DGUV Regel 113-008 - Pyrotechnik

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Pyrotechnik
(bisher: BGR 211)

(bisher ZH 1/202)

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Fachausschuss "Chemie" der BGZ

Stand der Vorschrift: April 2001

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus

  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)

    und/oder

  • berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)

    und/oder

  • technischen Spezifikationen

    und/oder

  • den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.

Vorbemerkung

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in kleinerer Schrift gegeben.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit in pyrotechnischen Betrieben3
A.
Übergreifende Bestimmungen
Allgemeines3.1
Gefährdungen im Zusammenhang mit der Arbeitsstätte3.2
Gefährdungen im Zusammenhang mit Maschinen3.3
Gefährdungen durch Arbeitsmittel3.4
Chemische Gefährdungen3.5
Brand- und Explosionsgefährdungen3.6
B.
Bestimmungen für einzelne Arbeitsgänge
Ausgangs- und Rohstoffe3.7
Mischen3.8
Verarbeiten der Sätze3.9
Trocknen3.10
Aufbewahren3.12
Laborieren, Fertigarbeiten3.13
C.
Zusätzliche Bestimmungen für spezielle Gegenstände
Gegenstände mit Phosphor-Chlorat-Knallsatz3.14
Gegenstände mit Silberfulminat oder ähnlich empfindlichen Stoffen3.15
Cellulosenitrate (Collodiumwolle)3.16
Bengalen, Sturmstreichhölzer, Anzünder, Wunderkerzen und ähnliche Gegenstände3.17
Stoppinen3.18
Anzündeinheiten und Gasgeneratoren3.19
Zeitpunkt der Anwendung4
Anhänge
Tabellarische Übersicht über Prüfungen nach der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5, bisherige VBG 55a)Anhang 1
Textauszug aus der BG-Regel "Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben" (BGR 123, bisherige ZH 1/168)Anhang 2
Vorschriften und RegelnAnhang 3