DGUV Regel 113-011 - Sicheres Arbeiten in der Kunststoffindustrie

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Abschnitt 4.6 - 4.6 Wiederkehrende Überprüfung von Maschinen und Festlegung von Prüffristen

Anhang 2 Nr. 2.4 der Betriebssicherheitsverordnung fordert, dass für Arbeitsmittel auch während der Benutzung die Mängelfreiheit soweit möglich gewährleistet sein muss. Ferner verlangt § 3 dieser Verordnung Art, Umfang und Fristen der Prüfungen zu ermitteln.

Es wird empfohlen, die in Anhang 3 der BG-Regel aufgeführte Checkliste, insbesondere deren Abschnitt IV "Sicherheitstechnische Überprüfung", sinngemäß zu modifizieren und für die wiederkehrenden Prüfungen zu verwenden. Insbesondere folgende Punkte sind zu beachten:

  • Wurden an der Maschine sicherheitsrelevante Veränderungen vorgenommen?

  • Sind alle Schutzeinrichtungen vorhanden und funktionsfähig?

  • Liegen Beschädigungen vor?

  • Haben sich die Schutzeinrichtungen bewährt?

  • Ist die elektrische Sicherheit gewährleistet?

  • Wurden Verschleißteile termingerecht ausgetauscht?

Zur Festlegung der Prüffristen wird auf Anhang 4 der BG-Regel verwiesen.