DGUV Regel 101-021 - Schornsteinfegerarbeiten

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Abschnitt 4.1 - 4 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren bei mechanischen Gefährdungen
4.1 Rangfolge der Maßnahmen zum Schutz vor Absturz

Für Schornsteinfegerarbeiten haben bauliche und technische Schutzmaßnahmen für die Arbeitsplätze und Verkehrswege Vorrang vor organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen.

Verkehrswege und Arbeitsplätze sind so zu planen, dass keine Absturzgefahr besteht, z. B. durch die Benutzung von baulichen Einrichtungen, wie einem Treppenhaus oder einer Treppe zum Arbeitsplatz unter Dach oder durch einen ebenerdigen Zugang zur Schornsteinsohle.

Schutzmaßnahmen sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge zu treffen:

  1. 1.

    Absturzsicherungen, wie z. B. Seitenschutz, Randsicherungen.

  2. 2.

    Lassen sich aus betriebstechnischen Gründen (z. B. bauliche Gegebenheiten, Arbeitsverfahren) Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle Auffangeinrichtungen vorhanden sein, wie z. B. Fanggerüste, Schutznetze.

  3. 3.

    Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten, sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme zu verwenden. Die geeignete PSAgA muss sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben. Voraussetzung für die Verwendung von PSAgA ist das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen, die Unterweisung in der Verwendung der PSAgA und die Übung von erforderlichen Rettungsmaßnahmen entsprechend des Rettungskonzeptes.

Lassen die Eigenart und der Fortgang der Tätigkeit und Besonderheiten des Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaßnahmen nicht zu, darf auf die Anwendung von PSAgA im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden, wenn

  • die Arbeiten von fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden (siehe § 2 Schornsteinfegerhandwerksgesetz),

  • die Unternehmerin oder der Unternehmer für den begründeten Ausnahmefall eine besondere Unterweisung durchgeführt hat und

  • die Absturzkante für die Beschäftigten deutlich erkennbar ist.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 9 Abs 5 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" und DGUV Regel 101-038 "Bauarbeiten"

Das kann z. B. bei Bauwerken, die unter Denkmalschutz stehen, der Fall sein, wenn die fest installierten Einrichtungen der baulichen Anlage den Anforderungen nach DIN 18160-5:2016-04 entsprechen.