DGUV Regel 113-010 - Sicheres Arbeiten in der Gummiindustrie

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Abschnitt 6.3 - 6.3 Verarbeiten von Mischungen und unvulkanisierten Halbzeugen

6.3.1
Arbeiten an Walzwerken

Zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen siehe Abschnitt 6.2.4 dieser BG-Regel.

6.3.2
Arbeiten an Kalandern

Kalander werden zum exakten Herstellen von Platten und zum Gummieren technischer Gewebe verwendet.

Abbildung 23: Kalander - Prinzipskizze
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Abbildung 24: 4-Walzen-Kalander
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Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:

Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen

  1. Auswahl und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen

    1. Schutzhandschuhe, die gegebenenfalls bei Arbeiten an Walzwerken benutzt werden müssen, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für den Einzelfall auswählen (insbesondere Schutz gegen Schnittverletzungen und hohe Temperaturen)

Rechtsgrundlagen und Informationen:

PSA-BV, § 9 Abs. 2 und 3 GefStoffV, §§ 29 bis 31 BGV A1 i.V.m. Abschnitt 4.11 bis 4.13 BGR A1; BGR 189 bis 201; BGI 515; Merkblatt A 008 der BG Chemie

Ungeschützte bewegte Maschinenteile

  1. Spalt zwischen den Walzen (Einzug von Händen, loser Kleidung)

    1. Einzugstellen, die im Arbeits- und Verkehrsbereich liegen, durch Verdeckungen, Umzäunungen oder Distanzvorrichtungen nach DIN EN 294 sichern, um zu verhindern, dass die Einzugstellen durch Hindurchgreifen, Herumgreifen, Übergreifen oder Untergreifen erreicht werden können

    2. Lassen sich Einzugstellen aus verfahrenstechnischen Gründen nicht durch Verdeckungen, Umzäunungen oder Distanzvorrichtungen nach DIN EN 294 sichern: Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion über die gesamte Länge der Einzugstelle installieren (z.B. Lichtvorhänge, Lichtgitter, Lichtschranken, Pendelklappen, Schaltleisten, zwangsläufig wirkende Schaltstangen, Schaltleinen, Schaltplatten oder Schaltmatten) (BGI 5049)

    3. Können Schutzeinrichtungen aus funktionstechnischen Gründen nicht installiert werden: Not-Befehlseinrichtungen (Not-Halt) vorsehen, die über die gesamte Länge der Einzugstelle auslösbar sind.

      Beispiel: Gespanntes Seil, das nicht höher als 600 mm über der Walzenoberkante und nicht höher als 1800 mm über dem Standplatz des Beschäftigten angebracht ist und einen vorgespannten Seilzugschalter auslöst

    4. Nach Betätigen einer Schutzeinrichtung müssen die Walzen nach weniger als 1/3 Umdrehung im Leerlauf stehen bleiben

      Bei neuen Maschinen (in Verkehr gebracht nach Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie am 1.1.1995) müssen die Walzen nach Stillstand selbsttätig auf eine Mindestspaltweite von 50 mm auseinander fahren bzw. durch eine Befehlseinrichtung oder von Hand mittels Werkzeug auseinander gefahren werden können; sie müssen in der Offenstellung gegen unbeabsichtigtes Zusammenfahren gesichert werden können; Entsichern nur von Hand.

    5. Not-Befehlseinrichtungen (Not-Halt) anbringen die jederzeit leicht mit Händen, Kopf, Brust, Bauch oder Knien wirksam betätigt werden können

    6. Not-Befehlseinrichtungen (Not-Halt) mindestens einmal pro Woche (besser bei jedem Schichtbeginn) auf Funktionsfähigkeit prüfen

    7. Eingezogene Körperteile durch Erweitern des Walzenspalts befreien; eventuell benötigte Hilfswerkzeuge ständig bereit halten; Beschäftigte unterweisen, mindestens einmal jährlich Rettungsübungen durchführen

    8. Mischungspuppen- oder streifen nur mit geballter Faust oder besser mit Hilfseinrichtungen andrücken

    9. Geeignete Messer verwenden

    10. Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten nur bei stillgesetztem Kalander durchführen; ist das nicht möglich, Einzugstellen sichern

