DGUV Regel 113-009 - Herstellen von Reinigungs- und Pflegemitteln

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

2.1

Brennbare Flüssigkeiten sind Stoffe mit Flammpunkt, die bei 35 °C weder fest noch salbenförmig sind, bei 50 °C einen Dampfdruck von 3 bar oder weniger haben und zu einer der nachstehenden Gefahrklassen gehören:

Gefahrklasse A:

Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt nicht über 100 °C haben und hinsichtlich der Wasserlöslichkeit nicht die Eigenschaften der Gefahrklasse B aufweisen, und zwar

  • Gefahrklasse A I: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C,

  • Gefahrklasse A II: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis 55 °C,

  • Gefahrklasse A III: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 °C bis 100 °C.

Gefahrklasse B:

Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C, die sich bei 15 °C in Wasser lösen oder deren brennbare flüssige Bestandteile sich bei 15 °C in Wasser lösen.

Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt werden, stehen den brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I gleich.

2.2

Der Flammpunkt einer brennbaren Flüssigkeit ist die niedrigste Temperatur, bei der unter vorgeschriebenen Versuchsbedingungen eine Flüssigkeit brennbares Gas oder brennbaren Dampf in solcher Menge abgibt, dass bei Kontakt mit einer wirksamen Zündquelle sofort eine Flamme auftritt.

(DIN 1127-1; zur Bestimmung des Flammpunktes siehe TRbF 003)

2.3

Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g.e.A.) bezeichnet ein explosionsfähiges Gemisch von Gasen, Dämpfen, Nebeln und/oder Stäuben mit Luft einschließlich üblicher Beimengungen (z.B. Feuchte) unter atmosphärischen Bedingungen in gefahrdrohender Menge. Eine Gemischmenge gilt als gefahrdrohend, wenn im Falle ihrer Entzündung Personenschaden durch direkte oder indirekte Einwirkung einer Explosion bewirkt werden kann.

2.4

Lösemittel sind organische Stoffe sowie deren Mischungen, die bei Normalbedingungen (etwa 20 °C und 1 bar) flüssig sind und dazu verwendet werden, andere Stoffe (z.B. Wachse, Silikone, Öle) zu lösen, zu verdünnen, zu emulgieren oder zu suspendieren, ohne sie chemisch zu verändern.

Typische Vertreter sind aliphatische und aromatische Kohlenwasserstoffe, Halogenkohlenwasserstoffe, Alkohole, Ether, Ketone, Aldehyde, und Carbonsäureester.

2.5

Pflegemittel sind Arbeitsstoffe, die auf Oberflächen aufgetragen werden, um einen Schutzfilm zu erzeugen. Pflegemittel sollen empfindliche Oberflächen schützen und den Nutzwert erhalten sowie die anschließende Reinigung erleichtern.

2.6

Reinigungsmittel sind Erzeugnisse, die zur Reinigung bestimmt sind oder bestimmungsgemäß die Reinigung unterstützen.

2.7

Wachse sind natürliche oder künstlich gewonnene Stoffe, die folgende Eigenschaften haben:

  • bei 20 °C knetbar, fest bis brüchig hart

  • grob- bis feinkristallin, durchscheinend bis undurchsichtig, jedoch nicht glasartig

  • über 40 °C ohne Zersetzung schmelzend

  • schon wenig oberhalb des Schmelzpunktes verhältnismäßig niedrigviskos

  • stark temperaturabhängig in Konsistenz und Löslichkeit

  • unter leichtem Druck polierbar.