Pyrotechnik
(bisher: BGR 211)
(bisher ZH 1/202)
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Fachausschuss "Chemie" der BGZ
Stand der Vorschrift: April 2001
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus
staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)
und/oder
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)
und/oder
technischen Spezifikationen
und/oder
den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.
Vorbemerkung
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in kleinerer Schrift gegeben.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit in pyrotechnischen Betrieben | 3 |
A. | |
Übergreifende Bestimmungen | |
Allgemeines | 3.1 |
Gefährdungen im Zusammenhang mit der Arbeitsstätte | 3.2 |
Gefährdungen im Zusammenhang mit Maschinen | 3.3 |
Gefährdungen durch Arbeitsmittel | 3.4 |
Chemische Gefährdungen | 3.5 |
Brand- und Explosionsgefährdungen | 3.6 |
B. | |
Bestimmungen für einzelne Arbeitsgänge | |
Ausgangs- und Rohstoffe | 3.7 |
Mischen | 3.8 |
Verarbeiten der Sätze | 3.9 |
Trocknen | 3.10 |
Aufbewahren | 3.12 |
Laborieren, Fertigarbeiten | 3.13 |
C. | |
Zusätzliche Bestimmungen für spezielle Gegenstände | |
Gegenstände mit Phosphor-Chlorat-Knallsatz | 3.14 |
Gegenstände mit Silberfulminat oder ähnlich empfindlichen Stoffen | 3.15 |
Cellulosenitrate (Collodiumwolle) | 3.16 |
Bengalen, Sturmstreichhölzer, Anzünder, Wunderkerzen und ähnliche Gegenstände | 3.17 |
Stoppinen | 3.18 |
Anzündeinheiten und Gasgeneratoren | 3.19 |
Zeitpunkt der Anwendung | 4 |
Anhänge | |
Tabellarische Übersicht über Prüfungen nach der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5, bisherige VBG 55a) | Anhang 1 |
Textauszug aus der BG-Regel "Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben" (BGR 123, bisherige ZH 1/168) | Anhang 2 |
Vorschriften und Regeln | Anhang 3 |