DGUV Regel 101-019 - Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln

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Abschnitt 3.1 - 3 Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz
3.1 Verantwortung

3.1.1 Verantwortung und Pflichten für Arbeitgeber

Die nachfolgenden Abschnitte erläutern Pflichten und Aufgaben von Arbeitgebern beim Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln.

Arbeitgeber haben vor bzw. beim Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln

  • Gefahrstoffe und von ihnen ausgehende Gefährdungen zu ermitteln,

  • Ersatzverfahren und Ersatzstoffe zu prüfen,

  • ein Gefahrstoffverzeichnis zu führen,

  • die Einhaltung der Grenzwerte zu überwachen,

  • Betriebsanweisungen zu erstellen, oder geeignete zu verwenden,

  • die Versicherten anhand der Betriebsanweisungen zu unterweisen,

  • die Versicherten in besonderen Fällen zu unterrichten und anzuhören,

  • die Voraussetzungen für die notwendigen Hygienemaßnahmen zu treffen sowie erforderlichenfalls

  • technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen,

  • arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführen zu lassen,

  • geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.

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Siehe auch Arbeitsschutzgesetz, Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung, PSA-Benutzungsverordnung, Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"
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3.1.2 Verantwortung der Beschäftigten

Die Versicherten bzw. Beschäftigten sind verpflichtet, die Unterweisungen und Anweisungen von ihrem Arbeitgeber zu beachten, dazu gehört,

  • im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die eigene Sicherheit und Gesundheit

  • sowie für die Sicherheit und die Gesundheit derjenigen Personen Sorge zu tragen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

Zur Verwirklichung der Pflichten nach Abschnitt 3.2.4.4 "Persönliche Schutzmaßnahmen" gehört insbesondere, dass die Versicherten gemäß den Unterweisungen und Anweisungen ihres Arbeitgebers

  • die zur Verfügung gestellten Hautschutzmittel (Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel), Handschuhe und sonstigen persönlichen Schutzausrüstungen benutzen und bestimmungsgemäß anwenden und

  • ihren Arbeitgeber oder dessen vertretungsberechtigte Personen unverzüglich informieren, wenn die in den Betriebsanweisungen enthaltenen Empfehlungen des Hautschutzplanes oder in arbeitsmedizinischen Empfehlungen genannten persönlichen Schutzausrüstungen oder Hilfsmittel (z. B. Hautschutzmittel) beschädigt, verbraucht oder nicht mehr vorhanden sind.

Vom Arbeitgeber nicht autorisierte oder freigegebene Produkte dürfen nicht verwendet werden. Die Versicherten haben gemeinsam mit der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebs- oder Personalrat den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei Reinigungs- und Pflegearbeiten zu gewährleisten.

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Siehe auch §§ 15 und 16 Arbeitsschutzgesetz, § 7 Abs. 5 Gefahrstoffverordnung, DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"
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3.1.3 Verantwortung für auftraggebende Personen

Das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggebenden und Auftragnehmenden sollte so gestaltet werden, dass der Schutz der Menschen und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen unter Berücksichtigung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist. Auftraggebende informieren Auftragnehmende vor Aufnahme der Tätigkeit sowie unverzüglich und unaufgefordert bei jeder Änderung über Bereiche von denen besondere Gefahren ausgehen können. Auftraggebende stellen den Informationsfluss zu Auftragnehmenden sicher und ermöglichen Auftragnehmenden die Teilnahme an richtungsweisenden Gremien, sofern für die Leistungserbringung relevante Aspekte betroffen sind (z. B. Arbeitsschutzausschusssitzungen).

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Siehe auch § 13 Betriebssicherheitsverordnung, § 15 Gefahrstoffverordnung, §§ 5-6 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
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