Abschnitt 6.7 - 6.7 Qualitätskontrolle
Zur Sicherstellung der Produktqualität gibt es eine Vielzahl von chemischen, physikalischen und anwendungstechnischen Prüfungen.
Zu den grundlegenden Anforderungen an Arbeitsplätze der Qualitätskontrolle wird auf die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten Maßnahmen verwiesen. Bei speziellen Prüfmethoden, z.B. zerstörende Werkstoffprüfung, Röntgenprüfung, sind dem Einzelfall angemessene zusätzliche Maßnahmen erforderlich.