Abschnitt 6.4 - 6.4 Diskontinuierliche Vulkanisation
Vulkanisation einzelner Werkstücke in Formen sowie Vulkanisation vorgefertigter Teile in z.B. Vulkanisierschränken und -kesseln.
6.4.1
Arbeiten an Reifenheizern
Reifen werden in Reifenheizern, in denen das Reifenprofil vorgegeben ist, vulkanisiert. Besonderheit gegenüber der Vulkanisation anderer Formartikel: die Formkörper werden nicht nur von außen, d.h. von der Pressform, sondern auch von innen geheizt (z.B. mittels Heizschlauch, Heizbalg, Heizmembran). Die Beheizung erfolgt mit Dampf von ca. 180 °C.
In modernen Reifenheizern ist ein Gummizylinder (Heizbalg) fest eingebaut, der den zylindrischen Reifenrohling formt, in die beheizte Form presst, und gleichzeitig von innen heizt. In Reifenheizern anderer Bauart wird statt des Heizbalgs eine ebenfalls fest eingebaute Heizmembran aus Gummi als Heizschlauchersatz verwendet. Nach Beendigung der Vulkanisation wird die Heizmembran in einen unter der Form angeordneten Zylinder gezogen.
Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:
Ungeschützte bewegte Maschinenteile
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Quetsch- und Scherstellen
- ⇒
Gefahrbereich der sich schließenden Form durch trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen) oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion sichern (z.B. durch einen am Oberteil der Form angeordneten Schaltbügel oder eine berührungslos wirkende Schutzeinrichtung)
- ⇒
Durch einen gesteuerten Programmablauf sicherstellen, dass der Reifenheizer erst öffnet (mechanisch oder hydraulisch), wenn der Heizbalg druckentlastet ist
6.4.2
Arbeiten an Pressen und Spritzgießmaschinen
Maschinen, mit denen unter Druck und bei erhöhter Temperatur Formartikel in Vulkanisierformen hergestellt werden. Man unterscheidet:
Pressen sind Maschinen zur diskontinuierlichen Herstellung von Formteilen aus Kunststoff- oder Kautschukformmassen, die im Wesentlichen aus einer oder mehreren Schließeinheiten, Antrieben und Steuerungen und möglicherweise Zusatzeinrichtungen bestehen.
Bei Spritzgießmaschinen wird die Formmasse in einen separaten Hohlraum im Werkzeug eingegeben und unter dem Druck des Presskolbens in den formgebenden Hohlraum des Werkzeugs gepresst. Die Bewegung des Presskolbens kann entweder direkt durch die Schließbewegung des Werkzeugs oder durch einen separaten Zylinder bewirkt werden.
Zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen siehe BG-Information "Spritzgießmaschinen" (BGI 749).
Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:
Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen
- ▪
Auswahl und Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen
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Bei Arbeiten mit Druckluft (Entformen, Reinigen) Augen oder Gesichtsschutz sowie Gehörschutz benutzen
- ⇒
Bei der Entnahme heißer Teile Schutzhandschuhe oder geeignete Hilfsmittel benutzen
Rechtsgrundlagen und Informationen:
PSA-BV; § 9 Abs. 2 und 3 GefStoffV; §§ 29 bis 31 BGV A1 i.V.m. Abschnitt 4.11 bis 4.13 BGR A1; BGR 189 bis 201; BGI 515; Merkblatt A 008 der BG Chemie
Ungeschützte bewegte Maschinenteile
- ▪
Quetsch- und Scherstellen
- ⇒
Hineineingreifen in bewegliche Werkzeuge/Formen durch geeignete Schutzeinrichtungen verhindern
- ⇒
Zweihandsteuerungen (Typ III C nach DIN EN 574) dürfen an Pressen nur eingesetzt werden (DIN EN 289:2004), wenn
die Maschine nur von einer Person bedient wird,
diese Person den Gefahrbereich überblicken kann,
der vom Hersteller angegebene Sicherheitsbereich eingehalten wird,
beide Schalter gleichzeitig gedrückt werden müssen
und
Gefahrstellen von hinten nicht und von den Seiten soweit technisch möglich nicht erreicht werden
Hinweis: Maschinen mit Zweihandsteuerungen sind
nach Anhang IV der Maschinenrichtlinie prüfpflichtig.
