DGUV Regel 113-008 - Pyrotechnik

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Chemische Gefährdungen

Beim Umgang mit gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und bestimmten Erzeugnissen hat der Unternehmer nach der Gefahrstoffverordnung und der Unfallverhütungsvorschrift "Umgang mit Gefahrstoffen" (BGV B1, bisherige VBG 91) Vorkehrungen zu treffen, um Versicherte vor Gesundheitsgefahren zu schützen. Es sind alle dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Lassen sich dadurch nicht alle Gefährdungen vermeiden, sind wirksame persönliche Schutzausrüstungen, die den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen entsprechen, bereitzustellen und in Übereinstimmung mit der PSA-Benutzungsverordnung zu verwenden.

Siehe insbesondere § 17 Gefahrstoffverordnung. Gefährdungen durch den sehr giftigen Stoff Natriumazid werden in Abschnitt C. "Zusätzliche Bestimmungen für spezielle Gegenstände" behandelt.