DGUV Regel 113-008 - Pyrotechnik

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Unfallverhütungsvorschrift

"Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift"

(BGV B5, bisherige VBG 55a)

§ 2 Nr. 31a, 36a und 36b

  1. 31a.

    Halberzeugnisse sind Gegenstände, deren Herstellung noch nicht abgeschlossen ist.

  2. 36a.

    Pyrotechnische Sätze - im folgenden Sätze genannt - sind explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische (Ein- oder Mehrstoffsysteme), die zu pyrotechnischen Gegenständen oder pyrotechnischer Munition verarbeitet werden und nach Auslösung durch Ausnutzung der in ihnen enthaltenen Energie akustische sowie auch Brand-, Druck-, Heiz-, Leucht- oder Licht-, Nebel-, Reiz-, Treib-, Anzünd- oder Zündwirkung oder schädlingsbekämpfende Wirkung erzeugen sollen.

  3. 36b.

    Pyrotechnische Gegenstände sind Gegenstände, die pyrotechnische Sätze enthalten; sie dienen Vergnügungs-, militärischen oder technischen Zwecken.

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. 1.

    Lose Sätze sind pulverförmige, granulierte oder pastöse Sätze.

    Abb. 1: Loser Satz ("Feuerwerkssterne")
    ccc_1150_abb01.jpg
    Abb. 2: Offener Satz ("Treibstoff-Pellets")
    ccc_1150_abb02.jpg
    Abb. 3: Offener Satz ("Anzündschnüre, Stoppinen")
    ccc_1150_abb03.jpg
  2. 2.

    Offene Sätze sind lose oder geformte Sätze, die sich nicht in den für die pyrotechnischen Gegenstände vorgesehenen Umhüllungen befinden und Stoppinen.

  3. 3.

    Umhüllte Sätze sind Sätze, die sich bereits in den für die pyrotechnischen Gegenstände vorgesehenen Umhüllungen befinden, aber nicht abgedeckt sind.

  4. 4.

    Abgedeckte Sätze sind umhüllte Sätze, die bis auf die Anzündöffnung oder Anzündstelle abgedeckt sind.

  5. 5.

    Umgebung ist der Bereich außerhalb eines gefährlichen Raumes oder bei einem gefährlichen Gebäude mit nur einem Raum der Bereich außerhalb des Gebäudes, so weit nicht Abstände oder bauliche Maßnahmen eine gefährliche Wirkung verhindern.

  6. 6.

    Konditionieren ist ein Verfahren zum Einstellen der für die Weiterverarbeitung erforderlichen chemischen und physikalischen Parameter von Ausgangsstoffen und Sätzen, Halberzeugnissen und Gegenständen.

    Konditionieren ist kein Trocknen, sondern dient z.B. zur Optimierung des Verfahrensablaufes.

  7. 7.

    Laborieren ist das Einbringen von Sätzen und Halberzeugnissen in Gegenstände sowie das Komplettieren.

  8. 8.

    Anzündeinheiten sind pyrotechnische Baugruppen mit elektrischer oder mechanischer Auslösung, die zur Anzündung von z.B. Gasgeneratoren, Schnellschalteinrichtungen, Kraftelementen und anderen pyrotechnischen Artikeln, insbesondere Rauchkörpern, Nebelkörpern, Darstellungsmitteln dienen. Sie enthalten pyrotechnische Anzündsätze und/oder Anzündmittel und können zusätzlich mit Verstärkerladung oder pyrotechnischem Verzögerungsstück ausgerüstet sein. Zu deren Anzündeinheiten zählen z.B. nicht: Reibköpfe, Anzündlichter, Anzündschnüre, Anzünder für Anzündschnüre, Stoppinen, elektrische Brückenanzünder (Anzündpillen) und Anzündhütchen. Pyrotechnische Anzündsätze enthalten keine Zündstoffe. Synonyme des Begriffes Anzündeinheiten sind: Anzünder, Anzündelemente.

  9. 9.

    Gasgeneratoren sind pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke, die eine definierte Menge Treibgas für Arbeitsvorgänge erzeugen.

    Gasgeneratoren werden z.B. für Personenrückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen, Gurtstraffer und Aerosolgeneratoren verwendet.