DGUV Regel 101-017 - Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Schutzmaßnahmen

5.3.1
Allgemeines

5.3.1.1

Der Unternehmer hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen zur Abwehr von biologischen Gefährdungen zu treffen. Davon unberührt bleiben die Schutzmaßnahmen, die der Unternehmer für das gleiche Arbeitsverfahren auf Grund anderer Gefährdungen zu treffen hat.

5.3.1.2

Bei Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Einrichtungen haben Unternehmer und Versicherte vorrangig darauf hinzuwirken, dass die Übertragungswege unterbrochen werden.

Anforderungen zu allgemeinen Hygienemaßnahmen enthalten die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen; Mindestanforderungen".

5.3.2
Maßnahmen der Schutzstufe 1

Bei Reinigungsarbeiten in Bereichen, die der Schutzstufe 1 zuzuordnen sind, hat der Unternehmer die Anforderungen der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen; Mindestanforderungen" sicherzustellen.

Bei bestimmten Reinigungsarbeiten z.B. der Toilettenreinigung sind allergenarme, flüssigkeitsdichte Handschuhe mit längerem Schaft zum Stülpen zu tragen. Auf die bestehenden Anforderungen bei Feuchtarbeiten wird hingewiesen.

Siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen".

5.3.3
Maßnahmen der Schutzstufe 2

Bei Reinigungsarbeiten in Bereichen, die der Schutzstufe 2 zuzuordnen sind, hat der Unternehmer zusätzlich zu den Maßnahmen nach Abschnitt 5.3.2 Maßnahmen zum Schutz der Hände sicherzustellen. Der direkte Kontakt der Körperteile zu den Erregern ist zu vermeiden. Dazu hat der Unternehmer - gegebenenfalls unabhängig von der Arbeitskleidung - tätigkeitsbezogen persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.

Als persönliche Schutzausrüstungen können z.B. in Betracht kommen:

  • Zum Schutz der Hände mechanisch resistente und flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe,

  • zum Schutz der übrigen Körperteile sowie zum Schutz der Arbeitskleidung vor Kontamination durch Infektionserreger Schutzkleidung, z.B. Schutzkittel, Schutzhosen, Schutzschürzen und Schutzschuhe.

Eine besondere Infektionsgefahr besteht durch Verletzungen der Haut an Injektionskanülen, Instrumenten oder sonstigen Einrichtungen, die mit Blut oder menschlichen Ausscheidungen verunreinigt sind und dadurch keimbelastet sein können, da hierbei die Schutzbarriere der Haut und der persönlichen Schutzausrüstungen durchbrochen wird.

Es gehört zu den Pflichten des Auftraggebers, dafür zu sorgen, dass diese Gegenstände bestimmungsgemäß gesammelt, verpackt und entsorgt werden. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung in ausreichendem Maß nach, so dass bei den Beschäftigten der Reinigungsarbeiten Verletzungen an benutzten Injektionskanülen bzw. anderen möglicherweise mit Injektionserregern kontaminierten Gegenständen des Abfalls ausbleiben, so ist davon auszugehen, dass die Expositionswahrscheinlichkeit in diesem Arbeitsbereich nicht über das übliche Maß hinausgeht.

Siehe Abschnitt 7 der BG-Regel "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (BGR 250/TRBA 250).

5.3.4
Maßnahmen zur Schutzstufe 3

Zusätzlich zu den Maßnahmen der Abschnitte 5.3.2 und 5.3.3 sind folgende Maßnahmen zu treffen:

  • Die Reinigungsarbeiten dürfen erst nach schriftlicher Freigabe durch die nach Abschnitt 3.5 benannte Person begonnen werden.

  • Bei Reinigungsarbeiten im Krankenhaus ist vor Beginn der Arbeiten durch den Unternehmer bzw. dessen Beauftragten der Hygienebeauftragte hinzuziehen und bei der Auswahl eventuell zusätzlich erforderlich werdender Schutzmaßnahmen zu beteiligen.