DGUV Regel 101-019 - Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln
(DGUV Regel 101-019)

Regel

(bisher BGR 209)

ccc_1148_as_1.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Ausgabe Mai 2023

Änderungen zur Version aus dem Jahr 2001:

  • Die DGUV Regel 101-019 "Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln" wurde inhaltlich grundlegend überarbeitet und zugleich neu strukturiert.

  • Die aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben und Regelungen vonseiten des Staates wie auch der gesetzlichen Unfallversicherung wurden eingearbeitet.

  • Im Zuge der Neustrukturierung wurden fast alle Kapitel neu betitelt sowie einige neue Kapitel erstellt.

  • Das Kapitel 3 trägt nun den Titel "Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz".

  • Es wurde ein neues Kapitel "Verwendung von GISCODE und WINGIS" erstellt.

  • Die Anhänge wurden neu erstellt oder überarbeitet.

DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei diesen Regeln nicht.
InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorbemerkung
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz3
Verantwortung3.1
Verantwortung und Pflichten für Arbeitgeber3.1.1
Verantwortung der Beschäftigten3.1.2
Verantwortung für auftraggebende Personen3.1.3
Gefährdungsbeurteilung3.2
Grundsätze zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung3.2.1
Ermitteln von Gefährdungen3.2.1.1
Tätigkeitsbezogene Informationen3.2.1.2
Stoffbezogene Informationen3.2.1.3
Beurteilung der Gefährdung3.2.2
Allgemeines3.2.2.1
Gefährdung durch Einatmen3.2.2.2
Gefährdung durch Hautkontakt3.2.2.3
Brand- und Explosionsgefährdungen3.2.2.4
Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Reinigungs- und Pflegemitteln3.2.3
Sanitärreiniger3.2.3.1
Grundreiniger3.2.3.2
Desinfektionsreiniger3.2.3.3
Unterhaltsreiniger3.2.3.4
Emulsionen/Dispersionen3.2.3.5
Glasreiniger3.2.3.6
Holz- und Steinpflegemittel3.2.3.7
Rohrreiniger3.2.3.8
Fassadenreiniger3.2.3.9
Schutzmaßnahmen3.2.4
Allgemeine Schutzmaßnahmen3.2.4.1
Rangfolge der Schutzmaßnahmen - "STOP-Prinzip"3.2.4.2
Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen3.2.4.3
Persönliche Schutzmaßnahmen3.2.4.4
Hygienemaßnahmen3.2.4.5
Betriebsanweisung3.2.4.6
Unterweisung3.2.4.7
Arbeitsmedizinische Vorsorge3.2.4.8
Beschäftigungsbeschränkungen3.2.4.9
Umsetzung der Schutzmaßnahmen3.2.5
Wirksamkeitskontrolle3.2.6
Dokumentation3.2.7
Gefahrstoffverzeichnis3.2.7.1
Verwendung von GISCODE und WINGIS4
GISCODE für Reinigungs- und Pflegemittel4.1
Grundlagen/Ziele von GISCODES4.1.1
Aufbau des GISCODES4.1.2
Konzept "Sammelbetriebsanweisungen für verdünnte Produkte"4.1.3
WINGIS4.2
WINGISonline4.2.1
Gefahrstoffverzeichnis führen mit myWINGIS4.2.1.1
Betriebsanweisungen erstellen mit myBETRAN4.2.1.2
Die GISBAU-Handschuhdatenbank4.2.1.3
Beispiel für eine GISBAU InformationAnhang 1
Hinweise zu SammelbetriebsanweisungenAnhang 2
Hilfe zur Unterweisung zum System der SammelbetriebsanweisungAnhang 3
Checkliste Dokumentation nach TRGS 400Anhang 4
Beispiel für einen HautschutzplanAnhang 5
LiteraturverzeichnisAnhang 6

Vorbemerkung

DGUV Regeln richten sich in erster Linie an Arbeitgeber und sollen Hilfestellung bei der Umsetzung der Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben.

Andere Lösungen als in den DGUV Regeln empfohlen, sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln erstellt worden, sind diese jedoch vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

In dieser DGUV Regel werden keine neuen Forderungen aufgestellt, sondern die in Arbeitsschutzvorschriften oder technischen Regelwerken enthaltenen Bestimmungen auf den Einsatz von Reinigungs- und Pflegemitteln übertragen. Es werden branchenbezogene Lösungen vorgeschlagen, mit denen zum einen die notwendigen Maßnahmen ergriffen und zum anderen die Vorschriften erfüllt werden können.

Diese DGUV Regel ist eine anerkannte branchenspezifische Regelung im Sinne der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 400 "Gefährdungsermittlung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" und kann auch eine wertvolle Hilfe bei der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz darstellen.

Die in dieser DGUV Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Der Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln wird in zahlreichen Vorschriften und Regelwerken behandelt. Für Arbeitgeber und Versicherte der Reinigungsbetriebe führen diese vielfältigen Vorschriften oftmals zu Missverständnissen, insbesondere bei der Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen, die mit Hilfe dieser DGUV Regel vermieden werden sollen.

Die Zahl der Haut- und Atemwegserkrankungen in Reinigungsberufen macht deutlich, dass ständiger Handlungsbedarf besteht. Der Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln kann ebenso wie schon die Feuchtarbeit bei Nichtbeachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu Hautschäden und/oder Atemwegserkrankungen führen oder die Haut und/oder die Atemwege anfälliger für Erkrankungen machen.