Rechtsgrundlagen und Informationen: DIN EN 12 301

Teile mit gefährlichen Oberflächen

  1. Spitzen, Schneiden

    Z. B. Streifen- und Kantenschneidvorrichtungen

    1. Streifenschneider verwenden, die bei einem Unfall schnell und ohne Hilfsmittel entfernt werden können

    2. Spitze und scharfe Gegenstände (z.B. Messer, Scheren) sicher aufbewahren (z.B. im Köcher)

    3. Vor Schnitt- und Stichverletzungen schützende Handschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung benutzen (siehe Merkblatt "Persönliche Schutzausrüstung" (A 008) der BG Chemie)

6.3.3
Arbeiten an Extrudern

Mit Extrudern, dazu gehören auch Strainer, werden z.B. Stränge, Schläuche, Profile und flache Bahnen hergestellt. Extruder werden mit Granulat, Streifen oder Fellen über Trichter beschickt. Festigkeitsträger können ebenfalls zugeführt werden.

Abbildung 25: Beschickungsöffnung am Extruder
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Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:

Schwere körperliche Arbeit

  1. Handhaben von Lasten

    1. Schwere Werkzeuge (z.B. Spritzköpfe) nur mit dafür geeigneten Hebeeinrichtungen (z.B. Hubtisch) wechseln

    2. Siehe auchAbschnitt 3.1der BGI 571

Ungeschützte bewegte Maschinenteile

  1. Bewegte Teile (z.B. die sich drehende Schnecke)

    1. Beschickungsöffnungen so ausführen, dass die Hand nicht an die Schnecke gelangen kann

    2. Trichter so mit dem Extruder verbinden, dass sie nur mit einem Werkzeug entfernt werden können

      Das Werkzeug darf nicht von der Schnecke erfasst werden können.

    3. Wegklappbare Einfüllvorrichtungen mit zwangsläufig wirkenden Abschaltungen ausrüsten

    4. Bei schwenkbaren Spritzköpfen Quetsch- und Scherstellen am Extruderkopf absichern

    5. Zum Beseitigen von Materialstauungen geeignete Haken, Stopfer zur Verfügung stellen und benutzen

Rechtsgrundlagen und Informationen: DIN EN 1114

Unkontrolliert bewegte Teile

  1. Herabfallende Teile

    1. Schwere Spritzköpfe nur mit den dafür vorhandenen Hebeeinrichtungen wechseln

    2. Spritzköpfe, Schablonen, Werkzeug und Mundstücke auf sicheren Plätze ablegen

    3. Mit Mischungen beladene Paletten gegen Hochziehen sichern

Kontakt mit heißen oder kalten Medien

  1. Heiße Teile

    1. Beim Auswechseln kalter und heißer Spritzköpfe, Mundstücke und Siebscheiben Schutzhandschuhe und Sicherheitsschuhe tragen und einwandfreies und zweckentsprechendes Werkzeug benutzen

6.3.4
Arbeiten an Wickelmaschinen

Auf Wickelmaschinen werden Gummi- oder Gewebebahnen bzw. Profile auf- oder abgewickelt. Um ein Verkleben der einzelnen Gummibahnen beim Wickeln zu verhindern, werden zwischen jede Lage z.B. Leinen oder Kunststofffolien eingebracht.

Abbildung 26: Absicherung einer Wickelstelle mit Lichtschranke
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Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:

Ungeschützte bewegte Maschinenteile

  1. Einzug von Körperteilen

  2. Herabfallende Wickelstangen

  3. Elektrostatische Entladungen

    1. Gefahrstellen zum Schutz gegen Hineingreifen oder Einziehen von Körperteilen sichern ( z.B. vorne durch trennende Schutzeinrichtungen wie Umzäunungen oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion wie Lichtschranken, Schaltmatten; seitlich durch trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen))

    2. Wickelhülsen oder Klemmvorrichtungen verwenden, wenn Wickelstangen nicht über ausreichendes Haftvermögen verfügen

    3. Über die gesamte Wickelbreite auslösbare Not-Befehlseinrichtungen (Not-Halt) installieren (geeignet sind z.B. Bügel-, Seil- und Klappenschalter - Seil muss vorgespannt sein; Not-Halt-Schalter allein sind nicht zulässig)

    Hinweis zum Begriff Not-Halt: In neueren Normen ist nicht mehr von Not-Aus, sondern von Not-Halt die Rede, wenn es um das Stillsetzen von gefahrbringenden Bewegungen geht.

