DGUV Regel 113-010 - Sicheres Arbeiten in der Gummiindustrie

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Abschnitt 3 - 3 Rechtliche Grundlagen

Zur Verhütung von Arbeitsunfällen und zum Gesundheitsschutz der Versicherten hat der Unternehmer nach den §§ 3 und 4 Arbeitsschutzgesetz und § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) Maßnahmen nach den Arbeitsschutzvorschriften zu treffen. Diese Maßnahmen müssen dem Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechen sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen. Der Unternehmer hat die getroffenen Maßnahmen nach § 3 Arbeitsschutzgesetz auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten anzustreben.

Welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind, hat der Unternehmer nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 3 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln. Diese Verpflichtung wird in anderen Regelwerken konkretisiert, z.B. der Betriebssicherheitsverordnung, der Gefahrstoffverordnung, den BG-Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind zu dokumentieren.

Hinweise zu Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung enthält die BG-Information "Gefährdungsbeurteilung - Durchführung" (BGI 570).

  • Arbeitsstätten müssen entsprechend der Arbeitsstättenverordnung einschließlich ihres Anhangs so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgehen.

  • Maschinen und Anlagen müssen der Maschinenrichtlinie 98/37/EG, dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, den Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten und der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG entsprechen.

    Die europäischen Richtlinien werden durch harmonisierte Normen konkretisiert. Deren Anwendung ist freiwillig. Werden diese Normen angewendet, kann man davon ausgehen, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinien eingehalten sind (Vermutungswirkung). Werden diese Normen nicht angewendet, muss ein mit der Norm vergleichbares Sicherheitsniveau erreicht werden. Sind keine harmonisierten Normen vorhanden, können nationale Spezifikationen nach Artikel 5 Abs. 1 der Maschinenrichtlinie hilfreich sein, z.B. BG-Regeln.

    Verwendungsfertige Maschinen, die nach dem 1. Januar 1995 in den Verkehr gebracht worden sind, müssen mit Konformitätserklärung und Betriebsanleitung geliefert werden und die CE-Kennzeichnung aufweisen. Dadurch dokumentiert der Hersteller, dass seiner Auffassung nach die Maschine allen einschlägigen Richtlinien der EG entspricht (für Anhang IV-Maschinen gilt dies nur unter bestimmten Voraussetzungen). Ein GS-Zeichen zeigt an, dass die Maschine von einer zugelassenen Prüfstelle geprüft worden ist und den geltenden Sicherheitsvorschriften, also auch den anzuwendenden europäischen Richtlinien, entspricht.

    Wurde eine Maschine nur mit Herstellererklärung geliefert - ist sie nicht verwendungsfertig - ist der Betreiber verantwortlich, die Konformität der Maschine herzustellen und nachzuweisen.

    Altmaschinen müssen dem Stand der Technik zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens entsprechen. Dieser Stand der Technik ist im Wesentlichen durch die Unfallverhütungsvorschriften beschrieben worden, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gegolten haben. Einige dieser Unfallverhütungsvorschriften sind inzwischen außer Kraft gesetzt worden. Unfallverhütungsvorschriften (auch zurückgezogene) können unter www.dguv.de(Suchwort "Medien/Datenbanken") eingesehen werden. Mindestens müssen jedoch die Anforderungen von Anhang 1 Nr. 1 und 2 der Betriebssicherheitsverordnung eingehalten sein. Dazu kann es aufgrund des Unfallgeschehens in Einzelfällen notwendig sein, Nachrüstungen vorzunehmen, die über das Niveau der zum Zeitpunkt der Herstellung der Altmaschine geltenden Unfallverhütungsvorschrift hinausgehen. Dazu gibt es Empfehlungen des Fachausschusses Chemie, abzurufen über die Homepage der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie (www.bgchemie.de→ Prävention → Maschinensicherheit).

    Die in dieser BG-Regel aufgeführten Gefährdungen und Schutzmaßnahmen betreffen Neu- und Altmaschinen; wesentliche zusätzliche Anforderungen an Neumaschinen sind durch ⇒ ein gelbes Raster ⇐ hervorgehoben.

  • Der Unternehmer hat nach der Betriebssicherheitsverordnung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit nur Arbeitsmittel (dies sind Maschinen, Geräte, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden) ausgewählt und den Versicherten bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten gewährleistet sind.

    Nach § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hat der Unternehmer bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln dem Auftragnehmer schriftlich die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln aufzugeben. Die Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet den Arbeitgeber ferner in § 4 dazu, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die Bedingungen am Arbeitsplatz geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten in vollem Umfang gewährleistet sind. Zur Umsetzung dieser Anforderungen können folgende organisatorische Maßnahmen hilfreich sein:

    • Mitwirkung der Fachkraft für Arbeitssicherheit beim Bestellvorgang (z.B. Freigabe des Kaufvertrages erst nach deren Stellungnahme).

    • Schulung der Mitarbeiter der Einkaufsabteilung (z.B. Vermittlung von Kenntnissen über die Bedeutung von harmonisierten Normen oder über Anforderungen aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz).

    • Bereitstellung von Listen mit einschlägigen harmonisierten Normen.

    • Anforderung von Betriebsanleitungen vor der Bestellung, Bewertung der Betriebsanleitung durch Fachabteilungen mit dem Ziel, Defizite in der Sicherheit aufzudecken.

    • Freigabe der Zahlungen an den Maschinenhersteller erst nach einer sicherheitstechnischen Abnahme der Maschine.

    Der sichere Zustand muss auch nach Instandhaltungsarbeiten gegeben sein. Ist es nicht möglich, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten in vollem Umfange zu gewährleisten, hat der Unternehmer geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung möglichst gering zu halten. Bei den Vorkehrungen und Maßnahmen hat er die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkung der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden können (Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der Betriebssicherheitsverordnung).

  • Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Zubereitungen und bestimmten Erzeugnissen hat der Unternehmer nach der Gefahrstoffverordnung Vorkehrungen zu treffen, um Versicherte vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen. Es sind alle dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Lassen sich dadurch nicht alle Gefährdungen vermeiden, sind wirksame persönliche Schutzausrüstungen (PSA) entsprechend den Vorgaben der PSA-Benutzungsverordnung zu verwenden. Sie müssen der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen (8. GPSGV) entsprechen.