DGUV Regel 113-010 - Sicheres Arbeiten in der Gummiindustrie

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

2.1 Chemikalien sind Einsatzstoffe, die die Eigenschaften von Mischungen beeinflussen.

2.2 Als Einsatzstoffe werden alle Stoffe bezeichnet, die dem Kautschuk zugemischt werden.

2.3 Für "Elastomere" wird in dieser BG-Regel der Begriff "Gummi" verwendet.

2.4 Füllstoffe sind pulverförmige oder granulierte Stoffe, unter anderem Einsatzstoffe.

2.5 Gebrauchsgüter (Fertigwaren) sind Artikel, deren Be- und Verarbeitung abgeschlossen ist.

2.6 Gummi ist das weitmaschig vernetzte hochelastische polymere Endprodukt.

2.7 Haftvermittler sind Stoffe, die die Verbindung zwischen Gummi und anderen Materialien ermöglichen.

2.8 Hilfsstoffe sind z.B. Weichmacher, Antioxidantien, Alterungsschutzmittel, Lichtschutzmittel, Lösemittel.

2.9 Kautschuk ist der unvernetzte polymere Rohstoff, aus dem das Fertigerzeugnis Gummi hergestellt wird.

2.10 Konfektionieren ist das Nachbearbeiten bzw. Vervollständigen von unvulkanisierten und vulkanisierten technischen Gummiartikeln (z.B. Aufbaumaschinen für Reifen und Luftfedern).

2.11 Als Mischung bezeichnet man den mit Einsatzstoffen vermischten Kautschuk.

2.12 Durch die Betätigung der Befehlseinrichtung für den Not-Halt (auch "Pilzschalter" genannt) sollen die gefahrbringenden Bewegungen der Maschine so schnell wie möglich stillgesetzt werden. Das primäre Ziel besteht darin, Gefährdungen, die durch kraftbetätigte Bewegungen hervorgerufen werden, so schnell wie möglich zu beseitigen, wobei gegebenenfalls auch Sicherungsbewegungen (z.B. das Auseinanderfahren von Walzen) ausgeführt werden müssen.

Hinweis: Zum Begriff "Not-Halt" siehe DIN EN ISO 13 850 "Sicherheit von Maschinen - Not-Halt - Gestaltungsgrundsätze". Im Gegensatz zum Not-Halt bezieht sich das Ausschalten im Notfall - Not-Aus - auf Risiken, die durch elektrische Spannungen verursacht werden. Siehe hierzu auch Abschnitt 4.6 der BG-Information "Maschinen, Sicherheitskonzepte und Schutzeinrichtungen" (BGI 5049).

2.13 Technische Gummiartikel werden in technische Güter eingebaut.

2.14 Trennmittel sind flüssige oder feste Stoffe, die das Haften von Mischungen oder Gummi, z.B. an Werkzeugen, verhindern.

2.15 Unter Umschlagen werden verstanden: Anliefern, innerbetrieblicher Transport, Lagern, Bereitstellen am Arbeitsplatz, Beschicken und Entleeren von Anlagen.

2.16 Verdeckungen sind trennende Schutzeinrichtungen.

2.17 Vulkanisation ist der Vorgang oder das Verfahren, bei dem Kautschuk aus dem plastischen in den elastischen Zustand (Gummi) übergeht.

2.18 Unvulkanisierte Halbzeuge sind z.B. Rohlinge, Streifen, Platten aus Mischungen - mit oder ohne Festigkeitsträger.

2.19 Vulkanisationschemikalien sind Stoffe, die die Vulkanisation beeinflussen oder ermöglichen.

2.20 Weichmacher sind technische Öle, die die Härte der Gummimischungen beeinflussen.

2.21 Zubereitungen sind aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder Lösungen.

2.22 Zweihandsteuerungen dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Maschine bestimmungsgemäß durch nur einen Maschinenführer bedient werden kann. Dieser muss von der Zweihandsteuerung aus den Gefahrbereich einsehen können.