DGUV Regel 113-010 - Sicheres Arbeiten in der Gummiindustrie

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Mechanische Gefährdung (Abschnitt 4 der BGI 571)

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Maschinen fallen unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie (98/37/EG), in der grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für das Inverkehrbringen von Maschinen festgelegt sind. Konkretisiert werden diese grundlegenden Anforderungen in arbeitsmittelspezifischen harmonisierten Normen für einzelne Maschinen.

Für Auswahl, Bereitstellung und Betrieb von Maschinen sind die Betriebssicherheitsverordnung und gegebenenfalls Unfallverhütungsvorschriften heranzuziehen (siehe Hinweise in Abschnitt 6 dieser BG-Regel).

Hinweis: Mit Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) zum 1.1. 2004 sowie auf Grund einer Bedarfsprüfung wurden zahlreiche Unfallverhütungsvorschriften außer Kraft gesetzt. Damit nach § 7 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung zur Beurteilung älterer Maschinen, Geräte und Einrichtungen auch weiterhin die bislang gültigen Texte der Unfallverhütungsvorschriften sowie der gegebenenfalls zugehörigen Durchführungsanweisungen eingesehen werden können, stehen die Texte dieser Unfallverhütungsvorschriften unter www.bgchemie.de/medienshop und www.dguv.de(Suchwort "Medien/Datenbanken") noch zur Verfügung.

5.4.1
Ungeschützte bewegte Maschinenteile (Abschnitt 4.1 der BGI 571)

  1. Quetschstellen

  2. Scherstellen

  3. Stoßstellen

  4. Schneidstellen

  5. Stichstellen

  6. Einzugstellen

  7. Fangstellen

    1. Gefahrstellen durch Schutzeinrichtungen sichern

    2. SieheAbschnitt 6dieser BG-Regel und auchAbschnitt 4.1der BGI 571

Rechtsgrundlagen und Informationen:

Anhang IAbschnitt 2.8 BetrSichV; § 2 9. GPSGV i.V.m. Anhang I Nr. 1.1.2, 1.1.3, 1.3.4, 1.3.7, 1.3.8, 1.4 Maschinenrichtlinie, BGI 5049

Abbildung 5: Maße für das Hindurchreichen durch Öffnungen nach DIN EN 394:1992
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5.4.2
Teile mit gefährlichen Oberflächen (Abschnitt 4.2 der BGI 571)

  1. Ecken, Kanten, Spitzen, Schneiden, Rauigkeiten und dergleichen

    1. SieheAbschnitt 6dieser BG-Regel und auchAbschnitt 4.2der BGI 571

5.4.3
Transportmittel (Abschnitt 4.3 der BGI 571)

  1. Anfahren, Aufprallen, Überfahren, Umkippen, Abstürzen, Quetschen

    1. SieheAbschnitt 4.3der BGI 571

5.4.4
Unkontrolliert bewegte Teile (Abschnitt 4.4 der BGI 571)

  1. Unberechtigtes Ingangsetzen von Maschinen

    1. Maschinen mit abschließbarem Hauptschalter: Hauptschalter vor Beginn der Arbeiten in der Aus-Stellung mit einem Schloss sichern; den Schlüssel trägt die Person bei sich, die die Arbeiten ausführt

    2. Maschinen, die mit Dampf, Druckluft, Hydraulikflüssigkeit betrieben werden: Ventile in den Zuführungsleitungen abschließen und Druckspeicher entspannen; den Schlüssel trägt die Person bei sich, die die Arbeiten ausführt

    3. Maschinen ohne verschließbare Hauptbefehlseinrichtung: Lösen und Sichern des Steckers oder Entfernen der Sicherungen oder Öffnen des Trennschalters, Sichern gegen Wiedereinschalten und Einschaltprobe vor Ort oder mechanische Trennung von Antrieb und Arbeitsmaschine

    4. Siehe auch Abschnitt 5.1.3 "Koordinieren von Arbeiten" dieser BG-Regel

      Abbildung 6: Sicherung eines Hauptschalters mit Schlössern
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  2. Kippende Teile (z.B. Ladegut, Stapel)

  3. Pendelnde Teile (z.B. Kranlasten)

  4. Rollende oder gleitende Teile (z.B. Fässer)

  5. Herabfallende Teile (z.B. Werkzeuge), sich lösende Teile

  6. Durch Schwerkrafteinfluss herabsinkende Teile

    1. Bei Teilen, die durch Schwerkrafteinfluss herabsinken können, mechanische oder hydraulische verriegelte Hochhaltevorrichtungen oder sicherheitsrelevante Steuerungen vorsehen (z.B. Sicherungsbolzen, Haltebolzen am Klappsattel des Innenmischers)

    2. Siehe auchAbschnitt 4.4der BGI 571

  7. Berstende und wegfliegende Teile, z.B. auch an rotierenden Werkzeugen

    1. Ausreißsichere Hydraulikschlauchleitungen verwenden

    2. Bei Arbeiten mit Druckluft (Entformen, Reinigen) Augen- und Gesichtsschutz sowie Gehörschutz benutzen

    3. Siehe auchAbschnitt 4.4der BGI 571

  8. Unter Druck austretende Medien (z.B. Gase, Flüssigkeiten)

    1. Spritzschutzeinrichtungen verwenden

    2. Unter Druck stehende Schlauch- oder Rohrleitungen vor dem Öffnen entspannen und entleeren

    3. Aus Druckentlastungseinrichtungen austretende gefährliche Medien gefahrlos ableiten

    4. Geeignete Schlauchkupplungen verwenden (siehe BG-Information "Schlauchleitungen, sicherer Einsatz" (BGI 572))

    5. Schlauchleitungen regelmäßig prüfen (siehe BG-Information "Schlauchleitungen, sicherer Einsatz" (BGI 572))

    6. Gesichtsschutz, Körperschutz benutzen (siehe Merkblatt "Persönliche Schutzausrüstung" (A 008) der BG Chemie)

  9. Transport von Maschinen

    1. Hinweise in der Betriebsanleitung beachten

    2. Festlegen, mit welchen Hebezeugen transportiert werden soll

    3. Vorhandene Anschlagpunkte verwenden

    4. Auf Schwerpunkt achten

    5. Gewicht berücksichtigen