DGUV Regel 101-021 - Schornsteinfegerarbeiten

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Abschnitt 9 - 9 Maßnahmen zur Verhütung von Brand- und Explosionsgefährdungen

Bei Schornsteinfegerarbeiten dürfen Flüssiggasanlagen und Handbrenner in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen nur unter Berücksichtigung der Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen betrieben werden.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 17 DGUV Vorschrift 79 bzw. 80 "Verwendung von Flüssiggas"

Flüssiggasanlagen und Handbrenner werden zum Beispiel bei Ausbrennarbeiten eingesetzt.

Werden bei Schornsteinfegerarbeiten Handbrenner eingesetzt, ist an der jeweiligen Arbeitsstelle mindestens ein geprüfter Feuerlöscher für die entsprechenden Brand-

klassen mit mindestens 6 Löscheinheiten (LE) bereit zu halten. Die Feuerlöscher müssen jederzeit schnell und leicht erreichbar sein.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe Arbeitsstättenverordnung bzw. ASR A2.2, § 22 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", § 17 DGUV Vorschrift 79 bzw. 80 "Verwendung von Flüssiggas".

Informationen über das Löschvermögen entsprechend der Brandklasse zeigt die Kennzeichnung des Feuerlöschers (siehe Tabelle 3).

Tabelle 3
Brandklassen nach DIN EN 2 und Zuordnung des Löschvermögens zu Löschmitteleinheiten nach DIN EN 3-7

PiktogrammBrandklasse
ccc_1154_as_26.jpgBrandklasse A:
Brände fester Stoffe (hauptsächlich organischer Natur), verbrennen normalerweise unter Glutbildung.
Beispiele: Holz, Papier, Stroh, Textilien, Kohle, Autoreifen
ccc_1154_as_27.jpgBrandklasse B:
Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen
Beispiele: Benzin, Benzol, Öle, fette, Lacke, Teer, Stearin, Paraffin
ccc_1154_as_28.jpgBrandklasse C:
Brände von Gasen
Beispiele: Methan, Propan, Wasserstoff, Acetylen, Erdgas, Stadtgas
ccc_1154_as_29.jpgBrandklasse D:
Brände von Metallen
Beispiele: Aluminium, Magnesium, Lithium, Natrium, Kalium und deren Legierungen
ccc_1154_as_30.jpgBrandklasse A:
Brände von Speiseölen und -fetten (pflanzliche oder tierische Fette) in Frittier- und Fettbackgeräten und anderen Kücheneinrichtungen und -geräten
LELöschvermögen
Brandklasse ABrandklasse B
15 A21 B
28 A34 B
355 B
413 A70 B
589 B
621 A113 B
927 A144 B
1034 A
1243 A183 B
1555 A233 B

Feuerlöscher sind mindestens alle 2 Jahre und nach jedem Einsatz durch eine Fachkundige oder einen Fachkundigen auf Funktionsfähigkeit zu prüfen.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe Arbeitsstättenverordnung bzw. ASR A2.2

Die Beschäftigten müssen in der Handhabung von Feuerlöschern unterwiesen und durch Üben im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 22 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass beim Betrieb von Verbrauchsanlagen für Flüssiggas, Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, wenn die Schläuche besonderen chemischen, thermischen oder mechanischen Beanspruchungen unterliegen. Die Sicherheitsmaßnahmen müssen verhindern, dass bei Schlauchbeschädigungen Gas in gefahrdrohender Menge entweichen kann.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 10 DGUV Vorschrift 79 bzw. 80 "Verwendung von Flüssiggas"

Solche Maßnahmen sind z. B. bei Verbrauchsanlagen

  • über Erdgleiche die Verwendung von Schlauchbruchsicherungen nach DIN 30693,

  • unter Erdgleiche die Verwendung von Leckgassicherungen nach DIN 4811, die schon bei kleinen Schlauchbeschädigungen (Leckgasmengen) die Gaszufuhr abstellen.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Handbrenner nur mit einem gleichmäßig auf die Verbrauchseinrichtung eingestimmten Arbeitsdruck betrieben werden.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 11 DGUV Vorschrift 79 bzw. 80 "Verwendung von Flüssiggas"

Für Schornsteinfegerarbeiten sind auf Grund der wechselnden Arbeitsorte, Flüssiggasanlagen mit Leckgassicherung zu empfehlen.

Ein gleichmäßiger Arbeitsdruck kann zum Beispiel gewährleistet werden, durch die Verwendung eines Druckregelgerätes, das unmittelbar hinter der Hauptabsperreinrichtung installiert wird und dessen Ausgangsüberdruck dem Anschlussüberdruck der Verbrauchseinrichtung entspricht.

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass zum Entleeren angeschlossener Druckgasbehälter ein ausreichender Bereich eingehalten wird, in dem sich keine Kelleröffnung und Zugänge, Gruben und ähnliche Hohlräume, Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluss, Luft- und Lichtschächte sowie brennbare Materialien befinden.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 6 DGUV Vorschrift 79 bzw. 80 "Verwendung von Flüssiggas"

Druckbehälter werden z. B. entleert, wenn sie an den Brenner angeschlossen sind.