DGUV Regel 113-008 - Pyrotechnik

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Abschnitt 3.14 - 3.14 Gegenstände mit Phosphor-Chlorat-Knallsatz

Der Phosphor-Chlorat-Knallsatz (hierzu gehören z.B. Knallkorken und Amorces) ist im trockenem Zustand extrem empfindlich und brisant. Aus diesem Grund müssen die im Folgenden aufgeführten besonderen Maßnahmen ergriffen werden.

3.14.1

Gesonderte Räume müssen vorhanden sein für das:

  1. a)

    Lagern von Kaliumchlorat und Kaliumperchlorat,

  2. b)

    Lagern von rotem Phosphor,

  3. c)

    Herstellen und Aufbewahren des flüssigen Knallsatzes,

  4. d)

    Einfüllen oder Auftragen und Abdecken des Knallsatzes,

  5. e)

    Trocknen der Gegenstände.

Siehe auch Abschnitt 3.14.1.

3.14.2

Phosphor-Chlorat-Knallsatz darf nur durch Nassmischen hergestellt werden.

3.14.3

Der fertige Satz ist sofort weiter zu verarbeiten. Muss er vorübergehend aufbewahrt werden, ist durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass er nicht austrocknet.

Geeignete Maßnahmen sind z.B. Abdecken mit feuchten Tüchern, Aufbewahren unter Wasser.

3.14.4

Angetrockneter Satz ist nach Aufweichen sorgfältig abzuwaschen und zu entfernen. Während dieser Arbeit darf sich nur eine Person im Raum befinden.

3.14.5

Die Waschwässer und sonstige Abfälle, die Knallsatz oder deren Bestandteile enthalten, sind unschädlich zu machen und sachgemäß zu entsorgen.

3.14.6

Wird der Knallsatz von Hand eingefüllt, so sind die Körper vorher in die Verpackungsschachteln einzukleben. Überfüllte und mit Satz verunreinigte Korken und Schachteln sind aus dem Herstellungsraum zu entfernen und unverzüglich sachgemäß zu vernichten.

3.14.7

Nichtverarbeiteter Knallsatz ist täglich bei Schluss der Arbeitszeit in den Vorratsraum zurückzubringen. Satzreste auf den Arbeitstischen und Geräten sind vorsichtig zu entfernen.

3.14.8

Knallkorken dürfen nur in einem Trockenraum und nicht zusammen mit Sätzen oder anderen Gegenständen getrocknet werden. Das Trocknen von Knallkorken in Trockenschränken oder auf Heizkörpern ist nicht zulässig.

3.14.9

Wegen der großen Empfindlichkeit dürfen zum Einfüllen von Phosphor-Chlorat-Knallsatz grundsätzlich keine maschinellen Einfülleinrichtungen benutzt werden. Ausnahmen sollten zuvor mit der Berufsgenossenschaft und mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden.

3.14.10

Bei der Herstellung von Amorces dürfen sich nicht mehr als 50 kg, bei der Herstellung von Knallkorken nicht mehr als 3 kg nasser Satz im Raum befinden.