    1. Fußverletzungen durch herabfallende Wickelstangen und Rollen durch Sicherheitswickelfutter oder Fangarme unterhalb der Futter vermeiden

    2. Das Anlegen von Hand ist nur zulässig

      • im Freilauf

      • oder bei verringerter Geschwindigkeit im Tippbetrieb

      • oder bei einer Bahnzugkraft (200 N), bei der Mitarbeiter nicht gefährdet werden

    3. Vor dem Betreten von Wickelmaschinen Hauptschalter ausschalten und gegen Wiedereinschalten sichern

    4. Prüfen von Not-Befehlseinrichtungen (Not-Halt):

      • Sichtprüfung auf Schäden mindestens einmal pro Woche

      • Funktionsprüfung bei der Wartung

    5. Siehe auch Abschnitte 4.1.5 "Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen" und 4.9.9 "Elektrostatik" dieser BG-Regel

Rechtsgrundlagen und Informationen:

DIN EN 13 418

6.3.5
Arbeiten an Schneid- und Trennmaschinen

Zu den Schneid- und Trennmaschinen gehören z.B. Kreismesser, Bandmesser, Stanzmesser, Hackmesser, Schlagscheren und Einstechmesser. Sie werden eingesetzt zum Schneiden von Mischungen, Halbzeugen und fertigen Produkten.

Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:

Ungeschützte bewegte Maschinenteile

  1. Messer

    1. Alle zum Schneiden nicht benutzten Messerteile verkleiden

    2. Trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen) mit mindestens 850 mm Abstand zum Messer gegen seitliches Hineingreifen anbringen

    3. Trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen) an der Bedienseite mit den Messerantrieben und dem kraftbetriebenen Seitenanschlag verriegeln

    4. Für das Beladen eine zusätzliche trennende Schutzeinrichtung (Verdeckung) vor dem Messer anbringen

    5. Bei Vertikalschneidmaschinen zusätzlich höhenverstellbare trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen) im Messerbereich vorsehen

    6. Vertikalbandmesserschneidmaschinen so aufstellen, dass die Tischhöhe mindestens 750 mm beträgt

    7. An Hackmessern bieten Zweihandsteuerungen (DIN EN 574) einen ausreichenden Schutz, wenn sie von einer Person bedient werden; eine Fußbedienung darf nur installiert werden, wenn der Hub nicht mehr als 4 mm beträgt oder das Werkzeug gegen unbeabsichtigtes Hineingreifen geschützt ist

    8. Materialien nur mit Hilfswerkzeugen (Schieber, Haken) unter den Messern wegnehmen, oder ruhendes Messer gegen unbeabsichtigtes Erreichen sichern

    9. An Band- und Kreismessern schnittfeste Schutzhandschuhe benutzen

Abbildung 27: Bandmesser-Spaltmaschine zum Schneiden fertiger Produkte
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Ungeschützte bewegte Maschinenteile

  1. Quetschstellen, Scherstellen, Einzugstellen

    1. Niederhalter mit Schutz versehen oder als Gefahrstelle kennzeichnen

    2. Vor- und nachgeschaltete Maschinen, z.B. Prick- und Auszugswalzen, sicher abdecken

Rechtsgrundlagen und Informationen: DIN EN 14 886

6.3.6
Arbeiten an Streichmaschinen

In Streichmaschinen werden Stoffe (Gewebe) mit Gummilösung beschichtet.

Die Gewebe laufen dabei durch eng gestellte Auftragsrakelvorrichtungen, wobei ein dünner Lösungsfilm auf das Gewebe gestrichen wird.

Zur Streichmaschine gehört ein der Rakelvorrichtung nachgeschalteter Trocknungsteil, in dem durch Wärmeeinwirkung Lösemittel verdampft.

