Abschnitt 5.1 - 5 Schutzmaßnahmen
5.1 Allgemeines
Vor dem Einsatz eines Epoxidharzproduktes hat der Unternehmer nach § 9 der Gefahrstoffverordnung dafür zu sorgen, dass die hierdurch bedingte Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Versicherten bei der Arbeit durch die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen beseitigt oder auf ein Mindestmaß verringert wird. Er hat die Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen regelmäßig zu prüfen. Personenbezogene Maßnahmen sind nachrangig gegenüber technischen und organisatorischen Maßnahmen.