DGUV Regel 113-012 - Tätigkeiten mit Epoxidharzen

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Abschnitt 6.1 - 6 Besondere Schutzmaßnahmen in stationären Arbeitsbereichen

6.1 Allgemeines

6.1.1
Gestaltung von Anlagen und Arbeitsverfahren

6.1.1.1

Anlagen und Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass Hautkontakt vermieden wird und Gefahrstoffe, z.B. in Form von Dämpfen, Stäuben oder Aerosolen, nicht frei werden.

Soweit möglich sollten Arbeiten im geschlossenen System durchgeführt werden.

Emissionsarme Verfahren sind z.B.

  • Vakuuminfusions-/injektionsverfahren oder Prepreg-Verfahren statt Handlaminierarbeiten,

  • Verwendung automatischer Misch- und Dosiersysteme,

  • Kartuschensysteme, in denen die Mischung der Komponenten unmittelbar vor der Applikation in der Spitze der Klebepistole erfolgt.

Siehe auch Abschnitte 6.2.3 bis 6.2.5.

Für Probenahmen sollten geeignete technische Einrichtungen vorhanden sein, z.B. Schleusen, geschlossene Probenahmegefäße, Probenahmeventile ohne Toträume und ohne Nachlauf. Beispielhafte Lösungen sind in den BG-Informationen "Probenahme - Flüssigkeiten" (BGI 640) und "Probenahme - Feststoffe" (BGI 787) beschrieben.

6.1.1.2

Ist das Arbeiten im geschlossenen System nicht möglich, sind Gefahrstoffe an der Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu entsorgen.

In Frage kommen hierzu z.B. geeignete Erfassungseinrichtungen und Absaugungen nach der BG-Regel "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen" (BGR 121).

6.1.1.3

Ist eine vollständige Erfassung nicht möglich, sind geeignete Lüftungsmaßnahmen zu treffen.

6.1.1.4

Können Stoffe so eingeschlossen werden, dass durch Wärmeeinwirkung der zulässige Betriebsüberdruck eines Anlageteils überschritten werden kann, z.B. bei der Lagerung von Epoxidharzlösungen, sind geeignete Sicherheitseinrichtungen vorzusehen.

Geeignet sind z.B. Sicherheitsventile, Berstscheiben, Überströmventile, Ausdehnungsbehälter.

6.1.2
Arbeits- und Lagerräume

6.1.2.1

Gefahrstoffe sind unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und Technischen Regeln so aufzubewahren und zu lagern, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden.

6.1.2.2

Arbeits- und Lagerräume müssen gut durchlüftet sein. Reicht die freie (natürliche) Lüftung nicht aus, ist eine technische Lüftung erforderlich.

6.1.2.3

Das schnelle und sichere Verlassen der Räume muss durch Anzahl, Lage, Bauart und Zustand von Rettungswegen und Ausgängen gewährleistet sein.

6.1.2.4

Fußböden sollten gegen die verwendeten Stoffe beständig und - zur besseren Reinigung - dicht, fugenlos und nicht saugfähig sein.

In explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0, 1, 20 sowie in Zone 21 bei Stoffen mit einer Mindestzündenergie < 3 mJ darf der Ableitwiderstand von Fußböden einschließlich des Fußbodenbelages den Wert von 108 Ohm nicht überschreiten.

Darüber hinaus ist bei der baulichen Ausführung von Arbeits- und Lagerräumen das Wasserhaushaltsgesetz mit zugehörigen Verordnungen zu beachten.

6.1.2.5

Unbefugte dürfen die Arbeits- und Lagerräume nicht betreten. An den Zugängen sind entsprechende Verbotszeichen anzubringen.

Siehe Verbotszeichen P06 nach Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

6.1.2.6

Sichtbar verlegte Rohrleitungen mit Gefahrstoffen sind in ausreichender Häufigkeit und gut sichtbar in unmittelbarer Nähe der gefahrträchtigen Stellen, z.B. Schieber, Anschlussstellen, Probenahmestellen, zu kennzeichnen. Behälter sind eindeutig, deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen.

Für Gefahrstoffe im Produktionsgang gilt eine reduzierte Kennzeichnungspflicht nach der Gefahrstoffverordnung und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 200 "Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen".

6.1.2.7

Bei einer erforderlichen Warmlagerung von Harzlösungen sind die Lagertemperaturen zu begrenzen und zu überwachen.

Bei Verwendung von Aceton als Lösungsmittel ist beispielsweise eine Dampfleitung zur Beheizung ungeeignet, weil eine Maximaltemperatur von 54 °C nicht überschritten werden darf.

6.1.3
Abluft, Abwasser

6.1.3.1

Abblase-, Entlüftungs- und Entspannungsleitungen dürfen weder in Räume noch an Stellen münden, an denen Personen durch austretende Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube oder Flüssigkeiten gefährdet werden können.

Der Abgabe von Gefahrstoffen in Oberflächengewässer und in die Umgebungsluft sind enge Grenzen gesetzt. Hierfür gelten Grenzwerte aus gesetzlichen Regelungen und Auflagen. Hinweise hierzu enthält das Sicherheitsdatenblatt.

6.1.3.2

Abluft aus Sicherheitseinrichtungen, wie Überdruckventilen oder Berstscheiben, ist gefahrlos für Mensch und Umwelt abzuleiten. Sie darf nicht in Arbeitsbereiche geführt werden.

6.1.3.3

Absaug- und Abscheideeinrichtungen sind in Intervallen zu warten, die den betrieblichen Verhältnissen angepasst sind. Die Funktionsfähigkeit dieser Einrichtungen ist regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.

Art, Umfang und Fristen für die Prüfung von Arbeitsmitteln sind nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung vom Unternehmer zu ermitteln und festzulegen.