DGUV Regel 101-021 - Schornsteinfegerarbeiten

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Mängelmeldung

Mangelhafte Arbeitsmittel oder Einrichtungen sind nicht weiter zu benutzen. Mangelhafte Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe sind bis zur Beseitigung des Mangels abzubrechen.

Mängel an Arbeitsmitteln, Einrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen, durch die für Beschäftigte Gefahren entstehen können, müssen der aufsichtführenden Person unverzüglich gemeldet werden, sofern der Mangel nicht selbst beseitigt werden kann (siehe Anhang 3).

Die aufsichtführende Person informiert den Unternehmer oder die Unternehmerin bzw. die vorgesetzte Person und handelt weiter nach dessen Anweisung.