DGUV Regel 113-012 - Tätigkeiten mit Epoxidharzen

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Technische Schutzmaßnahmen

5.3.1
Allgemeines

5.3.1.1

Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass Hautkontakt mit Gefahrstoffen, welche bei der Herstellung oder Verwendung von Epoxidharzen zum Einsatz kommen, vermieden wird. Die Konzentration von Epoxidharzbestandteilen in der Luft ist unter Berücksichtigung der Rangordnung nach § 9 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung auf ein Mindestmaß zu verringern.

Hier kommen neben abgesaugten Arbeitstischen bzw. Schleiftischen sowie abgesaugten Reinigungsplätzen vor allem nachführbare Absaugvorrichtungen zum Einsatz.

5.3.1.2

An Arbeitsplätzen dürfen Gefahrstoffe nur in Mengen vorhanden sein, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich sind. Gefäße oder Behälter dürfen nicht offen stehen. Arbeitsplätze sind täglich zu reinigen.

5.3.1.3

Epoxidharze, insbesondere mit lösemittelhaltigen Komponenten, sind möglichst im Originalbehälter dicht geschlossen in einem gelüfteten, gegebenenfalls abgesaugten Raum aufzubewahren. Behälter - auch Ersatzgebinde - sind eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen.

5.3.1.4

Zerbrechliche Gefäße dürfen höchstens 2 l Rauminhalt haben; die Füllmenge darf 95 % nicht überschreiten.

5.3.1.5

Verschüttete und ausgelaufene Stoffe sind unverzüglich gefahrlos zu beseitigen. Die Ausbreitung von flüssigen Stoffen ist zu verhindern.

Verschüttete und ausgelaufene Flüssigkeiten können mit geeigneten Bindemitteln, z.B. Blähglimmer, Kieselgur, Sand, unter Vermeidung von Hautkontakt aufgenommen werden.

5.3.1.6

Anlagenteile, Apparaturen, Einrichtungen und Werkzeuge, die bei Tätigkeiten mit Epoxidharzen zum Einsatz kommen, sind so zu gestalten, dass sie leicht zu reinigen sind.

Die Verwendung von Einweg-Werkzeugen erübrigt die Notwendigkeit einer späteren Reinigung. Geeignete Einweg-Werkzeuge sind z.B. Holzspatel, Pappbecher, Papierunterlagen.

Auch die Umgebung der Anlageteile und Apparaturen sollte leicht und gefahrlos zu reinigen sein.

Bei der Verwendung brennbarer Lösemittel, z.B. Aceton, zum Reinigen sind Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen zu treffen; siehe hierzu Abschnitt 5.3.2.

5.3.1.7

Der innerbetriebliche Transport von Gefahrstoffen sollte in geschlossenen Behältnissen erfolgen, insbesondere auch bei Kleingebinden. Dadurch werden Verunreinigungen der Arbeitsplätze durch Verschütten beim Transport vermieden.

Siehe auch BG-Information "Beförderung gefährlicher Güter" (BGI 671) und Merkblatt "Transport von Gefahrgütern" der BG BAU.

5.3.1.8

Für den Transport von Gefahrstoffen auf öffentlichen Verkehrswegen sind die nationalen und gegebenenfalls internationalen verkehrsrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Für den Straßenverkehr und im Eisenbahnverkehr gilt in Deutschland die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE). Je nach Klassifizierung von Gefahrgütern können bei bestimmten Kleinmengen Freistellungen von den Transportbestimmungen wahrgenommen werden.

Weitere Hinweise hierzu enthalten die BG-Informationen "Beförderung gefährlicher Güter" (BGI 671) und "Gefahrgutbeförderung im Pkw" (BGI 744).

5.3.1.9

An stationären Arbeitsplätzen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die es ermöglichen, bei Hautkontakt die benetzten Stellen sofort mit reichlich Wasser zu spülen. Zusätzlich sind fest installierte Augenduschen mit Trinkwasseranschluss in ausreichender Zahl, leicht erreichbar und gekennzeichnet zu installieren. Falls fest installierte Augenduschen nicht eingerichtet werden können, sind - z.B. auf Baustellen - Augenspülflaschen bereitzuhalten.

Bei Tätigkeiten mit Kleinmengen (wenige kg) können Waschplätze ausreichend sein, bei größeren Mengen müssen Notduschen installiert sein.

