DGUV Regel 113-010 - Sicheres Arbeiten in der Gummiindustrie

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Abschnitt 6.11 - 6.11 Instandhalten, Reinigen

Arbeiten zur Instandhaltung und Reinigung werden außerhalb des Produktionszyklus durchgeführt. Aufgrund der Abweichung vom bestimmungsgemäßen Betrieb können häufig andere oder neue Gefährdungen auftreten.

6.11.1
Maschinen, Anlagen

Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten, insbesondere 5.6 "Gefahrstoffe", 5.7 "Brände/Explosionen":

Unkontrolliert bewegte Teile

  1. Herunter fallende, berstende und wegfliegende Teile (z.B. Bruchstücke, Späne, Schleifkörperteile)

    1. Absinken von hochgehaltenen schweren Maschinenteilen durch mechanische oder hydraulische Sicherungen verhindern

    2. Bei Arbeiten mit Druckluft Augen- und Gesichtsschutz sowie Gehörschutz benutzen

    3. Siehe auchAbschnitt 4.4der BGI 571

6.11.2
Formen

Reste der Kautschukmischungen und Trennmittel setzen sich nach längerem Gebrauch in den Formen ab und verschlechtern die Qualität der Formteile.

Üblich ist die Reinigung mit Strahlmitteln in verschiedenen Verfahren oder mit Chemikalien wie Laugen und Lösemitteln auch unter Verwendung von Ultraschall und Laserstrahlen.

Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten, insbesondere 5.6 "Gefahrstoffe", 5.7 "Brände/Explosionen", 5.9.1 "Lärm", 5.9.2 "Ultraschall", 5.9.5 "Laser":

Unkontrolliert bewegte Teile

  1. Berstende und wegfliegende Teile (z.B. Bruchstücke, Späne, Schleifkörperteile)

    1. Bei Arbeiten mit Druckluft Augen- und Gesichtsschutz sowie Gehörschutz benutzen

    2. Siehe auchAbschnitt 4.4der BGI 571

Gesundheitsschädigende Wirkung von Stoffen

  1. Einatmen von Dämpfen und Aerosolen oder Strahlmittelstäuben in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen

  2. Schädigung der Haut durch Lösemittel oder reizende und ätzende Stoffe

  3. Aufnahmen von Stoffen durch die Haut

    1. Zum Strahlen nur silikogenfreie Strahlmittel verwendet werden, z.B. Glasperlen, Schlackegranulat, Walnussschalen, CO2-Pellets

    2. Strahlmittel nur in geschlossenen Kabinen, die von außen bedient werden, einsetzen oder mit abgesaugten Werkzeugen

    3. Tauchbäder mit Chemikalien stets geschlossen halten

    4. Muss an offenen Tauchbädern gearbeitet werden oder besteht die Möglichkeit des Kontakts mit Säuren und Laugen (z.B. beim Umfüllen): geeignete persönliche Schutzausrüstungen benutzen (z.B. Schutzbrille und Gesichtsschutz, lange Gummihandschuhe, Gummistiefel, Gummischürze)

6.11.3
Arbeitsplätze

Zu Schutzmaßnahmen siehe insbesondere Abschnitte 4.6 (Gefahrstoffe) und 4.7 (Brände und Explosionen) dieser BG-Regel.