Abschnitt 4.6 - 4.6 Wiederkehrende Überprüfung von Maschinen und Festlegung von Prüffristen
Anhang 2 Nr. 2.4 der Betriebssicherheitsverordnung fordert, dass für Arbeitsmittel auch während der Benutzung die Mängelfreiheit soweit möglich gewährleistet sein muss. Ferner verlangt § 3 dieser Verordnung Art, Umfang und Fristen der Prüfungen zu ermitteln.
Es wird empfohlen, die in Anhang 3 der BG-Regel aufgeführte Checkliste, insbesondere deren Abschnitt IV "Sicherheitstechnische Überprüfung", sinngemäß zu modifizieren und für die wiederkehrenden Prüfungen zu verwenden. Insbesondere folgende Punkte sind zu beachten:
Wurden an der Maschine sicherheitsrelevante Veränderungen vorgenommen?
Sind alle Schutzeinrichtungen vorhanden und funktionsfähig?
Liegen Beschädigungen vor?
Haben sich die Schutzeinrichtungen bewährt?
Ist die elektrische Sicherheit gewährleistet?
Wurden Verschleißteile termingerecht ausgetauscht?
Zur Festlegung der Prüffristen wird auf Anhang 4 der BG-Regel verwiesen.