Notduschen und Augenduschen müssen regelmäßig auf ihre Funktion überprüft werden, siehe DIN 12 899-1 "Laboreinrichtungen; Notduschen-Einrichtungen; Körperduschen, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen" und DIN 12 899-2 "Laboreinrichtungen; Notduschen-Einrichtungen; Augenduschen, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen".

Augenspülflaschen sind nur als Notbehelf anzusehen und daher nur in Ausnahmefällen zu verwenden. Hinweise der Hersteller zu Haltbarkeit und Lagerbedingungen für die Augenspülflaschen sind zu beachten.

5.3.2
Brand- und Explosionsschutz 

5.3.2.1
Maßnahmen zum Schutz gegen Explosionen

5.3.2.1.1

Bei der Herstellung, Lagerung und Verarbeitung von Epoxidharzen sowie von Roh- und Hilfsstoffen sind Fragen des Explosionsschutzes im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen. Es ist ein Explosionsschutzdokument nach § 6 der Betriebssicherheitsverordnung zu erstellen.

5.3.2.1.2

Besteht auf Grund von Tätigkeiten mit brennbaren Stoffen die Möglichkeit, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftritt, sind die Gefährdungen durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

Explosionsgefahren sind insbesondere zu erwarten, wenn brennbare Lösemittel bei der Herstellung, Verwendung oder Reinigung zum Einsatz kommen oder bei der Pulverbeschichtung.

Elementare Explosionsschutzvorschriften sind z.B. zu finden in

Von den 13 in den "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104) beschriebenen Zündquellenarten haben in der betrieblichen Praxis folgende Zündquellen eine große Bedeutung:

  • Heiße Oberflächen,

  • Flammen und heiße Gase,

  • mechanisch erzeugte Funken,

  • elektrische Anlagen,

  • statische Elektrizität.

Zur Verhinderung von Gefährdungen bieten sich nach den "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104) bzw. den Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2152 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre" z.B. folgende Möglichkeiten an:

  • Maßnahmen, welche eine Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken, z.B. Vermeiden explosionsfähiger Atmosphäre durch Ersatz des brennbaren Stoffes durch einen unbrennbaren, Lüftungsmaßnahmen, Halten der Temperatur auf einen Wert von mindestens 15 °C unterhalb des Flammpunkts, Konzentrationsbegrenzung, Verringerung des Sauerstoffgehalts,

  • Maßnahmen, welche die Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern, z.B. Vermeiden wirksamer Zündquellen, wie durch Verbot und Fernhalten offener Flammen, Verwendung explosionsgeschützter Geräte, Erden aller Anlagenteile, Tragen von ableitfähigem Schuhwerk in Zone 1,

  • Konstruktive Maßnahmen, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken, z.B. konstruktiver Explosionsschutz, wie explosionsfeste Bauweise, Explosionsdruckentlastung, explosionstechnische Entkopplung.

In der Regel ist den "Maßnahmen zur Verhinderung und Einschränkung explosionsfähiger Atmosphäre" Vorrang zu geben. Führen diese Überlegungen zu keiner ausreichenden Sicherheit, so sind nach sachkundigem Ermessen Maßnahmen zum Vermeiden von Zündquellen oder konstruktive Explosionsschutzmaßnahmen bzw. geeignete Kombinationen anzuwenden.

Maßnahmen, welche die Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern (Vermeiden wirksamer Zündquellen), sollten stets - auch bei den konstruktiven Maßnahmen - angewendet werden, es sei denn, die explosionsfähige Atmosphäre wird mit Sicherheit vermieden. Sie sind jedoch in der Praxis als alleinige Maßnahme oftmals nicht sicher genug. Wirksame Zündquellen, z.B. offene Flammen oder elektrische Geräte, die Funken erzeugen können, müssen dort vermieden werden, wo explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist oder auftreten kann, d.h. in explosionsgefährdeten Bereichen, die in Zonen eingeteilt werden.

5.3.2.1.3

Beim Auftreten von Stäuben ist die Ablagerung und Aufwirbelung von Epoxidharzstäuben zu vermeiden.

Stäube entstehen z.B. beim mechanischen Bearbeiten ausgehärteter Epoxidharze, z.B. beim Schleifen.