Zweihandsteuerungen dürfen an neuen Pressen nur eingesetzt werden, wenn es nicht möglich ist, BWS oder trennende Schutzeinrichtungen einzusetzen.
- ⇒
Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen) und berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen mit dem Antrieb der Presse verriegeln
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Formen formschlüssig sichern
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Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen selbstüberwachend ausführen
- ⇒
Neue hydraulische Spritzgießmaschinen/Pressen mit Oberkolben mit zwei Hochhalteeinrichtungen ausrüsten Das können sein
zwei Ventile, die direkt am Zylinder angebracht oder über Bördelverschraubungen mit dem Zylinder verbunden sind oder
ein Ventil und eine mechanische Einrichtung, die über dem gesamten Hub wirksam ist.
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Bei neuen großen Spritzgießmaschinen/Pressen (Aufspannplatte > 800 mm, Hub > 500 mm) mit Oberkolben eine der Hochhalteeinrichtungen mechanisch ausführen und über den gesamten Kolbenhub wirksam werden lassen
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Die Hochhalteeinrichtungen so ausführen, dass sich der Ausfall jeder Einrichtung selbsttätig durch Betriebshemmung der neuen Spritzgießmaschine/Presse bemerkbar macht
- ⇒
Bei neuen hydraulischen Oberkolbenpressen mit zwei hydraulischen Hochhalteeinrichtungen zusätzlich eine mechanische Hochhalteeinrichtung für die obere Endlage einbauen
- ▪
Einzugstellen (Einlaufstelle, Füllstelle der Plastifizierschnecke)
- ⇒
Einlaufstelle zur Schnecke so gestalten, dass Finger und Hand nicht in den Einzugsbereich der Schnecke gelangen können (Abstände nach DIN EN 294 und 349)
Rechtsgrundlagen und Informationen:
DIN EN 289; BGI 5049
Gesundheitsschädigende Wirkung von Stoffen
- ▪
Vulkanisationsdämpfe
- ⇒
Vulkanisationsdämpfe an der Austrittsstelle gefahrlos absaugen
- ⇒
Technische Raumlüftung vorsehen
Rechtsgrundlagen und Informationen:
6.4.3
Arbeiten an Vulkanisierkesseln und -schränken
Gummiartikel können in liegenden oder stehenden (Topfkessel) geschlossenen Behältern unter Druck oder drucklos vulkanisiert werden. Die erforderliche Temperatur im Inneren wird durch Heißluft, Dampf oder auch durch Wasser erzeugt. Betriebsdrücke bis höchstens 15 bar sind üblich.
Zum Beschicken oder Entleeren haben die Vulkanisierkessel einen Deckel, der bei modernen Aggregaten mit einem Bajonettverschluss verriegelt wird und an einem Schwenkarm bewegt werden kann. Bei älteren Geräten werden die Deckel zum Teil mit Klammerschrauben gehalten. Auf bestimmungsgemäßen Sitz ist zu achten.
Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:
Unkontrolliert bewegte Teile
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Wegfliegende Teile
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An Schnellverschlüssen von Druckbehältern der Gruppe IV müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen von einem Sachverständigen durchgeführt werden (TRB 801 Nr. 17)
Die Prüfung erstreckt sich auf die Untersuchung der einwandfreien Beschaffenheit Druck tragender Teile der Schnellverschlüsse, insbesondere hinsichtlich unzulässiger Abnutzung und Korrosion sowie der Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtung der Schnellverschlüsse.
Gesundheitsschädigende Wirkung von Stoffen
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Vulkanisationsdämpfe
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Vulkanisationsdämpfe an der Austrittsstelle gefahrlos absaugen (Abbildung 36)
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Technische Raumlüftung vorsehen
Rechtsgrundlagen und Informationen:
Brandgefahr durch Stoffe
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Wärmestau in der Gummimischung
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Vulkanisierkessel genau nach Betriebsanweisung aufheizen
Kontakt mit heißen oder kalten Medien
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Austreten von überhitztem Kondensat
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Durch technische Maßnahmen sicherstellen, dass Druckbehälter nur in drucklosem Zustand und nach Abkühlen unter Siedetemperatur geöffnet werden können