DGUV Regel 113-012 - Tätigkeiten mit Epoxidharzen

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Ersatzstoffe und Ersatzverfahren

Um der Verpflichtung zur Verringerung der Gefährdung nachzukommen, hat der Unternehmer bevorzugt eine Substitution durchzuführen. Insbesondere hat er Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu vermeiden oder Gefahrstoffe durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Versicherten nicht oder weniger gefährlich sind. Der Verzicht auf eine mögliche Substitution ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. Technische Anforderungen aus anderen Rechtsgebieten, z.B. Bauordnungsrecht, sind zu berücksichtigen.

Gefahrstoffe sollten in einer möglichst emissionsarmen Form verwendet werden (Beispiel: Anstatt manuell anzusetzender Mischungen sollten Kartuschensysteme, vorgefertigte Arbeitspackungen, vorkonfektionierte Gebinde, Doppelkammerbeutel, statt staubförmiger Stoffe sollten Lösungen, Suspensionen, Pasten oder staubarme Granulate verwendet werden).

Eine Technische Regel für Gefahrstoffe "Epoxidharze" ist in Vorbereitung.