Im Gegensatz zu Gasen und Dämpfen ist die Maßnahme "Verhinderung und Einschränkung explosionsfähiger Atmosphäre" bei Stäuben nur bedingt anwendbar. Dies hängt damit zusammen, dass es bei vorhandenen Ablagerungen von Feinstaub durch unerwartete Aufwirbelungen dazu kommen kann, dass explosionsfähige Staub-Luft-Gemische plötzlich gebildet werden können. Bei Stäuben von Epoxidharzen sind in Einzelfällen zudem sehr niedrige untere Explosionsgrenzen (15 g/m3) beschrieben. In einem solchen Fall könnte eine explosionsfähige Atmosphäre bereits bei Staub-Ablagerungen von etwa 1 mm Höhe bei Aufwirbelung spontan gebildet werden.

Die Ablagerung und Aufwirbelung von Epoxidharzstäuben kann z.B. durch geschlossene Systeme, Objektabsaugung, Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit oder die Durchführung von regelmäßigen Reinigungsarbeiten vermieden werden. Trocken Kehren oder Abblasen von Stäuben ist nach Anhang III Nr. 2.3 Abs. 6 der Gefahrstoffverordnung nicht zulässig. Werden zum Absaugen von Stäuben Industriestaubsauger verwendet, so sind staubexplosionsgeschützte Geräte zu verwenden. Eine Positivliste mit geprüften Geräten findet sich z.B. im BGIA-Handbuch unter der Kennzahl 510 210.

5.3.2.1.4

Explosionsgefährdete Bereiche sind unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung in Zonen einzuteilen und entsprechend zu kennzeichnen.

Die Unterteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen wird auf der Basis der ermittelten Häufigkeit und der Dauer des Auftretens bzw. Vorhandenseins explosionsfähiger Atmosphäre vorgenommen. Die Zonen dienen zur Bestimmung des Umfangs der zum Vermeiden von wirksamen Zündquellen erforderlichen Maßnahmen; siehe "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104).

Nach § 6 der Betriebssicherheitsverordnung ist ein Explosionsschutzdokument zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten, aus dem die Einteilung der Zonen hervorgeht; Muster eines Explosionsschutzdokuments siehe "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104).

Hinsichtlich der Arbeitsplatzkennzeichnung siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

5.3.2.1.5

Für die jeweilige Zone sind geeignete Maßnahmen zum Schutz der Versicherten zu treffen.

In den Zonen dürfen nur Geräte und Schutzsysteme verwendet werden, die für die entsprechende Zone geeignet sind.

5.3.2.1.6

Soweit erforderlich sind ausreichende Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen zu treffen.

Dies kann z.B. bei Tätigkeiten mit Lösemitteln oder lösemittelhaltigen Zubereitungen aber auch beim Absaugen von Feinstäuben, z.B. Schleifstäuben, notwendig sein; siehe hierzu BG-Regel "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (BGR 132).

5.3.2.1.7

Beim Einsatz technischer Lüftung zur Verhinderung oder Eingrenzung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre muss die Wirksamkeit der Lüftung überwacht werden.

Beispielsweise kann durch Gaswarngeräte das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre oder durch Strömungswächter der Luftstrom überwacht werden.

Zur Gestaltung und Prüfung von Arbeitsplatzlüftungen siehe auch BG-Regel "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen" (BGR 121).

5.3.2.2 Maßnahmen
zum Schutz gegen Brände

5.3.2.2.1

Bei der Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Epoxidharzen sowie von Roh- und Hilfsstoffen sind Fragen des Brandschutzes im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen.

Mit Brandgefahr ist insbesondere zu rechnen, wenn bei Tätigkeiten mit Epoxidharzen am Arbeitsplatz brennbare Lösemittel gehandhabt werden.

Generell sollte die Brandlast so niedrig wie möglich gehalten werden.

Einzelheiten zur Praxis des baulichen Brandschutzes sowie der betrieblichen Brandschutzpraxis enthalten die Bauordnungen der Bundesländer sowie die BG-Information "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz" (BGI 560).

5.3.2.2.2

Für den Brandfall ist ein Alarmplan aufzustellen.

Siehe auch § 22 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Im Alarmplan ist der Ablauf der zu treffenden Maßnahmen sowie der Einsatz von Personen und Mitteln zu regeln. Zu berücksichtigen sind auch gegebenenfalls mögliche zusätzliche Gefahren und erschwerende Umstände, die von den Löschmannschaften bei der Bekämpfung von Bränden beachtet werden müssen.

5.3.2.2.3

Zum Löschen von Bränden sind Feuerlöscheinrichtungen entsprechend der Art und Größe des Betriebes bereitzustellen und gebrauchsfertig zu erhalten.

Geeignete Löschmittel sind Pulver, Schaum oder Kohlendioxid.

