DGUV Regel 113-010 - Sicheres Arbeiten in der Gummiindustrie

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Abschnitt 5.6 - 5.6 Gefährdung durch Stoffe (Abschnitt 6 der BGI 571)

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Beim Herstellen von Gummi wird eine Vielzahl von Stoffen eingesetzt. Einige davon sind unter toxikologischen Gesichtspunkten kritisch. Neben den Einsatzstoffen sind auch die Reaktionsprodukte, die bei der Vulkanisation gebildet werden, bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Die häufigsten Gesundheitsgefahren beim Herstellen und Verarbeiten von Gummi aber auch beim Lagern, Umschlag, Abwiegen und bei der Probenahme gesundheitsgefährdender Einsatzstoffe treten auf durch

  • Einatmen von Dämpfen, Aerosolen und Stäuben, die akute oder chronische Effekte auslösen können

    und

  • Hautkontakt, der zu chronischen Hautbeschwerden, Sensibilisierung, Aufnahme von schädlichen Stoffen in den Körper oder zu Verätzungen führen kann.

Beispiele für gesundheitsgefährdende Stoffe sind:

  • Vulkanisationschemikalien

    Z. B. Dithiomorpholin, dieser Stoff reizt Augen und Haut und wirkt sensibilisierend.

  • Mercaptobenzothiazol

    Der Vulkanisationsbeschleuniger ist möglicherweise krebserzeugend, stark sensibilisierend, allergisierend, reizt Augen, Atemwege und Lunge.

  • Diethanolamin

    Wirkt sehr stark ätzend auf die Haut.

  • N-Nitrosamine

    Sie können als sekundäre Reaktionsprodukte auftreten, besonders bei der Vulkanisation und Lagerung. Bei Tierversuchen lösen N-Nitrosamine Krebs aus.

  • Alterungsschutzmittel

    Sie können sowohl sensibilisierend als auch reizend auf Augen und Schleimhäute wirken.

  • Weichmacher

    Als Weichmacher werden Weichmacheröle oder synthetische Weichmacher eingesetzt. Einige reizen Augen und Schleimhäute. Außerdem besteht bei einigen der Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial. Bei höheren Temperaturen (z.B. bei der Vulkanisation) können gesundheitsgefährdende Weichmacherdämpfe auftreten.

  • Lösemittel

    Sie werden bei einigen Verarbeitungsschritten als Gleitmittel beim Schneiden und Trennen eingesetzt. Für die üblicherweise verwendeten Lösemittel (z.B. Toluol, Xylol, Benzine) sind Grenzwerte festgelegt (siehe TRGS 900 und TRGS 903).

  • Talkum

    Talkum kann mit Asbest verunreinigt sein.

Sonstige Hilfsmittel oder Zuschlagstoffe (z.B. Pigmente, Haftmittel, Trennmittel, Treibmittel, Flammschutzmittel) bedürfen einer Einzelbewertung.

Aufgrund der Vielzahl der Chemikalien (siehe Liste im Anhang 1 dieser BG-Regel), die beim Herstellen von Gummi eingesetzt werden, ist eine pauschale Gefährdungsbeurteilung nicht möglich, es bedarf einer Einzelfallbetrachtung.

Hierfür stehen Stoffdaten auch im Internet zur Verfügung, z.B. in der von den Berufsgenossenschaften betreuten GESTIS-Stoffdatenbank (www.dguv.de- Suchwort "Gestis"). Für gesetzlich geregelte und viele in großen Mengen verwendete Stoffe enthält sie Informationen für den sicheren Umgang wie z.B. Wirkung der Stoffe auf den Menschen, erforderliche Schutzmaßnahmen und Erste-Hilfe-Maßnahmen. Zusätzlich wird über wichtige physikalischchemische Daten und spezielle gesetzliche und berufsgenossenschaftliche Regelungen informiert.

Im branchenspezifischen Gefahrstoffinformationssystem der BG Chemie GisChem (www.gischem.de) können für die Herstellung technischer Gummiartikel die relevanten Stoff- und Produktgruppendatenblätter sowie entsprechende Entwürfe für Betriebsanweisungen abgerufen werden.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund, und die BG Chemie haben Schutzleitfäden für eine gute Arbeitspraxis für bestimmte Tätigkeiten mit Chemikalien entwickelt. Diese Schutzleitfäden und eine vereinfachte Gefährdungsbeurteilung nach dem "Einfachen Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe" sind Handlungshilfen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert und können helfen, die Forderungen der Gefahrstoffverordnung zu erfüllen. Zu finden sind sie z.B. unter www.gefahrstoffwissen.de

5.6.1
Gesundheitsschädigende Wirkung von Gasen, Dämpfen, Aerosolen, flüssigen und festen Stoffen (Abschnitt 6.1 der BGI 571)

  1. Einatmen

  2. Einwirkung auf Augen und Schleimhäute

  3. Verschlucken

    1. SieheAbschnitt 6.1der BGI 571

  4. Einwirkung von N-Nitrosaminen

    N-Nitrosamine können z.B. freigesetzt werden

    • beim und nach dem Abtragen des alten Gummis,

    • bei der Vulkanisation der neuen Laufstreifen

      und

    • bei der Lagerung von Gummiartikeln, die nitrosaminbildende Komponenten enthalten

    1. Zum Belegen der Reifen Rohstoffe verwenden, die frei von Nitrosaminbildnern sind

    2. N-Nitrosamine an der Entstehungsstelle absaugen

    3. Zusätzliche technische Lüftung der Arbeitsbereiche vorsehen

    4. Arbeits- und Pausenbereiche räumlich trennen

    5. Ablagerungen von Gummistaub und -abrieb sofort beseitigen

    6. Gummiteile nicht in Arbeitsbereichen (zwischen)lagern

    7. Ausreichende Lüftung der Lagerbereiche vorsehen, z.B. durch technische Lüftung, aber auch durch häufiges Öffnen der Fenster

    8. In geschlossenen Räumen keine Dieselstapler einsetzen

5.6.2
Hautbelastungen (Abschnitt 6.2 der BGI 571)

  1. Aufnahme von Gefahrstoffen durch die Haut

  2. Durchbruch von Gefahrstoffen (Permeation)

  3. Feuchtigkeit (z.B. flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe)

  4. Starke Verschmutzung

  5. Abrasive Hautreinigung (z.B. stark scheuernde Reinigungsmittel)

    Da auch sensibilisierende Stoffe eingesetzt werden, sind Maßnahmen zur Verringerung der Hautbelastung besonders wichtig.

    1. SieheAbschnitt 6.2der BGI 571

5.6.3
Sonstige Einwirkungen (Abschnitt 6.3 der BGI 571)

  1. Belastung durch Gerüche

  2. Sauerstoffmangel

  3. Fremdgaskonzentraion

    1. SieheAbschnitt 6.3der BGI 571