Zur Reinigung der Umluft eignen sich Lösemittel-Rückgewinnungsanlagen ("Sicherheitsregeln für Anlagen zum Entfernen von Gasen und Dämpfen organischer Lösemittel aus der Abluft nach dem Adsorptionsverfahren Lösemittel-Adsorptionsanlagen" (ZH 1/595))

Abbildung 28: Streichanlage mit lokaler Absaugung
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Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:

Ungeschützte bewegte Maschinenteile

  1. Einzug von Körperteilen

  2. Quetsch- und Scherstellen

    1. Gefahrstellen zum Schutz gegen Hineingreifen oder Einziehen von Körperteilen sichern ( z.B. durch trennende Schutzeinrichtungen wie Umzäunungen oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion wie Lichtschranken, Schaltmatten)

    2. Über die gesamte Breite auslösbare Not-Befehlseinrichtungen (Not- Aus) installieren

    3. Die Reinigung der Walzen während des Betriebs ist nur zulässig, wenn

      • ausschließlich von der Auslaufseite gereinigt wird

      • oder der Walzenspalt mindestens 120 mm beträgt (Tabelle 3 der DIN EN 294)

      • oder geeignete technische Maßnahmen getroffen wurden, die ein Einziehen verhindern

Explosionsfähige Atmosphäre

  1. Brennbare Lösemittel

    1. Ausreichende natürliche und technische Raumlüftung vorsehen

    2. Lösemitteldämpfe möglichst nah an der Maschine absaugen

    3. Ex-Zonen einteilen und beachten

    4. Streichmaschinen durchgängig erden, hinter dem Rakel Erdungszungen oder Ionisatoren anbringen

    5. Für Rollen, Walzen und Zylinder ableitfähige Materialien verwenden

    6. Maschinen auf ableitfähigem Boden aufstellen

    7. Nur ableitfähige Spachtel oder Kellen (z.B. mit Metallgriffen) benutzen

    8. Geeignete Löschmittel in Maschinennähe bereithalten (Schaum-, Pulver- oder CO2-Löscher)

6.3.7
Herstellen von Drahtkernen

In Anlagen zum Herstellen von Drahtkernen werden Stahldrähte mittels Extrudern mit Gummi ummantelt (als "Wulst" bezeichnet) und zu Kernen für Reifen und andere Produkte aufgewickelt und abgehackt.

Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:

Ungeschützte bewegte Maschinenteile

  1. Einzug von Körperteilen an der Auf- und Abwickelstelle

  2. Scherstellen an Umlenkvorrichtungen

    1. Gefahrstellen zum Schutz gegen Hineingreifen oder Einziehen von Körperteilen sichern ( z.B. durch trennende Schutzeinrichtungen wie Umzäunungen oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion wie Lichtschranken, Schaltmatten)

    2. Siehe auch Abschnitt 6.3.3 "Extruder" und Abschnitt 6.3.4 "Wickelmaschinen" dieser BG-Regel

  3. Trennvorrichtungen

  4. Handlingsgeräte, Roboter

    1. Quetsch- und Scherstellen gegen Zugriff sichern (z.B. Verkleidungen, Verdeckungen)

6.3.8
Arbeiten an Mischern und Rührwerken

In Mischern werden flüssige oder pastöse Zubereitungen drucklos durch Bewegen von fest eingebauten Mischwerkzeugen oder des Mischbehälters homogenisiert. Die Behälter können zusätzlich mit Einbauten ausgerüstet sein.

Rührwerke bestehen aus einer Rührwelle mit einem Rührer, der durch einen Motor angetrieben wird und in einen Behälter (Rührbehälter) eintaucht. Rührer können unterschiedliche Formen haben, z.B. Scheiben (Dissolverscheiben), Propeller. Der Behälter kann fest am Rührwerk angebracht oder wegnehmbar sein. Bei manchen Ausführungen lässt sich das Rührwerk auf- und abfahren. Mit Rührwerken werden Einsatzstoffe zu homogenen Zubereitungen verarbeitet und feste Stoffe dispergiert.

