DGUV Regel 113-008 - Pyrotechnik

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Abschnitt 3.13 - 3.13 Laborieren, Fertigarbeiten

Für Anforderungen an Arbeitsmaschinen in gefährlichen Räumen siehe § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5, bisherige VBG 55a).

3.13.1

Folgende Arbeiten dürfen nicht in demselben Raum gleichzeitig ausgeführt werden:

  1. 1.

    Einfüllen des offenen oder losen Satzes,

  2. 2.

    Zusammen- oder Einsetzen von Halberzeugnissen,

  3. 3.

    Bearbeitung der Umhüllung der Zwischenerzeugnisse,

  4. 4.

    Verschließen von zusammen- und eingesetzten Halberzeugnissen,

  5. 5.

    Anfeuern der Halberzeugnisse,

  6. 6.

    Arbeiten wie Anbringen der Leitstäbe oder Leitflügel, Andrahten, Ankleben, Ablackieren,

  7. 7.

    Lackieren von Form- und Presskörpern mit abgedeckter Anzündstelle,

  8. 8.

    Lackieren und Trocknen von Gegenständen,

  9. 9.

    Bedrucken oder Etikettieren von Gegenständen mit offenen Anzündstellen,

  10. 10.

    Verpacken von Gegenständen,

  11. 11.

    Umhüllen von Verpackungen,

  12. 12.

    Abstellen von Halberzeugnissen und Gegenständen.

Mit der Bearbeitung der Umhüllung der Zwischenerzeugnisse ist z.B. das Bördeln oder Abschneiden der Satzhülsen gemeint.

Abb. 28: Taktstraße zum Verpacken von Silvesterraketen
ccc_1150_abb28.jpg

3.13.2

Unfallverhütungsvorschrift

"Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift"

(BGV B5, bisherige VBG 55a)

§ 78a

(1) Der Unternehmer hat die Sicherheitsabstände von Gebäuden und Plätzen und bei vorgegebenen Sicherheitsabständen die Höchstmengen an Explosivstoffen nach Anlage 2 zu ermitteln und einzuhalten. Abweichend von § 17 Abs. 1 finden die in den Tabellen 1, 2 und 5 der Anlage 2 festgelegten Mindestabstände keine Anwendung.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die in den Tabellen 1 und 2 der Anlage 3 genannten Höchstmengen und höchstzulässigen Personenzahlen nicht überschritten werden. Hiervon ist ausgenommen die Herstellung von pyrotechnischen Gasgeneratoren, deren Gassätzen und Halberzeugnissen. Von Satz 1 kann mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde außerdem abgewichen werden, wenn die Art der Fertigung eine gleichwertige Sicherheit gewährleistet.

(3) Die kleinere der aus Absatz 1 oder Absatz 2 resultierenden Höchstmengen ist einzuhalten.

(4) Der Unternehmer hat für Tätigkeiten und Arbeitsverfahren, die mit besonderen Gefährdungen durch Brand- oder Explosionsübertragungen verbunden sind, Einzelgebäude oder gesonderte Räume einzurichten.

(5) Auf Grund der Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer festzulegen, ob Tätigkeiten und Arbeitsverfahren

  1. -

    maschinell oder manuell

  2. -

    trocken oder nass oder

  3. -

    "unter Sicherheit"

durchzuführen sind.

(6) Der Unternehmer darf die Rohstoffe und Mischungen, die zu einer erhöhten Brand- und Explosionsgefahr führen können, und die in den Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit aufgeführt sind, nicht als Ausgangsstoffe einsetzen.

(7) Der Unternehmer soll im Übrigen die Festlegungen der Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit "Pyrotechnik" beachten. Trifft er andere als in den vorgenannten Berufsgenossenschaftlichen Regeln aufgeführte Maßnahmen, müssen diese mindestens ebenso wirksam sein. Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft hat der Unternehmer dies im Einzelfall nachzuweisen.

Müssen aus fertigungstechnischen Gründen mehrere Arbeiten nach Abschnitt 3.13.1 gleichzeitig im selben Raum durchgeführt werden, richten sich die Massen sowie die Anzahl der Personen nach der gefährlichsten Gefahrgruppe nach § 17 und § 78a Abs. 1 bis 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5, bisherige VBG 55a).

3.13.3

In Räumen, in denen die Versandstücke hergerichtet werden, dürfen nur die dafür erforderlichen Arbeiten vorgenommen werden.

Erforderliche Arbeiten sind z.B. Verpacken, Schließen der Versandpackungen, Abwiegen, Kennzeichnen.