DGUV Regel 101-018 - Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln (bisher: BGR 209)

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Abschnitt 2, 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln (bisher: BGR 209)
Titel: Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln (bisher: BGR 209)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 101-018
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 2 – 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. 1.

    Gebäudereinigungsarbeiten sind Bauarbeiten, bei denen Gebäude einschließlich der dem Gebäude zugehörigen beweglichen Einrichtungen gereinigt werden.

    Gebäude siehe § 2 Abs. 1 Musterbauordnung (MBO).

  2. 2.

    Reinigungsmittel (nachfolgend auch als Produkte bezeichnet) sind

    • Sanitärreiniger,

    • Grundreiniger,

    • Unterhaltsreiniger,

    • Glasreiniger,

    • Teppichreiniger,

    • Rohrreiniger,

    die eingesetzt werden, um Verschmutzungen an oder in Gebäuden zu beseitigen. Zu den Reinigungsmitteln gehören auch die Desinfektionsreiniger, die sowohl desinfizierende als auch reinigende Wirkung haben.

    Weitere Erläuterungen zu den Reinigungsmitteln siehe Anhang 3.

    Andere Reinigungsmittel werden hier nicht behandelt.

  3. 3.

    Pflegemittel (nachfolgend auch als Produkte bezeichnet) sind Arbeitsstoffe, die auf Oberflächen aufgetragen werden, um einen Schutzfilm zu erzeugen. Pflegemittel sollen empfindliche Oberflächen schützen und den Nutzwert erhalten sowie die anschließende Reinigung erleichtern.

    Weitere Erläuterungen zu den Pflegemitteln siehe Anhang 3.

  4. 4.

    Gefahrstoffe sind Reinigungs- und Pflegemittel (Produkte) mit mindestens einem Gefährlichkeitsmerkmal. Gefahrstoffe sind aber auch Produkte, aus denen beim Umgang gefährliche Stoffe (Stoffe mit mindestens einem Gefährlichkeitsmerkmal) entstehen oder freigesetzt werden, Produkte die explosionsfähig sind sowie solche, die auf sonstige Weise chronisch schädigen.

    Gefährlichkeitsmerkmale entsprechend § 3a Chemikaliengesetz:

    1. 1.

      explosionsgefährlich

    2. 2.

      brandfördernd

    3. 3.

      hochentzündlich

    4. 4.

      leicht entzündlich

    5. 5.

      entzündlich

    6. 6.

      sehr giftig

    7. 7.

      giftig

    8. 8.

      gesundheitsschädlich

    9. 9.

      ätzend

    10. 10.

      reizend

    11. 11.

      sensibilisierend

    12. 12.

      krebserzeugend

    13. 13.

      fortpflanzungsgefährdend

    14. 14.

      erbgutverändernd

    15. 15.

      umweltgefährlich

    Siehe §§ 3 a Abs. 1 und 19 Abs. 2 Chemikaliengesetz.

  5. 5.

    Objekte / Reviere sind räumlich abgegrenzte Arbeitsbereiche, in denen Reinigungsarbeiten durchgeführt werden.

    Der Begriff "Objekt" stammt aus dem Bereich der Reinigung durch Reinigungsunternehmen (Fremdreinigung). Werden Reinigungsarbeiten von Beschäftigten des zu reinigenden Betriebes vorgenommen, ist der Bereich der Reinigungsarbeiten analog zum hier verwendeten Begriff "Objekt" zu betrachten.

  6. 6.

    Umgang ist das Verwenden von Reinigungs- und Pflegemitteln.

    Siehe § 3 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung.

  7. 7.

    Verwenden ist das Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und innerbetriebliche Befördern von Reinigungs- und Pflegemitteln.

    Siehe § 3 Abs. 10 Chemikaliengesetz.

    Hierzu zählt auch das Dosieren von Reinigungs- und Pflegemitteln.