindern eine Gefährdung durch BSE-Erreger verhindert wird.

An folgenden Arbeitsplätzen ist ein Kontakt mit BSE-Risikomaterial möglich:

  • Bolzenschussbetäubung,

  • Kopfabsetzen,

  • Rückenmarkabsaugung,

  • Tierkörperhalbierung

    und

  • Rückenmarksentfernung.

Dies wird z.B. erreicht, wenn bei Kontakt mit BSE-Risikomaterial folgende Schutzmaßnahmen umgesetzt werden:

  • Tragen von flüssigkeitsdichten oder feuchtigkeitsabweisenden Schutzhandschuhen,

  • Tragen von Metallringgeflechthandschuhen oder schnitthemmenden Schutzhandschuhen über den feuchtigkeitsdichten Schutzhandschuhen bei Arbeiten mit der Möglichkeit von Schnitt- und Stichverletzungen,

  • Tragen eines Gesichtsschutzes (Visier oder Schutzbrille und Mundschutz) zum Schutz vor Spritzern im Bereich der Augen und des Mundes, z.B. bei der Tierhalbierung und Rückenmarksentfernung,

  • Tragen von Schutzkleidung (normale Hygienekleidung mit Gummischürze)

  • beschädigte Schutzkleidung austauschen,

  • Schutzkleidung bei BSE-Schnelltest bis zum Vorliegen der Ergebnisse aufbewahren, dies gilt nicht für mit Wasserstrahl zu reinigende Schutzkleidung (schnitthemmende Handschuhe, Gummischürze und Visier) bei negativem Testergebnis Schutzkleidung wie üblich reinigen und desinfizieren.

Siehe auch die Beschlüsse 602 und 603 des Ausschusses für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) und "Muster einer Betriebsanweisung" in Anhang 2.

3.1.4.2
Ornithose bei Geflügelschlachtung

Der Unternehmer hat nach § 10 der Biostoffverordnung dafür zu sorgen, dass bei der Geflügelschlachtung die Versicherten über eine Gefährdung durch Ornithose (so genannte Papageienkrankheit) unterwiesen sind.

Siehe hierzu Merkblatt "Information über Ornithose" und "Muster einer Betriebsanweisung" in Anhang 3.

3.1.5
Brand- und Explosionsgefährdungen

3.1.5.1
Sicherung und Aufbewahren von Gasflaschen

Gasflaschen sind nach § 6 Abs. 1 und 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34) gegen Umfallen zu sichern, soweit sie nicht durch ihre Bauart standsicher sind und dürfen nur mit aufgesetzter Schutzkappe transportiert und so aufbewahrt werden, dass sich Gas in gefahrdrohender Menge nicht sammeln kann. Gasflaschen dürfen nicht in allseitig unter Erdgleichen liegenden Räumen aufbewahrt werden.

Das Sichern gegen Umfallen kann z.B. durch Ketten, Seile oder Gestelle erfolgen.

Als standsicher gelten z.B. Flüssiggasflaschen mit einer Füllmenge bis 11 kg.

Die Schutzkappe verhindert z.B. das Beschädigen der Ventile bzw. der Armaturen beim Transport.

Gas in gefahrdrohender Menge kann sich nicht sammeln, wenn z.B. der Aufbewahrungsort gut durchlüftet ist und Bodensenken sowie Vertiefungen nicht vorhanden sind.

Beispiel der Ausführung:

Bild 17: Verwendung von Flüssiggas
ccc_1160_bild17.jpg

3.1.5.2
Räucheranlagen

Für Räucheranlagen zur Nahrungsmittelbehandlung hat der Unternehmer nach § 2 Abs. 10 und §§ 5 und 6 der Betriebssicherheitsverordnung aus der durchzuführenden Gefährdungsermittlung die notwendigen Maßnahmen festzulegen und ein Explosionsschutzdokument zu erstellen.

Siehe auch BG-Regel "Räucheranlagen zur Nahrungsmittelbehandlung" (BGR 138).

Muster eines Explosionsschutzdokumentes siehe Anhang 2.

3.1.6
Gefährdungen durch Mängel in der Organisation

3.1.6.1
Beschäftigungsbeschränkungen

Der Unternehmer darf nach § 22 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz mit gefährlichen Arbeiten nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.

Abweichend davon dürfen Jugendliche beschäftigt werden, soweit

  1. 1.

    dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,

  2. 2.

    ihr Schutz durch einen Aufsichtsführenden gewährleistet ist

    und

  3. 3.

