Schornsteinfegerarbeiten
(DGUV Regel 101-021)
Regel
DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband |
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Stand der Vorschrift: Ausgabe September 2022
Änderungen zur letzten Ausgabe von Oktober 2006:
Aktualisierung der Inhalte entsprechend dem geltenden Vorschriften- und Regelwerk des Staates und der Unfallversicherungsträger (BetrSichV, TRBS 2121 Allg. Teil und TRBS 2121-2, ArbStättV, DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten", DGUV Regel 101-038 "Bauarbeiten")
Aktualisierung des Anhangs mit ausführlichen Informationen zu persönlicher Schutzausrüstung für Schornsteinfegerarbeiten
Neues Kapitel "Arbeiten in der Nähe von Funkanlagen"
DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können. DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger. Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht. |
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Inhaltsverzeichnis | Abschnitt |
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Vorbemerkung | |
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit durch die Arbeitsorganisation | 3 |
Vorgaben und Einrichtungen des/der Eigentümers/Eigentümerin/Bauherrn/Bauherrin/Betreibers/Betreiberin | 3.1 |
Gefährdungsbeurteilungen | 3.2 |
Leitung und Aufsicht | 3.3 |
Unterweisung | 3.4 |
Mängelmeldung | 3.5 |
Arbeitsvorbereitung | 3.6 |
Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren bei mechanischen Gefährdungen | 4 |
Rangfolge der Maßnahmen zum Schutz vor Absturz | 4.1 |
Arbeitsplätze | 4.2 |
Verkehrswege | 4.3 |
Absturzsicherungen | 4.4 |
Öffnungen | 4.5 |
Besondere Arbeitsplätze - freistehende Schornsteine | 4.6 |
Persönliche Schutzausrüstungen | 4.7 |
Sichern und Kennzeichnen von Gefahrenbereichen | 4.8 |
Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren durch elektrische Gefährdungen | 5 |
Allgemeines | 5.1 |
Elektrische Betriebsmittel | 5.2 |
Elektrische Anlagen | 5.3 |
Arbeiten in der Nähe von Funkanlagen | 6 |
Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren durch Gefahrstoffe | 7 |
Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren in Behältern und engen Räumen | 8 |
Vorbereitende Maßnahmen | 8.1 |
Betriebsanweisung | 8.2 |
Unterweisung | 8.3 |
Maßnahmen zur Verhütung von Brand- und Explosionsgefährdungen | 9 |
Zeitpunkt der Anwendung | 10 |
Anhang | |
Persönliche Schutzausrüstungen für Schornsteinfegerarbeiten | Anhang 1 |
Vorlage Unterweisungsnachweis | Anhang 2 |
Vorlage Mängelbericht | Anhang 3 |
Literatur |
Vorbemerkung
Diese DGUV Regel gibt erläuternde Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Arbeitsstättenverordnung (ASV) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), der Baustellenverordnung (BaustellV) und deren Technischen Regeln (TRBS, TRGS und ASR) sowie den Regelungen der Unfallversicherungsträger und zu einschlägigen Normen, die bei der Ausführung der Arbeiten sowie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.
Diese DGUV Regel wendet sich insbesondere an Unternehmerinnen und Unternehmer, die Schornsteinfegerarbeiten (Abnahme, Überprüfungs- und Reinigungsarbeiten) ausführen bzw. ausführen lassen. Zum Kreis der Unternehmer und Unternehmerinnen im Sinne des § 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und § 1 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" zählen auch andere Personengruppen, wie:
Solo-Selbständige (Unternehmerinnen und Unternehmer ohne Beschäftigte)
Unternehmer und Unternehmerinnen und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören, soweit in dem oder für das Unternehmen Beschäftigte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist.