DGUV Regel 113-012 - Tätigkeiten mit Epoxidharzen

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Abschnitt 5.6 - 5.6 Hygiene

5.6.1

Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen verhindern den Kontakt mit Gefahrstoffen am wirksamsten; sie haben daher Vorrang vor persönlichen Schutzausrüstungen. Hygienemaßnahmen am Arbeitsplatz leisten zusätzlich einen wichtigen Beitrag zur Gesunderhaltung.

Vor Beginn der Arbeit und nach Pausen sind angemessene Hautschutzmaßnahmen durchzuführen. Nach der Arbeit und vor Pausen muss eine sorgfältige Hautreinigung erfolgen. Nach Beendigung der Arbeit sind zur Regeneration der Haut Hautpflegemittel erforderlich. Weitere Hinweise zum Hautschutz enthalten die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt; Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen".

Bei der Arbeit ist auch darauf zu achten, dass unbeabsichtigter Hautkontakt, z.B. durch Kratzen im Gesicht oder Abwischen von Schweiß mit verschmutzten Schutzhandschuhen, Ärmeln oder Händen, vermieden wird.

5.6.2

Hautkontakt mit Harzen und Härtern ist in jedem Fall zu vermeiden. Auf peinliche Sauberkeit am Arbeitsplatz ist zu achten. Bereiche, in denen mit Harzen und Härtern umgegangen wird, sind von anderen Arbeitsbereichen zu trennen.

5.6.3

Essen, Trinken und Rauchen ist in Arbeitsbereichen zu untersagen. Auf das Verbot ist deutlich erkennbar hinzuweisen. Nahrungs- und Genussmittel dürfen nur so aufbewahrt werden, dass sie nicht mit Gefahrstoffen in Berührung kommen.

Siehe § 9 Abs. 9 der Gefahrstoffverordnung.

Hinsichtlich Kennzeichnung siehe Verbotszeichen P01 und P19 nach Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

5.6.4

Am Arbeitsplatz muss eine Waschgelegenheit vorhanden sein.

5.6.5

Arbeitskleidung, Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstungen, die durch Gefahrstoffe verunreinigt sind, müssen umgehend gewechselt und gründlich gereinigt oder erforderlichenfalls vernichtet werden.