Weitere Hinweise sind zu finden in der BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133) und in der Arbeitsstätten-RichtlinieASR 13/1,2 "Feuerlöscheinrichtungen".

5.3.2.2.4

Von Hand zu betätigende Feuerlöscheinrichtungen müssen jederzeit schnell und leicht zu erreichen sein. Die Stellen, an denen sich Feuerlöscheinrichtungen befinden, sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen, soweit die Feuerlöscheinrichtungen nicht automatisch oder zentral von Hand betätigt werden.

Hinsichtlich Kennzeichnung siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

5.3.2.2.5

Eine ausreichende Zahl von Versicherten ist mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen. Die Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen ist regelmäßig zu üben.

Siehe § 22 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

5.3.3
Sicherheitseinrichtungen

Sicherheitseinrichtungen sowie lufttechnische Anlagen sind regelmäßig zu warten und auf Funktionsfähigkeit zu prüfen. Die Funktionsfähigkeit ist mindestens jedes dritte Jahr zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.

Art, Umfang und Fristen für die Prüfung von Arbeitsmitteln sind nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung vom Unternehmer zu ermitteln und festzulegen.

5.3.4
Entsorgen von Abfällen und Rückständen

5.3.4.1

Abfälle, z.B. verunreinigte Tücher, sind in separaten verschließbaren Behältnissen zu sammeln. Restmengen an Harz sollten durch Umsetzung in einen unkritischen Feststoff umgewandelt werden.

Bei Mehrkomponenten-Produkten ist häufig die Härter-Komponente als ätzend eingestuft. Auch diese Gebinde können verwertet werden, wenn nach dem Mischen eine Teilmenge des verarbeitungsfertigen Gemisches in die Härterdose zurückgefüllt, kräftig umgerührt, die Wände benetzt und die Masse wieder zurück gegossen wird. Nach der Aushärtung der Restanhaftung sind die Verpackungen der stofflichen Verwertung zuzuführen.

5.3.4.2

Alle anfallenden Abfälle sind den abfall- und gefahrstoffrechtlichen Vorschriften entsprechend zu sammeln, zu kennzeichnen und für die Entsorgung bereitzustellen. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass während der Bereitstellung keine gesundheitsgefährdenden Inhaltsstoffe freigesetzt werden können.

Die Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen ist in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen zur Beseitigung beim Umgang" geregelt.

Abfälle sind den nach dem System des Europäischen Abfallkatalogs (EAK) mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel gekennzeichneten Abfallarten zuzuordnen. Nähere Informationen sowie das Verzeichnis finden sich z.B. auf der Internet-Seite des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen unter der Adresse www.lua.nrw.de/(Thema: Abfall).

5.3.4.3

Durch Gefahrstoffe verunreinigte Leergebinde, die nicht wieder verwendet werden sollen, sind wie Rückstände zu behandeln.

Ausgehärtete Epoxidharz-Produkte sind keine besonders überwachungsbedürftigen Abfälle und in der Regel wie hausmüllähnlicher Gewerbeabfall zu entsorgen. Beim Transport sind sie jedoch Gefahrgut. Restentleerte Metall- oder Kunststoffgebinde sollten gemäß der Verpackungsverordnung entsorgt werden, d.h. Wertstoffe müssen einem Recyclingverfahren zugeführt werden.

Gebinde sind restentleert, wenn sie tropffrei, spachtelrein bzw. rieselfrei sind.

Zu Mehrkomponenten-Produkten siehe Erläuterungen zu Abschnitt 5.3.4.1.

Metallgebinde mit ausgehärteten Restinhalten können nach dem heutigen Stand, gemäß Aussage des Umweltbundesamtes, dem Schrotthandel übergeben und der Wiederverwertung zugeführt werden.

Hinweise zur Handhabung entleerter Gebinde, die für Lösemittel verwendet wurden, enthält z.B. die BG-Information "Fassmerkblatt - Umgang mit entleerten gebrauchten Gebinden" (BGI 535).

5.3.4.4

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Personen, die mit Abfällen umgehen, in geeigneter Weise vor Gesundheitsgefährdung geschützt werden.

Hierzu kommen in erster Linie geeignete persönliche Schutzausrüstungen in Frage, insbesondere Schutzhandschuhe, Schutzbrille und Schutzschürze.

Auch in dem entsprechenden Abschnitt in der Betriebsanweisung nach § 14 der Gefahrstoffverordnung ist hierauf ausführlich einzugehen. Die Versicherten sind anhand der Betriebsanweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.