DGUV Regel 113-010 - Sicheres Arbeiten in der Gummiindustrie

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Abschnitt 6.6 - 6.6 Nachbearbeiten, Konfektionieren

Beim Nachbearbeiten werden die Teile entweder

  • mechanisch (z.B. mit Messern, Schleif- und Bohrmaschinen oder mit Flüssigkeiten unter hohem Druck)

    oder

  • thermisch (hohe oder tiefe Temperaturen) bearbeitet.

Zu Schutzmaßnahmen siehe insbesondere Abschnitte 5.3.1 "Heben und Tragen", 5.1.5 "Persönliche Schutzausrüstungen", 5.4.2 "Messer", 5.9.8 "Heiße Oberflächen". Persönliche Schutzausrüstungen sind z.B. zu benutzen beim Nähen dicker Materialien wegen der Gefahr eines Nadelbruchs (Schutzbrille) und beim Kleben größerer Flächen mit lösemittelhaltigen Klebstoffen (Atemschutz).

6.6.1
Mechanisches Nachbearbeiten

Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:

Unkontrolliert bewegte Teile

Mit Flüssigkeiten unter hohem Druck werden Gummiartikel formgebend getrennt und Durchbrüche ausgeschnitten.

  1. Flüssigkeitsstrahl

  2. Wegfliegende Teile

    1. Bevorzugt mechanisch geführte Spritzeinrichtungen verwenden

    2. Not-Halt-Einrichtungen gut erreichbar installieren

    Hinweis zum Begriff Not-Halt: In neueren Normen ist nicht mehr von Not-Aus, sondern von Not-Halt die Rede, wenn es um das Stillsetzen von gefahrbringenden Bewegungen geht.

    1. Von Hand gehaltene Spritzeinrichtungen nur von einem sicheren Standplatz aus betätigen

    2. Betätigungseinrichtung nicht in Einschaltstellung festsetzen

    3. Größe der Düsen und Betriebsüberdruck so aufeinander abstimmen, dass der Rückstoß sicher beherrscht wird

    4. Bei Arbeitsunterbrechung und bei Arbeitsende Betätigungseinrichtung der Spritzeinrichtung gegen unbeabsichtigtes Betätigen sichern (außer Druckerzeuger wird automatisch abgeschaltet)

    5. Spritzschutz verwenden, wenn mit dem Rückprall von abgelösten Oberflächenteilen zu rechnen ist

  3. Wasserstrahl kann über Arbeitsbereich hinaus bewegt werden

    1. Bewegungsbereich begrenzen

6.6.2
Thermisches Nachbearbeiten

Es sind die in Abschnitt 5, insbesondere in Abschnitt 5.9.8, dieser BG-Regel zusammengestellten Maßnahmen zu beachten.