Abschnitt 5.9 - 5.9 Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen (Abschnitt 9 der BGI 571)
5.9.1
Lärm (Abschnitt 9.1 der BGI 571)
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Sandstrahlen von Festigkeitsträgern und Formen
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Plötzliches Austreten komprimierter Luft (z.B. auf Walzwerken, aus Mischern, Extrudern)
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Arbeiten mit Druckluft (z.B. Entformen, Ausblasen)
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Arbeiten mit ungeeigneten Werkzeugen (z.B. Schlagschraubern)
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Kryostatische Reinigung von Formen (Trockeneisstrahlen mit Kohlendioxid-Pellets)
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Pneumatische Förderung
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Hacker, Schredder
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Entdröhn-Maßnahmen treffen
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Am Druckluftaustritt an Maschinen Schalldämpfer anbringen
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Lärmarme Düsen verwenden
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Lärmarme Werkzeuge verwenden (z.B. Impulsschrauber)
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Für Lärmbereiche ab 85 dB(A) schriftliches Lärmminderungsprogramm aufstellen - dabei auch Raumakustik berücksichtigen (siehe § 7 Abs. 5 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung)
- ⇒
Siehe auchAbschnitt 9.1der BGI 571
5.9.2
Ultraschall (Abschnitt 9.2 der BGI 571)
Ultraschallgeräte werden eingesetzt beim Schneiden, Ablängen und Reinigen von Werkstücken.
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Luftgeleiteter Schall
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Festkörpergeleiteter Schall
- ⇒
Siehe auchAbschnitt 9.1der BGI 571
5.9.3
Ganzkörperschwingungen (Abschnitt 9.3 der BGI 571)
Ganzkörperschwingungen können auftreten beim Fahren von Flurförderzeugen in extremen Situationen.
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Ganzkörperschwingungen
- ⇒
SieheAbschnitt 9.3der BGI 571
5.9.4
Hand-Arm-Schwingungen (Abschnitt 9.4 der BGI 571)
Hand-Arm-Schwingungen können auftreten bei Hand gehaltenen und geführten Werkzeugen.
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Schlagschrauber
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SieheAbschnitt 9.4der BGI 571
5.9.5
Nichtionisierende Strahlung (Abschnitt 9.5 der BGI 571)
Nichtionisierende Strahlung wird z.B. eingesetzt in IR-Heizkanälen und Lasermessgeräten.
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UV-Strahlung
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IR-Strahlung
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Laserstrahlung
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SieheAbschnitt 9.5der BGI 571
5.9.6
Ionisierende Strahlung (Abschnitt 9.6 der BGI 571)
Röntgenstrahlung wird z.B. eingesetzt in Prüfanlagen der Reifenendkontrolle, in Forschungs- und Entwicklungslabors, radioaktive Strahlung bei Dickenund Füllstandsmessgeräten.
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Röntgenstrahlung
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Radioaktive Strahlung
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SieheAbschnitt 9.6der BGI 571
5.9.7
Elektromagnetische Felder (Abschnitt 9.7 der BGI 571)
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Siehe Abschnitt 6.5.1 dieser BG-Regel
5.9.8
Kontakt mit heißen oder kalten Medien (Abschnitt 9.8 der BGI 571)
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Heiße Oberflächen (z.B. an Vulkanisationsanlagen, Walzwerken, Temperschränken)
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Heiße Flüssigkeiten (z.B. Heizmedien)
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Heiße Dämpfe (z.B. Wasserdampf)
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Heiße Gase (z.B. Heißluftvulkanisation)
Abbildung 7: Oberflächentemperaturen bei denen in der Regel noch nicht mit Verbrennungen der Haut gerechnet werden muss Material Kontaktdauer 1 min 10 min Unbeschichtete Metalle 51 °C 48 °C Kunststoffe/Gummi 60 °C 48 °C Holz 60 °C 48 °C - ▪
Tiefkalte Medien (z.B. flüssiger Stickstoff, Kohlendioxid-Pellets)
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SieheAbschnitt 9.8der BGI 571
Rechtsgrundlagen und Informationen:
DIN EN 15013 732-1
5.9.9
Elektrostatik (Abschnitt 9.9 der BGI 571)
Zu Gefahren und Schutzmaßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen siehe Abschnitt 5.7.2 dieser BG-Regel.
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Schreckreaktionen verbunden mit unkoordinierten Bewegungen (z.B. bei Abwickelprozessen, Herstellen von rußfreien Mischungen)
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SieheAbschnitt 9.9der BGI 571
5.9.10
Überdruck (Abschnitt 9.10 der BGI 571)
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Versagen von drucktragenden Wandungen
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Undichtigkeiten von Anlagen
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Freisetzen von Medien, z.B. bei Flüssigkeitsstrahlern, Druckluftpistolen
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SieheAbschnitt 9.10der BGI 571