DGUV Regel 113-010 - Sicheres Arbeiten in der Gummiindustrie

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Gefährdung durch ergonomische Faktoren (Abschnitt 3 der BGI 571)

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5.3.1
Schwere körperliche Arbeit (Abschnitt 3.1 der BGI 571)

  1. Handhaben von Lasten (z.B. Großreifen, Mischungspuppen, Spulen, Trommeln, Rollen, Halbzeuge, Formen)

  2. Ungünstig gestaltete Arbeitsplätze

    1. Schwere Werkzeuge nur mit dafür geeigneten Hebeeinrichtungen (z.B. Hubtisch) wechseln

    2. SieheAbschnitt 3.1der BGI 571

5.3.2
Einseitig belastende körperliche Arbeit (Abschnitt 3.2 der BGI 571)

  1. Sich ständig wiederholende Arbeitsgänge (z.B. Stückgutumschlag, Konfektionieren)

  2. Wiederkehrende Bewegungen kleiner Muskeln der Finger, Hände, Arme mit relativ hoher Bewegungsfrequenz (z.B. Konfektionieren, Nacharbeiten)

  3. Zwangshaltungen (Hocken, Knien, Stehen, Sitzen, Liegen, verdreht, gebeugt, überstreckt (Überkopf))

  4. Beengte Raumverhältnisse

  5. Halten

  6. Drücken

    1. SieheAbschnitt 3.2der BGI 571

5.3.3
Beleuchtung (Abschnitt 3.3 der BGI 571)

  1. Beleuchtungsstärke

    1. Verschmutzungen (Dämpfe, Stäube) an Beleuchtungskörpern beseitigen

    2. Bei Prüfarbeitsplätzen sind über den in der Arbeitsstätten-Richtlinie "Künstliche Beleuchtung" (ASR 7/3) vorgegebenen Rahmen hinausgehende Maßnahmen sinnvoll, z.B. besonders hohe Leuchtdichten bei der Prüfung dunkler Teile sicherstellen (Orientierungswert 1000 Lux)

    3. Auf erhöhte Leuchtdichte beim Einsatz älterer Personen achten (50 % mehr zwischen dem 40. und 55. Lebensjahr, Verdopplung ab dem 55. Lebensjahr - siehe z.B. www.baua.de/de/Publikationen/ Broschueren/A15.html)

    4. Blendung durch Art der Beleuchtung vermeiden (insbesondere beim Einsatz älterer Personen)

  2. Leuchtdichteverteilung im Gesichtsfeld (Kontraste)

  3. Direkt- und Reflexblendung

  4. Örtliche Gleichmäßigkeit

  5. Zeitliche Gleichmäßigkeit

  6. Lichtrichtung und Schattigkeit

    1. Beleuchtungskörper so anbringen, dass für räumliches Sehen erforderliche Schattigkeit/Kontrast entstehen

  7. Lichtfarbe und Farbwiedergabe

  8. Farbgestaltung

  9. Lichtausfall

    1. SieheAbschnitt 3.3der BGI 571

5.3.4
Klima (Abschnitt 3.4 der BGI 571)

  1. Luftqualität

  2. Lufttemperatur

  3. Hitze-/Kältearbeitsplätze

  4. Luftfeuchte

  5. Luftgeschwindigkeit

  6. Wärmestrahlung

    1. SieheAbschnitt 3.4der BGI 571

5.3.5
Informationsaufnahme (Abschnitt 3.5 der BGI 571)

  1. Monitore, Displays

  2. Optische Signale (Anzeigen)

  3. Akustische Signale

  4. Gefahrensignale

  5. Sicherheitskennzeichen

  6. Handzeichen

    1. SieheAbschnitt 3.5der BGI 571

5.3.6
Wahrnehmungsumfang (Abschnitt 3.6 der BGI 571)

  1. Zu hohe Informationsdichte

  2. Ermüdung oder verringerte Aufmerksamkeit durch Monotonie

  3. Ausnahmesituationen

    1. SieheAbschnitt 3.6der BGI 571

5.3.7
Erschwerte Handhabbarkeit von Arbeitsmitteln (Abschnitt 3.7 der BGI 571)

  1. Bedienelemente (Steilteile)

  2. Von Hand geführte Werkzeuge/Handwerkzeuge (z.B. Messer, Scheren)

  3. Schneiden bei sich bewegenden Produkten

    1. Nur vorne abgerundete Messer verwenden, soweit das betriebstechnisch möglich ist

    2. Messer mit sicherem Griff verwenden (der Hand angepasster, ergonomisch gestalteter Griff mit "Nase", die Abrutschen der Hand zur Schneide verhindert)

    3. Ausschneiden der Mischungen auf der Walze eines Walzwerkes mit dem Handmesser: unter der Mitte der Walze vom Körper weg schneiden

    4. Siehe auchAbschnitt 3.7der BGI 571

5.3.8
Steharbeitsplätze (Abschnitt 3.8 der BGI 571)

  1. Belastung von Wirbelsäule und Beinen, Arbeitshöhe, Kopfhaltung, Greifraum

    1. SieheAbschnitt 3.8der BGI 571

5.3.9
Bildschirmarbeitsplätze (Abschnitt 3.9 der BGI 571)

  1. Bildschirm/Blendung, Tastatur, Arbeitsfläche und dergleichen

    1. SieheAbschnitt 3.9der BGI 571