BGR 210 - Vermeidung von Atemwegserkrankungen in Backbetrieben

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2 BGR 210 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. 1.

    Backbetriebe sind Betriebe, die Backwaren herstellen.

    Zu den Backbetrieben gehören alle handwerklichen und industriellen Bäckereien, Konditoreien, Pizzerien und Dauerbackwarenhersteller.

  2. 2.

    Basismaßnahmen sind grundlegende Maßnahmen zur Verminderung des Risikos, eine Berufskrankheit nach BK-Nr. 4301 zu erleiden. Zu den Basismaßnahmen gehören z.B. alle Maßnahmen zur Verringerung:

    • von Mehlstaub,

    • des Risikos durch Mikroorganismen,

    • der Einwirkung von Schadstoffen,

    • des Risikos durch Vorratsschädlinge und deren Stoffwechselprodukte,

    • der Einwirkung durch Wärmebestrahlung,

    • der Gefährdungen durch mangelhafte Organisation der Arbeitsabläufe.

  3. 3.

    Spezielle Maßnahmen sind solche Maßnahmen, die ausschließlich die weitere Senkung der Mehlstaubkonzentration am Arbeitsplatz betreffen. Sie sind durchzuführen, wenn auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung festgestellt wurde, dass Basismaßnahmen nicht ausreichend sind.

    Spezielle Maßnahmen sind z.B. Mehlstaubabsauganlagen, Kapselung sowie die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen.

  4. 4.

    Mehlstaub ist Staub aus Weizen-, Roggen- oder Sojamehl sowie aus Backmitteln, auch wenn diese Bestandteil von Fertigmehlmischungen sind.

  5. 5.

    Trennmittel sind Substanzen, die ein Ankleben von Teigen an Arbeitstischen und Maschinenteilen verhindern sollen.

    Trennmittel sind Mehle oder Öle. Bei der Verwendung von Mehlen besteht die Gefahr der Entstehung hoher Staubkonzentrationen in der Atemzone der Beschäftigten, wobei Mehlstäube mit allergenen Eigenschaften ein besonderes Risiko darstellen. Aus diesen Gründen werden in dieser BG-Regel Trennmittel gefordert, die staubarm sind und/oder als Ersatz für gewöhnliches Mehl zum Backen aus Mehlen bestehen, die keine oder nur geringe allergene Eigenschaften besitzen.

  6. 6.

    Punktuell wirkende Absaugeinrichtungen sind maschinenbezogene Einrichtungen, die geeignet sind, den entstehenden Staub abzusaugen.

  7. 7.

    Mehlstaubabsauganlagen sind raumlufttechnische Anlagen, die geeignet sind, Mehlstaub an den Entstehungsstellen und in der Raumluft zu erfassen und gefahrlos abzuführen. Sie bestehen in der Regel aus Stauberfassungselementen, Rohrleitungen, Filter und Lüfter.

  8. 8.

    Wrasen ist beim Backprozess entstehender kondensierender Dampf, der auch Schadstoffe enthält.