DGUV Regel 113-011 - Sicheres Arbeiten in der Kunststoffindustrie

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Anhang 2 - Allgemeine Angaben in Kaufverträgen

Anlage zu einem Auftragsschreiben für die Bestellung einer neuen Maschine:

Mit der Annahme des Auftrages verpflichtet sich der Auftragnehmer, die nachstehenden Bestimmungen bzw. Anforderungen zu beachten.

  1. 1.

    Die Maschine muss

    folgenden europäischen Richtlinien, soweit zutreffend, entsprechen:

    • Maschinenrichtlinie (98/37/EG),

    • Niederspannungsrichtlinie (73/23/EWG),

    • EMV-Richtlinie (89/336/EWG).

    Die vorgenannten Verpflichtungen des Auftragnehmers schließen ein, dass

    • an einer verwendungsfertigen Maschine die CE-Kennzeichnung angebracht ist,

    • einer Maschine mit CE-Kennzeichnung eine EG-Konformitätserklärung entsprechend Anhang II A der Maschinenrichtlinie in deutscher Sprache beigefügt ist,

    • einer unvollständigen Maschine die Herstellererklärung gemäß Anhang II B der Maschinenrichtlinie beigefügt ist, in der entsprechend dem Lieferumfang des Herstellers Konformität mit allen weiteren zutreffenden Richtlinien erklärt wird,

    • eine Betriebsanleitung gemäß Anhang I Nr. 1.7.4 der Maschinenrichtlinie in deutscher Sprache mitgeliefert wird; insbesondere sind die vorgeschriebenen Lärmemissionswerte zu ermitteln und zu dokumentieren.

  2. 2.

    Weitere Empfehlungen für Dokumente, soweit zutreffend

    • Messprotokolle bezüglich der elektrischen Sicherheit (Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand) für Maschinen, wenn sie beim Anwender vom Hersteller montiert werden.

    • Technische Dokumentation in Anlehnung an Anhang V der Maschinenrichtlinie in dem Umfang, wie sie notwendig ist, eine nicht verwendungsfertige gelieferte Maschine konform zu machen.

  3. 3.

    Funktionstest nach dem Zusammenbau

    Bei Maschinen, die beim Betreiber durch den Hersteller zusammengebaut werden, wird empfohlen, den Maschinenhersteller zu verpflichten, nach Zusammenbau der Maschine gemeinsam mit dem Käufer eine Sicherheitsüberprüfung der Maschine vorzunehmen und hierüber ein Protokoll zu erstellen.

    Hierbei sind insbesondere zu überprüfen

    • die Vollständigkeit der Schutzeinrichtungen,

    • die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen.

  4. 4.

    Unvollständige Maschine

    Der Hersteller ist verpflichtet

    • seinen Liefer- und Leistungsumfang exakt zu beschreiben,

    • dem Käufer alle erforderlichen Angaben an den Schnittstellen zu machen, damit dieser seinen Leistungsumfang bezüglich funktioneller und sicherheitstechnischer Ergänzungen abschätzen, planen und durchführen kann.