Abbildung 29: Rührwerk
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Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:

Ungeschützte bewegte Maschinenteile

  1. Einzugstellen am Antrieb

    1. Zugriff zu Gefahrstellen (z.B. Zahnräder, Keilriemen) durch feststehende trennende oder durch bewegliche verriegelte Verkleidungen verhindern (Sicherheitsabstände nach DIN EN 294 einhalten)

  2. Gefahrstellen durch umlaufende Teile (z.B. Mischer-/Rührerwelle, Misch-/Rührwerkzeuge, Knetschaufeln, Schnecken) im Bereich von Behälteröffnungen (z.B. Einfüll-, Auslauf-, Sicht-, Probenahme-, Reinigungsöffnungen)

    1. Zugriff zu Gefahrstellen durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen verhindern (z.B. Einfüll- und Auslauftrichter, Gitterroste, Gitterstäbe, geschlossene Zu- oder Abführungen des Mischgutes, eingebaute Umlenkbleche)

      ODER durch bewegliche, aber verriegelte Schutzeinrichtungen

    2. Ohne Werkzeug lösbare Schutzeinrichtungen: mit dem Antrieb des Mischers/Rührers koppeln und bei gefährlichem Nachlauf verriegeln und zuhalten

    3. Mit Werkzeug lösbare Schutzeinrichtungen nur verwenden, wenn ein häufiges Entfernen der Schutzeinrichtung nicht erforderlich ist (häufiges Entfernen heißt nach DIN EN 953 mehr als einmal pro Schicht)

    4. Ein Anlauf des Mischers/Rührers darf erst möglich sein, wenn die Schutzeinrichtungen wirksam sind

    5. Durch Schutzeinrichtungen sicherstellen, dass Misch-/ Rührorgane beim Entleeren mit geöffnetem Deckel nicht erreicht werden können

    6. Für das Entfernen von Anbackungen im Fülltrichter langstielige Hilfswerkzeuge (Mindestlänge 40 cm) zur Verfügung stellen und benutzen

  3. Fangstellen im Bereich des Rührwerkzeuges (z.B. an Kupplung, Rührwelle, Rührer)

    1. Umlaufende Teile (z.B. die Rührwelle) mindestens bis zur maximalen Füllstandshöhe gegen Zugriff sichern (z.B. durch feststehende und einstellbare trennende Schutzeinrichtungen, wie Schutzrohr) Ist ein Zugriff möglich: trennende Schutzeinrichtungen um den Rührbehälter installieren; Zugang zum Rührbehälter über eine mit Positionsschalter gesicherte Öffnung.

  4. Anlauf des Mischers/Rührers möglich, obwohl Misch-/Rührwerkzeuge nicht im Behälter

    1. Können Misch-/Rührwerkzeuge und umlaufende Abstreifer aus dem Füllgut herausbewegt bzw. der Behälter entfernt werden, darf ein Einschalten nur erfolgen können, wenn sich das Werkzeug im Behälter befindet Sinnvoll ist die Installation von Verriegelungen, die das Betätigen des Misch-/Rührwerkes nur gestatten, wenn sich dieses im Behälter befindet (z.B. Schalter für die Höhenverstellung des Rührkopfes und Spannzange für den Rührbehälter mit integriertem Schalter).

    2. Bei ortsbeweglichen Mischern/Rührern unbefugtes Einschalten verhindern (z.B. durch abschließbares Stellteil)

    3. Bei Hand-, Anklemm- und Hängerührwerken sind auch andere Schutzmaßnahmen zulässig (siehe Abschnitt 5.1.3 der BG-Information "Rührwerke" (BGI 572))

    4. Ist das nicht möglich, sind besondere Maßnahmen erforderlich (z.B. abschließbares Stellteil; Stecker in einen abschließbaren Kasten legen; ortsbeweglichen Mischer/ Rührer in einem verschlossenen Raum abstellen)

  5. Gefahrstellen am Behälter (z.B. Quetschungen durch sich schließende Deckel oder schwenkbare oder sich bewegende Behälter)

    1. Bei kraftbetätigten Deckeln: Quetschstelle zwischen Deckel und Behälter sichern (z.B. Schließen gegen Federdruck oder durch eine Zweihandsteuerung nach DIN EN 574)

    2. Bei schwenkbaren Behältern Gefahrstellen durch die Schwenkbewegung des Behälters sichern durch:

      • Feststehende trennende Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 5.3.2.2 der DIN EN ISO 12 100-2

      • Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung, wenn der Gefahrbereich vom Bedienpult eingesehen werden kann (der Gefahrbereich gilt auch als einsehbar, wenn Einsichthilfen, z.B. Spiegel oder Überwachungskamera, verwendet werden)

