DGUV Regel 101-021 - Schornsteinfegerarbeiten

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Arbeitsvorbereitung

3.6.1 Bestehende Anlagen

Vor Beginn der Schornsteinfegerarbeiten hat die Unternehmerin oder der Unternehmer dafür zu sorgen, dass ermittelt wird, ob

oder

  • im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Beschäftigte gefährdet werden können.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

Gefahren können ausgehen z. B. von

  • elektrischen Anlagen,

  • Anlagen mit Explosionsgefahren, Ausbrenngeräte,

  • Rohrleitungen, Kanäle, Schächte, Behälter o. ä.,

  • Sende- oder Radaranlagen.

Sind entsprechende Anlagen vorhanden, hat der Unternehmer oder die Unternehmerin dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Benehmen mit dem Eigentümer, der Eigentümerin oder dem Betreiber, der Betreiberin festgelegt und durchgeführt werden. Erst dann dürfen die Arbeiten aufgenommen werden.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 6 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

Bei unvermutetem Antreffen von Anlagen, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Arbeiten sofort zu unterbrechen sind. Beschäftigte haben ihre aufsichtführende Person unverzüglich zu verständigen.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 6 Abs. 3 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

3.6.2 Öffnungen und Vertiefungen

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat gemäß DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" dafür zu sorgen, dass Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie Vertiefungen im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen durch Schutzvorrichtungen oder durch Abdeckungen gesichert sind, die ein Abstürzen, Hineinfallen und Hineintreten von Personen verhindern. Nachrangig können auch Auffangeinrichtungen verwendet werden.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 10 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

Als Öffnungen nach DGUV Regel 101-038 "Bauarbeiten" gelten

  • Öffnungen mit einem Flächenmaß ≤ 9 m2

oder

  • geradlinig begrenzte Öffnungen, bei denen eine Kante ≤ 3m lang ist.

Öffnungen oder Vertiefungen sind zu umwehren oder begehbar und unverschieblich abzudecken.

Auffangeinrichtungen können verwendet werden, wenn Schutzvorrichtungen oder Abdeckungen aus arbeitstechnischen oder konstruktiven Gründen nicht eingesetzt werden können, wie z. B. bei unzureichender Tragfähigkeit der Konstruktion zur Befestigung einer Absturzsicherung.

Bodenöffnungen in Arbeitsstätten müssen gesichert sein:

  • durch feste oder abnehmbare, gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte Umwehrungen oder durch Abdeckungen.

  • Abdeckungen, z. B. Luken-, Schacht-, Rutschen-, Gruben-, Falltüren, müssen so gestaltet und installiert sein, dass sich hierdurch keine Stolpergefahren ergeben und sie der Nutzungsart entsprechend tragfähig sind. Sie müssen sicher zu handhaben und gegen unbeabsichtigtes Bewegen (Auf- und Zuklappen, Verschieben) zu sichern sein. Diese Forderung ist z. B. dann erfüllt, wenn

    • Abdeckungen von gesicherten Standplätzen aus geöffnet werden können,

    • klappbare Abdeckungen in geöffnetem Zustand festgestellt werden können oder

    • Abdeckungen, für deren Betätigung eine Kraft von mehr als 250 N erforderlich ist, mit entsprechenden Hilfseinrichtungen, z. B. zusätzlich mit Gewichtsausgleich, hydraulisch betätigten Hubvorrichtungen oder Gasdruckfedern, ausgestattet sind.

Bewegliche Abdeckungen und Umwehrungen dürfen nur aus der Schutzstellung gebracht werden, wenn dies betrieblich erforderlich ist und andere Schutzmaßnahmen getroffen sind. Sie müssen in der Schutzstellung gesichert werden können und dürfen sich nicht in Richtung der Absturzkante öffnen lassen.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe ArbStättV und Abs. 5.2 ASR A 2.1

3.6.3 Nicht betretbare Bauteile

Für Arbeiten auf Bauteilen, die vom Auflager abrutschen oder beim Begehen brechen können, müssen besondere Arbeitsplätze und Verkehrswege geschaffen werden.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 8 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

Bauteile, die vom Auflager abrutschen können, sind z. B. lose aufgelegte Gitterroste. Bauteile, die beim Betreten brechen können, sind z. B. Faserzementplatten, Lichtplatten, abgehängten Zwischendecken, Oberlichter, Glasdächer oder Lüftungskanäle.

Die Anforderungen an besondere Arbeitsplätze und Verkehrswege sind dann erfüllt, wenn sie Abschn. 6 DIN 18160-5 entsprechen.

In Arbeitsstätten müssen Zugänge (z. B. Dachausstiege, Luken) zu nicht durchtrittsicheren Dächern unter Verschluss stehen und nur von besonders unterwiesenen und beauftragten Personen geöffnet werden. An den Zugängen muss eine dauerhafte und deutlich sichtbare Kennzeichnung angebracht sein, z. B. "Dach nur auf Laufstegen benutzen".

Arbeitsbereiche auf nicht durchtrittsicheren Dächern müssen über sicher ausgeführte Verkehrswege erreichbar sein. Dies kann z. B. durch Laufstege gewährleistet werden, die den zu erwartenden Lasten (Beschäftigte und Arbeitsmittel) sicher standhalten, mindestens 0,50 m breit und

  • beidseitig umwehrt sind oder

  • einseitig umwehrt sind, wenn eine beidseitige Umwehrung die vorzunehmenden Arbeiten behindern würde und geeignete Anschlageinrichtungen für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz vorhanden sind.

Lichtkuppeln und Lichtbänder, die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind, müssen mit geeigneten Umwehrungen, Überdeckungen oder Unterspannungen ausgeführt sein, die ein Durchstürzen von Beschäftigten verhindern. Auf Sicherungseinrichtungen kann verzichtet werden, wenn der Aufsatzkranz des nicht durchtrittsicheren Bauteils, z. B. der Lichtkuppel, mindestens 0,50 m über die Dachfläche hinausragt.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe ArbStättV und Abs. 7 ASR A2.1