DGUV Regel 110-008 - Arbeiten in der Fleischwirtschaft

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. 1.

    Arbeitsmittel sind Maschinen, Apparate, Geräte, Werkzeuge und Anlagen in der Fleischwirtschaft.

  2. 2.

    Arbeiten mit fleischwirtschaftlichen Arbeitsmitteln umfassen Tätigkeiten, die zum Treiben, Entladen, Aufstallen, Betäuben, Ausschlachten, Zerlegen und Lagern von Schlachttieren erforderlich sind sowie für die Be- und Verarbeitung von Fleisch und Fleischerzeugnissen.

  3. 3.

    Schlacht- und Fleischtransportbahnen sind Einrichtungen zum manuellen oder kraftbetriebenen Transport von Schlachttieren oder Fleisch.

  4. 4.

    Mobile Arbeitsmittel sind Maschinen, Geräte, Behälter und Rauchwagen zum manuellen Verfahren.

  5. 5.

    Lastaufnahmemittel sind fest angebrachte oder ortsveränderliche Haken für Fleisch oder Wurstwaren.

  6. 6.

    Brühtroge sind Einrichtungen zum Brühen von Schweinen.

  7. 7.

    Kratz- und Enthaarungsmaschinen sind Einrichtungen zum Entfernen der Schweineborsten.

  8. 8.

    Betäubungsgeräte sind Schussapparate, Druckluftbetäubungsgeräte und elektrische Betäubungsgeräte.

  9. 9.

    Gasbetäubungsanlagen sind Einrichtungen, in denen die Betäubung von Schlachtvieh mittels Betäubungsgas stattfindet.

  10. 10.

    Betäubungsfallen sind Einrichtungen zur Durchführung der Einzelbetäubung mittels Betäubungsgerät.

  11. 11.

    Arbeitsstoffe sind alle Stoffe, die in der Fleischwirtschaft eingesetzt, be- und verarbeitet werden.

    Arbeitsstoffe sind z.B.

    • alle tierischen und pflanzlichen Stoffe,

    • Reinigungs- und Desinfektionsmittel (Gefahrstoffe),

    • Zusatzstoffe (Nitritpökelsalz),

    • Späne zum Räuchern (Buchen- und Eichenholzspäne),

    • Gase.