    - soweit Jugendliche schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen nach dem Chemikaliengesetz ausgesetzt sind - der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird.

Zu den gefährlichen Arbeiten zählen z.B.:

  • Das Führen von Rindern, das Treiben von Ebern und Sauen,

  • das Betäuben, Anschlingen und der Entblutestich,

  • das Benutzen von kraftbetriebenen Sägen, Scheren und Zangen,

  • das Betreiben und Instandhalten von Kuttern, Kreissäge- und Bandsägemaschinen, Entschwartungs- und Entvliesmaschinen.

Betreiben beinhaltet Bedienen, Reinigen und Rüsten.

Instandhalten beinhaltet Warten, Inspektion und Instandsetzen.

Aufsichtsführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Der Unternehmer darf nach § 4 Mutterschutzgesetz werdende Mütter nicht mit Arbeiten beschäftigen, die ihre Sicherheit und Gesundheit gefährden.

Solche Arbeiten können z.B. sein:

  • Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1,

  • Arbeiten nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,

  • Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,

  • Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,

  • Arbeiten auf Beförderungsmitteln nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft,

  • Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind.

3.1.6.2
Unterweisung

Der Unternehmer hat über die grundsätzliche Pflicht nach § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hinaus die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz aus gegebenem Anlass zu unterweisen.

Beispiel der Ausführung:

Bild 18: Organisation von Unterweisungen
ccc_1160_bild18.jpg

In Betracht kommen z.B.:

  • Umgang mit Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung),

  • Maßnahmen entsprechend der BG-Regel "Arbeiten in der Fleischwirtschaft",

  • Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen.

Aus gegebenem Anlass bedeutet z.B. bei Unfällen, Änderung der Fertigungstechnologie oder nach Umbaumaßnahmen, innerbetrieblicher Umsetzung.

Siehe auch § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Jugendliche Versicherte sind nach § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz mindestens halbjährlich zu unterweisen.

Es empfiehlt sich, dass die durchgeführten Unterweisungen, sowie deren Inhalte dokumentiert werden durch z.B.:

  • Gegenzeichnen des Unterwiesenen

    oder

  • einfachen Vermerk des Unterweisenden in einem Unterweisungsbuch.

3.1.6.3
Betriebsanleitung und Betriebsanweisung

Der Unternehmer hat nach § 9 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung dafür zu sorgen, dass die vom Hersteller mitgelieferte Betriebsanleitung vorhanden und den mit dem Aufstellen, Warten oder selbstständigen Betätigen der Arbeitsmittel beauftragten Versicherten zugänglich ist.

Eine Betriebsanleitung ist vom Hersteller oder vom Verkäufer der Maschine in deutscher Sprache mitzuliefern und richtet sich an den Betreiber. Diese ist gegebenenfalls nachzufordern.

Der Unternehmer hat, wenn die betrieblichen Verhältnisse dieses erfordern, unter Berücksichtigung der vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitung eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und in der Sprache der Versicherten zu erstellen, in der entsprechend der betrieblichen Gegebenheiten Maßnahmen für den sicheren Betrieb geregelt werden.

Eine Betriebsanweisung ist vom Unternehmer an die Versicherten gerichtet. Sie regelt das Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dient als Grundlage für Unterweisungen.

Die Betriebsanweisung enthält auch die hierfür erforderlichen Angaben der Betriebsanleitung des Herstellers, Einführers oder Lieferers technischer Erzeugnisse. Sie schließt Angaben über die ordnungsgemäße Reinigung der Arbeitsmittel ein.

Siehe auch Anhang 2 "Muster einer Betriebsanweisung".

3.1.6.4
Aufstellen, Auf- und Abbau von Maschinen

Maschinen und Anlagen sind nach § 4 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung so aufzustellen und anzuordnen, dass ausreichend freier Raum für den sicheren Umgang vorhanden ist.

Dies wird z.B. erreicht, wenn der Abstand zu Maschinen, Anlagen und baulichen Einrichtungen so gewählt ist, dass sicherheitstechnische Einrichtungen jederzeit leicht erreichbar sind und benutzt werden können. Der Mindestabstand zu festen Bauwerksteilen beträgt z.B. 500 mm.

Der Auf- und Abbau von Maschinen und Anlagen hat insbesondere unter Berücksichtigung der Anleitungen des Herstellers zu erfolgen.

