DGUV Regel 101-021 - Schornsteinfegerarbeiten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.4 - 3.4 Unterweisung

Die Unternehmerin oder der Unternehmer informiert und unterweist die Beschäftigten und ggf. die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Die Unterweisung der Beschäftigten hinsichtlich der möglicherweise verbleibenden Gefährdungen sowie ggf. der Auswirkung der festgelegten Maßnahme bzw. deren Umsetzung ist integraler Bestandteil der Maßnahme. Die Unterweisung ist nach Bedarf und regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zu wiederholen.

Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich des oder der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit des oder der Beschäftigten erfolgen.

Die Unterweisung ist zu dokumentieren (eine Vorlage ist in Anhang 2 enthalten).

Die Verwendung von Einrichtungen, persönlichen Schutzausrüstungen, Arbeitsverfahren, Arbeitsstoffen und Arbeitsmitteln, wie z. B. Maschinen und Geräten, erfolgt entsprechend der Betriebsanweisungen sowie den Unterweisungen.

Bei der Verwendung von PSA gegen Absturz ist eine besondere Unterweisung mit praktischen Übungen erforderlich.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 12 Arbeitsschutzgesetz, §§ 4 und 31 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und § 3 Abs. 5 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten