DGUV Regel 113-008 - Pyrotechnik

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Abschnitt 3.10 - 3.10 Trocknen

Unfallverhütungsvorschrift

"Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift"

(BGV B5, bisherige VBG 55a)

§ 48

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Trocknen von Explosivstoffen eine gefährliche Erwärmung ausgeschlossen ist. Er hat dafür zu sorgen, dass im Falle einer eventuellen Entzündung von Explosivstoffen der Aufbau eines Überdrucks durch das Abführen der Brandgase verhindert ist.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Betrieb von Trockeneinrichtungen, bei denen das Trocknen durch einen Gasstrom erfolgt, ein Aufwirbeln des Explosivstoffes verhindert ist. Ist ein Aufwirbeln nicht sicher auszuschließen, müssen solche Trockeneinrichtungen "unter Sicherheit" betrieben werden. Sätze 1 und 2 gelten auch für das Belüften von Vakuumtrockeneinrichtungen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Trocknen von Explosivstoffen, aus denen Explosivstoffstaub oder -sublimat entstehen kann, Einrichtungen zum Niederschlagen von Explosivstoffstaub und -sublimat verwendet werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Betrieb von Trockeneinrichtungen mit Kondensatabscheider das Kondensat so über einen Absetzbehälter geführt wird, dass Explosivstoffstaub und -sublimat zurückgehalten wird.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Verwenden von Trockeneinrichtungen die Temperatur des Wärmeträgers die von ihm festgelegten Grenztemperaturen nicht überschreitet. Die Versicherten haben die Warnsignale der Messeinrichtungen zu beachten.

Die zugehörigen Durchführungsanweisungen geben hierzu folgende Hinweise:

Bei Vakuumeinrichtungen kann das Abführen eventuell auftretender Brandgase z.B. dadurch erreicht werden, dass Verschlusseinrichtungen an Türen nach Eintritt des Vakuums gelöst werden.

Eine gefährliche Erwärmung kann z.B. durch den Einsatz entsprechender Trockeneinrichtungen verhindert werden. Auch das Abführen eventuell auftretender Brandgase kann durch die Verwendung entsprechender Trockeneinrichtungen sichergestellt werden.

Hinsichtlich Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen siehe §§ 5 und 50 Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5, bisherige VBG 55a)

3.10.1

Die Trockeneinrichtung muss so beschaffen sein, dass die Temperatur im Trockengut möglichst gleichmäßig ist und ein Überhitzen des Trockengutes vermieden wird. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Temperatur im Trockenhaus 50 °C nicht überschreitet. Heizkörper und ihre Zuleitungen sind so anzulegen, dass Sätze oder Halberzeugnisse nicht darauf fallen können. Warmluft aus Warmluftheizungen muss staubfrei sein.

3.10.2

Der Aufenthalt von Personen in Trockengebäuden oder -räumen ist während des Trocknens nur zum Beschicken und Entnehmen zulässig. Dabei dürfen sich dort höchstens zwei Personen gleichzeitig aufhalten.

3.10.3

Im Freien dürfen Sätze und Halberzeugnisse (z.B. Sterne) nicht getrocknet werden.

3.10.4

In Abstellräumen dürfen Halberzeugnisse mit abgedecktem Satz oder Fertigerzeugnisse getrocknet werden, wenn die Raumtemperatur nicht mehr als 30 °C beträgt.

3.10.5

In Trockenräumen zum Trocknen von Halberzeugnissen und Gegenständen darf die für Abstellräume zulässige Masse nicht überschritten werden, so weit nicht besondere Bestimmungen für spezielle Gegenstände bestehen.

3.11
Pressen von Sätzen

Unfallverhütungsvorschrift

"Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift"

(BGV B5, bisherige VBG 55a)

§ 16 Abs. 2

(2) Arbeitsplätze, an denen die Versicherten einer besonderen Gefährdung durch Brände oder Explosionen ausgesetzt sein können, müssen für Arbeiten "unter Sicherheit" eingerichtet sein.

Die zugehörigen Durchführungsanweisungen geben hierzu folgende Hinweise:

Für die Beurteilung, ob Versicherte einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sein können, ist die Auslösewahrscheinlichkeit und Wirkung auftretender Brände oder Explosionen maßgebend.

Eine besondere Gefährdung liegt nicht vor, wenn die Explosivstoffmenge so gering ist, oder das Arbeitsgerät so ausgelegt oder angeordnet ist, dass eine schädigende Wirkung auf die Versicherten nicht zu erwarten ist.

Arbeitsplätze sind für das Arbeiten "unter Sicherheit" eingerichtet, wenn die Versicherten z.B. durch Schutzeinrichtungen abgeschirmt sind oder der Arbeitsgang fernbedient ist. Abschirmungen sind z.B. Schutzschilde, Schutz- oder Widerstandswände (siehe Abschnitte 2.2 und 4.2 der Anlage 1 Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5, bisherige VBG 55a)). Die Bemessung der Abschirmung richtet sich nach der Wirkung auftretender Brände oder Explosionen.

3.11.1

Räume zum Pressen von Sätzen müssen in Ausblasebauart errichtet sein.

3.11.2

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

  • Sätze der Gefahrgruppe 1.1-1 und 1.1-2,

  • Sätze der Gefahrgruppe 1.1-3, wenn die Satzmasse je Pressvorgang mehr als 100 g beträgt,

  • Sätze der Gefahrgruppe 1.3, wenn die Satzmasse je Pressvorgang mehr als 250 g beträgt,

nur in einem durch eine Widerstandswand abgetrennten Raum mit Steuerung der Presse von außerhalb des Raumes gepresst werden.

Widerstandswände siehe Anlage 1 Nr. 2.2 der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5, bisherige VBG 55a).

Abb. 26: Bedienung einer Presse - Sicherung der Durchreichöffnung mittels Zweihandschaltung
ccc_1150_abb26.jpg

3.11.3

Pressen müssen so eingerichtet sein, dass bei einer Auslösung des Satzes Personen nicht gefährdet werden können (Arbeiten "unter Sicherheit") und eine Brand- oder Explosionsübertragung auf benachbarte Arbeitsbereiche vermieden wird.

3.11.4

Der Pressvorgang darf erst dann eingeleitet werden, wenn die Verschlüsse von Durchreichöffnungen geschlossen sind. Es dürfen nur Verschlüsse eingesetzt werden, die eine Brand- oder Explosionsübertragung vom Pressenraum in den Bedienungsraum verhindern.

Dies wird z.B. erreicht, wenn

  • eine zwangsläufige Verriegelung der Verschlüsse mit der Presse erfolgt und

  • die Verschlüsse aus entsprechenden widerstandsfähigen Materialien bestehen und die Befestigung den zu erwartenden Belastungen entspricht.