      • Besteht die Gefahr der Verletzung nur vom Steuerpult aus und nur für den Maschinenführer, so ist eine Zweihandsteuerung nach DIN EN 574, Typ III C mit Selbstüberwachung und synchroner Betätigung der Stellteile zulässig

    3. Taumelmischer, Trommelmischer: unter Beachtung der Sicherheitsabstände gemäß DIN EN 294 durch Umzäunungen oder berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (z.B. Lichtvorhang) sichern; der Gefahrbereich muss vom Bedienpult aus einsehbar sein

  6. Gefahrstellen an Kipp-, Dreh- oder Hubvorrichtungen für Behälter oder Deckel

    1. Bewegliche Behälter oder Deckel in jeder Stellung gegen Absturz sichern (z.B. Gegengewicht, mechanische Arretierung)

    2. Zusätzliche Maßnahmen ergreifen (z.B. Zweihandsteuerung nach DIN EN 574, Typ III C mit Selbstüberwachung und synchroner Betätigung der Stellteile) wenn Gefahrstellen innerhalb von Sicherheitsabständen (nach DIN EN 294) liegen

  7. Mitdrehen nicht arretierter Behälter, Scher- und Quetschstellen an Deckeln, Stoßstellen bei ortsveränderlichen Behältern

    1. Behälter durch festen Stand, Fixieren am Maschinenrahmen oder eine Arretierung gegen Mitdrehen durch das Füllgut sichern

    2. Bei kraftbetätigten Arretierungen Zugriff zu gefährlichen Bewegungen und Quetschstellen verhindern (z.B. durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen)

    3. Bei kraftbetätigten Deckeln die Quetschstelle zwischen Deckel und Rührbehälter sichern (z.B. Schließen gegen Federdruck oder durch eine Zweihandsteuerung nach DIN EN 574 für das Absenken des Deckels)

  8. Einzug-, Scher- und Quetschstellen an der Rührwerkshubvorrichtung

    1. Rührwerkskopf in jeder Stellung gegen Absturz sichern

    2. Zusätzliche Maßnahmen ergreifen, wenn Gefahrstellen innerhalb von Sicherheitsabständen nach DIN EN 294 liegen

  9. Einzug von Körperteilen

    1. Enganliegende Kleidung tragen, gegebenenfalls Haarschutznetze und -hauben benutzen

    2. Keine Handschuhe benutzen

Rechtsgrundlagen und Informationen:

BGI 5049

6.3.9
Konfektionieren

Bearbeiten, Vervollständigen von unvulkanisierten und vulkanisierten technischen Gummiartikeln (z.B. Aufbaumaschinen für Reifen und Luftfedern, Herstellen chirurgischer Gummiartikel, Herstellen von Dichtungssystemen, Montage von Schlauchleitungen).

Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:

Abbildung 30: Handarbeitsplatz
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Abbildung 31: Wickelmaschine
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Durch Betätigen des Fußschalters wird die Maschine freigeschaltet; die Maschinenbewegung wird jedoch erst ausgelöst, wenn der Scanner feststellt, dass sich 1,5 Sekunden nach Betätigen des Fußschalters niemand mehr im Schutzfeld aufhält.

Ungeschützte bewegte Maschinenteile

  1. Einzug von Körperteilen

    1. Gefahrstellen zum Schutz gegen Hineingreifen oder Einziehen von Körperteilen sichern (z.B. vorne durch trennende Schutzeinrichtungen wie Umzäunungen oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion wie Lichtschranken, Schaltmatten; seitlich durch trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen))

    2. Über die gesamte Arbeitsbreite auslösbare Not-Befehlseinrichtungen (Not-Halt) installieren (geeignet sind z.B. Bügel-, Seil- und Klappenschalter - Seil muss vorgespannt sein; Not-Halt-Schalter allein sind nicht zulässig)

Hinweis zum Begriff Not-Halt: In neueren Normen ist nicht mehr von Not-Aus, sondern von Not-Halt die Rede, wenn es um das Stillsetzen von gefahrbringenden Bewegungen geht.

Das Anlegen von Hand ist nur zulässig bei verringerter Geschwindigkeit im Tippbetrieb

6.3.10
Einsatz von Trennmitteln