3.1.6.5
Sicherung gegen Wiedereinschalten

Vor dem Einsteigen in oder Betreten von begehbaren und unübersichtlichen Maschinen und Anlagen zum Zwecke des Einrichtens, Beseitigens von Störungen oder Reinigens sowie zur Wartung und Instandhaltung sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abschnitt 2 des Anhanges 1 der Betriebssicherheitsverordnung diese gegen unbeabsichtigtes Wiedereinschalten zu sichern.

Dies wird z.B. erreicht durch den Einsatz von Quittierschaltern oder abschließbaren Hauptschaltern.

Unübersichtlich sind Maschinen und Anlagen z.B., wenn die sich darin befindlichen Personen von der Stelle aus, von der Maschinen und Anlagen inganggesetzt werden, nicht wahrgenommen werden können.

3.1.6.6
Zugänge zum Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und Instandhalten

Zum Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf, Reinigen, Warten und Instandhalten von Arbeitsmitteln müssen nach § 7 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung geeignete, sicher begehbare Zugänge vorhanden sein und benutzt werden.

Sichere Zugangsmöglichkeiten sind z.B.

  • Treppen, Leitern, Arbeitsbühnen,

  • Türen bzw. Öffnungen an trennenden Schutzeinrichtungen.

Siehe auch BG-Regel "Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117) und Abschnitt 3.1.3.1 dieser BG-Regel.

3.1.6.7
Prüfungen

3.1.6.7.1
Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Räucheranlagen nach § 10 der Betriebssicherheitsverordnung vor der ersten Inbetriebnahme durch eine befähigte Person auf ihren sicheren Zustand geprüft werden.

Befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.

3.1.6.7.2
Arbeitstägliche Prüfungen durch Versicherte

Die Versicherten haben arbeitstäglich unmittelbar nach dem ersten Inbetriebsetzen von Arbeitsmitteln die Funktionstüchtigkeit von Schutzeinrichtungen zu prüfen.

Die arbeitstäglichen Funktionsprüfungen durch die Versicherten sind z.B. in den Betriebsanweisungen zu den Arbeitsmitteln enthalten.

Nicht funktionstüchtige Schutzeinrichtungen sind unverzüglich auszutauschen oder instandsetzen zu lassen. Bis zur Fertigstellung der Instandsetzung sind geeignete Maßnahmen festzulegen, die den sicheren Betrieb gewährleisten.

Geeignete Maßnahmen sind z.B.

  • Besondere Unterweisung, Arbeitsanweisung,

  • Bestimmung eines Aufsichtführenden,

  • Einsatz von erfahrenen Mitarbeitern.

Die Versicherten nach haben nach § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) arbeitstäglich vor Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen diese auf offensichtliche Mängel zu prüfen.

Festgestellte Mängel sind dem zuständigen Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

3.1.6.7.3
Regelmäßige Prüfungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

  • Steuerungen von Schutzeinrichtungen und Verriegelungen mit erhöhten Anforderungen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine befähigte Person, auf ihren sicheren Zustand geprüft werden,

  • Schlacht- und Transportbahnen und deren Lastaufnahmemittel in regelmäßigen Zeitabständen, die Transportbahnen und die Lastaufnahmemittel mindestens einmal jährlich, durch eine befähigte Person auf ihren sicheren Zustand geprüft werden,

  • Gasverbrauchsanlagen und -einrichtungen regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine befähigte Person auf ihren sicheren Zustand geprüft werden,

  • elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf ihren sicheren Zustand nach einer Änderung oder Instandsetzung oder vor der Wiederinbetriebnahme und in bestimmten Zeitabständen durch eine Elektrofachkraft geprüft werden,

    Elektrofachkraft ist, wer eine fachliche Qualifikation, im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung als Elektroingenieur, Elektromeister, Elektrogeselle nachgewiesen hat. Zur Beurteilung der fachlichen Ausbildung kann auch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsgebiet herangezogen werden.

  • Beleuchtungseinrichtungen mindestens alle zwei Jahre durch eine befähigte Person geprüft werden,

    Prüfzeitraum der Beleuchtungseinrichtung wegen hoher Beanspruchung und starker Verschmutzung. Für die Dokumentation der durchgeführten Prüfungen eignen sich z.B. Prüfbücher.

  • Räucheranlagen mindestens halbjährlich durch eine befähigte Person auf ihren sicheren Zustand geprüft werden.

Die Prüfungen sind nach § 11 der Betriebssicherheitsverordnung zu dokumentieren.

Siehe auch Anhang 1.